Pflegebedürftige dürfen ihr Pflegegeld grundsätzlich auch dann behalten, wenn eine Nachbarin oder ein Nachbar bei der häuslichen Versorgung hilft. Anders sieht es beim Entlastungsbetrag aus: Bezahlt die pflegebedürftige Person eine nicht anerkannte private Hilfskraft, muss die Pflegekasse diese Kosten regelmäßig nicht erstatten.
Das Bundessozialgericht bestätigte diese Beschränkung mit Urteil vom 30. August 2023 unter dem Aktenzeichen B 3 P 6/23 R. Das häufig als „Pflegegeld-Urteil“ bezeichnete Verfahren betraf tatsächlich den zweckgebundenen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
Das Pflegegeld verfällt durch die Nachbarschaftshilfe nicht
Das Urteil nimmt Pflegebedürftigen nicht den Anspruch auf Pflegegeld. Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und die häusliche Pflege selbst sicherstellt, kann weiterhin Pflegegeld erhalten, auch wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn bei der Versorgung mithelfen.
Die pflegebedürftige Person muss über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich keine einzelnen Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die erforderliche häusliche Pflege tatsächlich sichergestellt ist.
Beim Entlastungsbetrag gelten andere Regeln. Einen aktuellen Ăśberblick ĂĽber die Abgrenzung bietet der Beitrag zum Entlastungsbetrag von 1.572 Euro im Jahr 2026.
| Merkmal | Pflegegeld | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|
| Anspruch | Bei Pflegegrad 2 bis 5 und häuslicher Pflege | Bei Pflegegrad 1 bis 5 und häuslicher Pflege |
| Höhe 2026 | 347 bis 990 Euro monatlich, abhängig vom Pflegegrad | Bis zu 131 Euro monatlich |
| Auszahlung | Regelmäßige Geldleistung | Kostenerstattung oder Abrechnung durch den Anbieter |
| Verwendung | Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege | Nur für die in § 45b SGB XI genannten Leistungen |
| Bezahlte Nachbarschaftshilfe | Keine Anerkennung der Nachbarin als Anbieterin erforderlich | Erstattung nur bei einer nach Landesrecht zulässigen und anerkannten Hilfe |
| Folge des BSG-Urteils | Kein Verlust des Pflegegeldes | Ablehnung der Erstattung bei fehlender Anerkennung möglich |
Darum ging es in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht
Die 1997 geborene Klägerin war gesetzlich pflegeversichert und hatte Pflegegrad 3. Eine private Hilfsperson unterstützte sie bei der Wohnungsreinigung, beim Bügeln und beim Kochen.
FĂĽr September bis Dezember 2020 sowie fĂĽr Februar bis Mai 2021 verlangte die Frau insgesamt 1.000 Euro aus ihrem angesparten Entlastungsbetrag. Die Pflegekasse lehnte die Kostenerstattung ab, weil fĂĽr das Angebot der Hilfsperson weder die erforderliche landesrechtliche Anerkennung noch eine Registrierung vorlag.
Das Sozialgericht Regensburg und das Bayerische Landessozialgericht bestätigten die Ablehnung. Auch die Revision vor dem Bundessozialgericht blieb erfolglos.
Warum die Pflegekasse nicht zahlen musste
Der Entlastungsbetrag ist keine frei verfügbare Geldleistung. Nach § 45b SGB XI dürfen damit unter anderem Leistungen von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bezahlt werden.
Im entschiedenen Fall hätte die Anbieterin nach den damals geltenden bayerischen Vorschriften einen Antrag auf Anerkennung oder Registrierung stellen müssen. Einen solchen Antrag hatte sie nicht gestellt.
Für das Bundessozialgericht genügte dieses Versäumnis, um den Erstattungsanspruch abzulehnen. Ob die Nachbarin die Arbeiten zuverlässig und zur Zufriedenheit der Klägerin erledigt hatte, änderte nichts an der fehlenden formalen Voraussetzung.
Nicht jede private Nachbarschaftshilfe ist ausgeschlossen
Aus dem Urteil folgt nicht, dass eine Nachbarin niemals über den Entlastungsbetrag bezahlt werden kann. Entscheidend ist, ob das jeweilige Landesrecht eine anerkannte Nachbarschaftshilfe zulässt und ob die dort verlangten Bedingungen erfüllt sind.
In mehreren Bundesländern können sich einzelne Nachbarschaftshelfer registrieren oder anerkennen lassen. Dafür können beispielsweise eine Schulung, ein ausreichender Versicherungsschutz, eine Registrierung bei einer Landesstelle oder ein bestimmtes persönliches Verhältnis zur pflegebedürftigen Person verlangt werden.
Die Einzelheiten unterscheiden sich erheblich. Teilweise darf die Hilfsperson nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sein oder im selben Haushalt leben, während andere Länder abweichende Voraussetzungen vorsehen.
PflegebedĂĽrftige sollten sich deshalb nicht auf allgemeine Aussagen aus dem Internet verlassen. Die Pflegekasse oder ein PflegestĂĽtzpunkt kann mitteilen, welche Regeln am Wohnort gelten und welche Personen bereits als anerkannte Nachbarschaftshelfer gefĂĽhrt werden.
Die Bundesländer dürfen Qualitätsanforderungen festlegen
Das Bundessozialgericht bestätigte, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern die Ausgestaltung der Qualitätssicherung überlassen durfte. Die Länder können daher Vorgaben für Schulungen, Registrierung, Versicherung und Zuverlässigkeit der Helfer festlegen.
Sie dürfen jedoch nicht selbst darüber entscheiden, welche im Bundesrecht vorgesehenen Leistungsarten überhaupt aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden können. Ihre Vorschriften sollen die Qualität der Angebote sichern und nicht den gesetzlichen Anspruch inhaltlich verkleinern.
Das Gericht ließ außerdem offen, ob besonders strenge Landesvorschriften gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnten, wenn Pflegebedürftige in ihrer Umgebung überhaupt kein anerkanntes Angebot finden. Diese Frage musste im Fall der Klägerin nicht entschieden werden, weil bereits der notwendige Antrag der Hilfsperson fehlte.
2026 beträgt der Entlastungsbetrag 131 Euro
Der im Ausgangsverfahren geltende Betrag von 125 Euro ist nicht mehr aktuell. Seit dem 1. Januar 2025 stehen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung.
Im Jahr 2026 können somit bis zu 1.572 Euro entstehen. Der Betrag steht Menschen mit den Pflegegraden 1 bis 5 zu und kann zusätzlich zum Pflegegeld oder zu Pflegesachleistungen genutzt werden.
Weitere Beträge und Voraussetzungen finden Betroffene in der Übersicht zum Pflegegrad und den Leistungen im Jahr 2026. Dort werden auch Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen gegenübergestellt.
WofĂĽr die 131 Euro verwendet werden dĂĽrfen
Der Entlastungsbetrag kann fĂĽr Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie fĂĽr bestimmte Kosten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Auch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie anerkannte Angebote zur UnterstĂĽtzung im Alltag kommen infrage.
Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag können je nach Landesrecht eine Alltagsbegleitung, Betreuung, Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder bei organisatorischen Aufgaben gehören. Die Tätigkeit allein genügt jedoch nicht; auch der Anbieter muss die geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag bei ambulanten Diensten nicht für körperbezogene Selbstversorgung verwendet werden. Hilfe beim Waschen, Duschen oder Ankleiden muss dann regelmäßig über andere Pflegeleistungen abgerechnet werden.
Die Zahlung an eine Nachbarin verbraucht den Anspruch nicht automatisch
Bezahlt ein Pflegebedürftiger eine nicht anerkannte Nachbarin, wird diese Ausgabe nicht zu einer erstattungsfähigen Entlastungsleistung. Die 131 Euro gelten deshalb nicht allein durch die private Zahlung als verbraucht.
Der angesparte Betrag kann innerhalb der gesetzlichen Frist noch für einen anerkannten Dienst eingesetzt werden. Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres lassen sich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres übertragen.
Erst wenn bis zu diesem Termin keine geeignete Leistung in Anspruch genommen wurde, verfällt das verbliebene Guthaben. Eine Auszahlung des ungenutzten Betrags zur freien Verwendung ist nicht möglich.
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Ein vorheriger Antrag ist nicht immer erforderlich
Der Anspruch auf den regulären Entlastungsbetrag entsteht nach § 45b Absatz 2 SGB XI ohne vorherigen Antrag, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Erstattung müssen jedoch Rechnungen oder andere geeignete Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Auf den Belegen muss erkennbar sein, welche gesetzlich vorgesehene Leistung erbracht wurde. Bei Nachbarschaftshilfe sollte zusätzlich vor dem ersten Einsatz geklärt werden, ob die Helferin bereits anerkannt oder registriert ist.
Eine nachträgliche Anerkennung beseitigt das Problem für bereits erbrachte Leistungen nicht zwangsläufig. Betroffene sollten sich daher möglichst schriftlich bestätigen lassen, dass die geplante Unterstützung aus dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann.
Warum die Corona-Ausnahmen nicht halfen
Während der Corona-Pandemie bestanden vorübergehend erleichterte Abrechnungsmöglichkeiten. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 durften den Entlastungsbetrag zeitweise auch für andere Hilfen einsetzen, um pandemiebedingte Versorgungslücken zu überbrücken.
Die Klägerin hatte jedoch Pflegegrad 3 und erfüllte diese besondere Voraussetzung nicht. Für eine andere Corona-Sonderregelung zur Vermeidung eines pflegerischen Versorgungsengpasses fehlte der erforderliche Antrag vor Inanspruchnahme der Hilfe.
Die betreffenden Corona-Erleichterungen endeten zum 30. Juni 2022. Für aktuelle Leistungen können sich Pflegebedürftige daher nicht mehr darauf berufen.
Diese Nachweise sollte die Rechnung enthalten
Aus der Rechnung sollten der Name des Anbieters, der Leistungszeitraum, die erbrachte Tätigkeit und der berechnete Betrag hervorgehen. Außerdem muss klar erkennbar sein, welcher in § 45b SGB XI genannten Leistungsart die Hilfe zugeordnet wird.
Bei einer anerkannten Nachbarschaftshilfe können eine Registrierungsnummer oder ein Anerkennungsnachweis erforderlich sein. Welche Unterlagen die Pflegekasse verlangt, sollte vor Beginn der Tätigkeit schriftlich geklärt werden.
Manche anerkannte Anbieter rechnen unmittelbar mit der Pflegekasse ab. In diesem Fall muss die pflegebedĂĽrftige Person nicht erst selbst zahlen, sofern eine entsprechende Abtretung oder Abrechnungsvollmacht vereinbart wurde.
Was Betroffene nach einer Ablehnung unternehmen können
Lehnt die Pflegekasse die Erstattung ab, sollte zunächst die Begründung geprüft werden. Möglicherweise fehlte nur ein Beleg, die Anbieterin war entgegen der Annahme bereits anerkannt oder die Pflegekasse hat die landesrechtlichen Vorschriften unzutreffend angewendet.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist im Regelfall auf ein Jahr.
War die Hilfsperson tatsächlich nicht anerkannt, lässt sich die Erstattung für die Vergangenheit häufig nicht mehr retten. Für künftige Einsätze kann aber geprüft werden, ob die Nachbarin die erforderliche Schulung und Registrierung nachholt.
Ein allgemeiner Ăśberblick ĂĽber laufende Geldleistungen findet sich bei den Pflegegeld-Auszahlungsterminen 2026. PflegebedĂĽrftige mit Pflegegrad 2 sollten auĂźerdem beachten, dass ihnen weit mehr als das monatliche Pflegegeld von 347 Euro zustehen kann.
Andere Pflegeleistungen können eine Alternative sein
Eine private Nachbarin kann weiterhin aus dem Pflegegeld bezahlt werden, wenn die häusliche Pflege sichergestellt bleibt. Die pflegebedürftige Person entscheidet grundsätzlich selbst, ob und in welcher Höhe sie der privaten Pflegeperson davon etwas weitergibt.
Übernimmt die Nachbarin vorübergehend notwendige Pflege, weil die gewöhnliche Pflegeperson verhindert ist, kann unter Umständen auch Verhinderungspflege infrage kommen. Dafür gelten eigene Voraussetzungen; eine gewöhnliche Reinigung der Wohnung wird nicht allein dadurch zur Verhinderungspflege.
Fazit: Erst Anerkennung prĂĽfen, dann Hilfe bezahlen
Das Bundessozialgericht hat keinen allgemeinen Verlust des Pflegegeldes angeordnet. Das Urteil bestätigt vielmehr, dass der Entlastungsbetrag nicht für jede privat vereinbarte Haushaltshilfe eingesetzt werden darf.
Eine Nachbarin kann abrechnungsfähig sein, wenn sie die Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllt und ordnungsgemäß anerkannt oder registriert wurde. Fehlt diese Voraussetzung, darf die Pflegekasse die Kostenerstattung ablehnen.
Pflegebedürftige sollten deshalb vor dem ersten bezahlten Einsatz eine schriftliche Auskunft der Pflegekasse einholen. So lässt sich verhindern, dass Rechnungen später aus eigener Tasche bezahlt werden müssen und angesparte Entlastungsbeträge ungenutzt verfallen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Frau Schneider hat Pflegegrad 2 und erhält monatlich 347 Euro Pflegegeld. Ihre Nachbarin hilft jede Woche beim Einkaufen, Kochen und Reinigen der Wohnung und soll dafür 128 Euro im Monat bekommen.
Ohne Anerkennung der Nachbarin erstattet die Pflegekasse diese 128 Euro nicht aus dem Entlastungsbetrag. Das Pflegegeld von Frau Schneider bleibt davon unberührt, solange ihre häusliche Pflege sichergestellt ist.
Lässt sich die Nachbarin nach den Vorschriften des Bundeslandes registrieren und bestätigt die Pflegekasse die Abrechnungsfähigkeit, können spätere Einsätze bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags erstattet werden. Für die bereits vor der Anerkennung erbrachten Arbeiten besteht dagegen regelmäßig kein Anspruch.
Sechs Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag bei Nachbarschaftshilfe
1. Verliere ich mein Pflegegeld, wenn mich eine Nachbarin pflegt?
Nein. Die UnterstĂĽtzung durch eine Nachbarin fĂĽhrt nicht automatisch zum Verlust des Pflegegeldes. Das BSG-Urteil betrifft die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag und nicht den allgemeinen Pflegegeldanspruch.
2. Wie hoch ist der Entlastungsbetrag im Jahr 2026?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten bei den Pflegegraden 1 bis 5 bis zu 131 Euro monatlich. Daraus können sich innerhalb eines Jahres Ansprüche von bis zu 1.572 Euro ergeben.
3. Darf eine private Nachbarin ĂĽber den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Das ist möglich, wenn das jeweilige Landesrecht anerkannte Nachbarschaftshilfe vorsieht und die Helferin alle Voraussetzungen erfüllt. Ohne die erforderliche Anerkennung oder Registrierung lehnt die Pflegekasse die Erstattung regelmäßig ab.
4. Muss der Entlastungsbetrag vorher beantragt werden?
Der gesetzliche Anspruch entsteht ohne vorherigen Antrag. Für die Auszahlung müssen aber erstattungsfähige Leistungen nachgewiesen werden, und die Anerkennung der eingesetzten Hilfsperson sollte bereits vor dem ersten Einsatz geklärt sein.
5. Wie lange kann der Entlastungsbetrag angespart werden?
Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ansprüche aus dem Jahr 2026 müssen daher grundsätzlich spätestens bis zum 30. Juni 2027 für geeignete Leistungen genutzt werden.
6. Was kann ich tun, wenn die Pflegekasse die Rechnung ablehnt?
Betroffene sollten den Bescheid, die Anerkennung der Hilfsperson und die eingereichten Belege prüfen. Gegen die Ablehnung kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden; bei tatsächlich fehlender Anerkennung sind die Erfolgsaussichten für bereits erbrachte Leistungen allerdings gering.




