Das Bundessozialgericht hat im August 2026 ein wichtiges Urteil zur Sozialhilfe für minderjährige Pflegekinder korrigiert. Eine erwerbsfähige Jugendliche kann ab ihrem 15. Geburtstag keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verlangen, wenn sie dem Grunde nach in das Leistungssystem des SGB II fällt.
Damit widerspricht das Bundessozialgericht in einem entscheidenden Punkt dem Landessozialgericht Thüringen. Gleichzeitig stärkt das BSG jedoch die Rechte jüngerer Pflegekinder: Vor dem 15. Geburtstag kann das Sozialamt einen individuellen Bedarf nach den tatsächlichen Kosten der Unterbringung in einer Pflegefamilie berücksichtigen. (Volltext liegt noch nicht vor Az. B 8 SO 3/25 R).
Pflegekind verlangte höhere Sozialhilfe
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine minderjährige Klägerin, die in einer Pflegefamilie lebte. Die Jugendliche verlangte höhere Hilfe zum Lebensunterhalt.
Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob das Sozialamt bei einem minderjährigen Pflegekind lediglich pauschale Regelsätze ansetzen darf oder die tatsächlichen Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie berücksichtigen muss.
Das Landessozialgericht Thüringen hatte der Klägerin grundsätzlich einen weitergehenden Anspruch zugesprochen. Es vertrat die Auffassung, dass auch eine minderjährige und erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten könne.
Genau diesen Punkt korrigierte das Bundessozialgericht.
Ab dem 15. Geburtstag greift der Ausschluss nach § 21 SGB XII
Das BSG stellte klar, dass das Landessozialgericht den Leistungsausschluss aus § 21 Satz 1 SGB XII nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wenn sie als Erwerbsfähige dem Grunde nach dem Leistungssystem des SGB II zugeordnet sind.
Bei Minderjährigen spielt deshalb der 15. Geburtstag eine entscheidende Rolle. Das SGB II betrachtet Personen grundsätzlich ab Vollendung des 15. Lebensjahres als erwerbsfähig, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Für die Klägerin bedeutete das: Ab ihrem 15. Geburtstag konnte sie keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beanspruchen.
Das bedeutet nicht, dass Pflegekinder ab 15 ohne Leistungen bleiben
Der Leistungsausschluss führt allerdings nicht dazu, dass ein bedürftiges Pflegekind ab dem 15. Geburtstag grundsätzlich ohne existenzsichernde Leistungen dasteht.
Das Urteil betrifft hingegen die Abgrenzung zwischen zwei Leistungssystemen. Wer als erwerbsfähige Person dem Grunde nach unter das SGB II fällt, kann grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verlangen.
Betroffene müssen deshalb prüfen, welcher Leistungsträger nach dem 15. Geburtstag zuständig ist. Entscheidend bleibt die richtige Zuordnung zum zuständigen Leistungssystem.
Vor dem 15. Geburtstag bleibt ein höherer Sozialhilfeanspruch möglich
In einem zweiten wichtigen Punkt gab das BSG dem Sozialhilfeträger jedoch nicht einfach Recht. Für den Zeitraum vor Vollendung des 15. Lebensjahres konnte das Bundessozialgericht nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin höhere Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann.
Hier spielt § 27a Absatz 5 SGB XII eine zentrale Rolle. Die Vorschrift erlaubt eine individuelle Bedarfsfestsetzung für Minderjährige, die in einer anderen Familie untergebracht sind.
Nach Auffassung des BSG erfüllte die Klägerin diese Voraussetzung grundsätzlich. Sie lebte in einer „anderen Familie“ im Sinne dieser Vorschrift. Damit bestätigte das Bundessozialgericht einen für Pflegefamilien wichtigen Teil der Vorentscheidung.
Jugendamt muss Unterbringung nicht ausdrücklich angeordnet haben
Besonders wichtig ist die Aussage des BSG zur Art der Unterbringung. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass es für § 27a Absatz 5 SGB XII nicht entscheidend auf eine bestimmte Entscheidung des Jugendamtes ankommt. Die Klägerin lebte nach Auffassung des Gerichts in einer anderen Familie im Sinne der gesetzlichen Regelung.
Damit kann ein Anspruch nicht allein daran scheitern, dass das Jugendamt die Unterbringung nicht in einer bestimmten Form angeordnet oder veranlasst hat.
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Gerade bei Pflege durch Verwandte hat dies erhebliche Bedeutung. Das Sozialamt muss die tatsächliche Lebenssituation betrachten und darf den Anspruch nicht wegen formaler Fragen ablehnen.
BSG konnte Höhe der Sozialhilfe noch nicht bestimmen
Trotzdem sprach das Bundessozialgericht der Klägerin nicht unmittelbar einen bestimmten höheren Betrag zu. Das BSG konnte anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, welche tatsächlichen Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie entstanden waren.
Deshalb verwies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück. Dieses muss nun die Kosten der Unterbringung ermitteln und anschließend prüfen, ob der Klägerin für den Zeitraum vor ihrem 15. Geburtstag höhere Sozialhilfe zustand.
Pauschalen reichen bei Pflegekindern nicht immer aus
Für Sozialämter enthält die Entscheidung damit eine wichtige Vorgabe. Bei einem minderjährigen Kind in einer Pflegefamilie dürfen die Behörden vor dem maßgeblichen Alterswechsel nicht automatisch davon ausgehen, dass ein pauschaler Regelbedarf sämtliche Bedürfnisse abdeckt.
§ 27a Absatz 5 SGB XII ermöglicht ausdrücklich eine individuelle Betrachtung. Wenn tatsächliche und angemessene Kosten entstehen, muss der Sozialhilfeträger diese Kosten bei der Bedarfsprüfung berücksichtigen.
Der Träger darf prüfen, welche Kosten tatsächlich entstanden sind und ob sie angemessen ausfallen. Er darf die individuelle Prüfung aber nicht durch eine starre Pauschale ersetzen.
Der 15. Geburtstag kann den zuständigen Leistungsträger ändern
Für Betroffene zeigt das Urteil zugleich eine Besonderheit des Sozialrechts: Ein Geburtstag kann darüber entscheiden, welches Sozialgesetzbuch für existenzsichernde Leistungen gilt.
Bei einem erwerbsfähigen minderjährigen Pflegekind kann mit Vollendung des 15. Lebensjahres der Ausschluss des § 21 Satz 1 SGB XII greifen. Dann scheidet die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII grundsätzlich aus, weil das SGB II für erwerbsfähige Personen Vorrang hat.
Vor dem 15. Geburtstag kann dagegen das Sozialamt für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig sein. In diesem Zeitraum kann § 27a Absatz 5 SGB XII bei einer Unterbringung in einer anderen Familie eine individuelle Bedarfsberechnung ermöglichen.
Pflegefamilien sollten deshalb genau prüfen, für welchen Zeitraum ein Bescheid gilt. Ein Anspruch kann sich durch das Erreichen der Altersgrenze rechtlich grundlegend verändern.
Was Pflegefamilien aus dem BSG-Urteil mitnehmen sollten
Das Urteil enthält für Pflegefamilien zwei unterschiedliche Botschaften. Einerseits begrenzt das BSG den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für erwerbsfähige Jugendliche ab dem 15. Geburtstag deutlich. Andererseits bestätigt es, dass jüngere Pflegekinder in einer anderen Familie einen individuell berechneten Bedarf geltend machen können.
Besonders wichtig bleibt dabei der Nachweis der tatsächlichen Unterbringungskosten. Wer einen höheren Bedarf verlangt, sollte deshalb nachvollziehbar darlegen können, welche Kosten tatsächlich für das Pflegekind entstehen.
Auch die Frage nach dem richtigen Leistungsträger spielt eine zentrale Rolle. Lehnt das Sozialamt Leistungen allein wegen des 15. Geburtstags ab, sollten Betroffene prüfen, ob stattdessen Ansprüche nach dem SGB II bestehen.
FAQ: Die drei wichtigsten Fragen
Bekommen Pflegekinder ab 15 keine Sozialhilfe mehr?
Erwerbsfähige Pflegekinder können ab Vollendung des 15. Lebensjahres von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sein, wenn sie dem Grunde nach unter das SGB II fallen.
Kann das Sozialamt vor dem 15. Geburtstag die tatsächlichen Kosten der Pflegefamilie übernehmen?
Ja, ein höherer individueller Bedarf kann nach § 27a Absatz 5 SGB XII infrage kommen. Das Sozialamt beziehungsweise das Gericht muss dafür die tatsächlichen Unterbringungskosten ermitteln und ihre Angemessenheit prüfen.
Muss das Jugendamt die Unterbringung ausdrücklich angeordnet haben?
Nein. Das BSG stellte klar, dass die Anwendung von § 27a Absatz 5 SGB XII nicht von einer bestimmten Entscheidung des Jugendamtes abhängt.
Quellenverzeichnis
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. August 2026, Az. B 8 SO 3/25 R, Verhandlungsinformation des 8. Senats: (BSG)
Tacheles Sozialhilfe e. V., Rechtsprechungsticker KW 32/2026, Zusammenfassung des BSG-Urteils vom 6. August 2026: (Tacheles Sozialhilfe)
Gegen-Hartz.de, „Sozialhilfe: Pauschale statt Bedarf – Gerichte kippen die Praxis der Sozialämter“, Bericht zur Vorinstanz LSG Thüringen, Az. L 8 SO 210/24: (gegen-hartz.de)




