Ein Vermögen von 57.500 Euro schließt den Bezug von Wohngeld nicht automatisch aus. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg widersprach der Auffassung, die frühere Vermögensgrenze des Bürgergeldes dürfe ohne Weiteres auf das Wohngeld übertragen werden. Die vorausgegangene Ablehnung hatte deshalb keinen Bestand.
Wohngeldstelle lehnt den Antrag wegen des Vermögens ab
Der Kläger hatte im Jahr 2023 beim Land Berlin Wohngeld beantragt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro, weshalb die Behörde seinen Antrag ablehnte.
Auch seine anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb zunächst erfolglos. Das Gericht ging davon aus, dass bereits ein Vermögen von mehr als 40.000 Euro erheblich sei und einem Wohngeldanspruch entgegenstehe.
Diese Grenze hatte das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar dem Wohngeldgesetz entnommen. Es übertrug vielmehr die damalige Wertung des Bürgergeld-Gesetzes auf das Wohngeldrecht.
Verwaltungsgericht übernimmt die frühere Bürgergeld-Grenze
Mit dem Bürgergeld-Gesetz war für die Karenzzeit eine Grenze von 40.000 Euro für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft eingeführt worden. Das Verwaltungsgericht meinte, der Gesetzgeber habe damit zugleich seine Bewertung eines erheblichen Vermögens verändert.
Nach dieser Auslegung hätte der bisher im Wohngeldrecht verwendete Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro nicht mehr gegolten. Das Vermögen des Klägers hätte die angenommene Grenze um 17.500 Euro überschritten.
Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein. Darüber entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25.
Oberverwaltungsgericht hebt die Ablehnung auf
Der 6. Senat gab dem Kläger recht und verpflichtete das Land zur Bewilligung des beantragten Wohngeldes. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Vorschriften über das Vermögen im SGB II nicht schematisch auf das Wohngeldgesetz übertragen werden.
§ 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz schließt Wohngeld aus, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Das Gesetz nennt an dieser Stelle jedoch keinen festen Eurobetrag.
Nach der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kommt es darauf an, ob der betroffenen Person der Einsatz ihres Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs zugemutet werden kann. Dafür müssen die Umstände des jeweiligen Haushalts geprüft werden.
Warum die 40.000-Euro-Grenze nicht auf das Wohngeld übertragbar ist
Das Gericht fand weder im Wortlaut noch im Aufbau der Gesetze eine Grundlage für die Übernahme der damaligen Bürgergeld-Grenze. Auch die Begründung des Bürgergeld-Gesetzes enthielt keinen Hinweis darauf, dass die neue Summe zugleich für Wohngeld gelten sollte.
Hinzu kam, dass der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hatte, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu bestimmen. Das sprach nach Ansicht des Gerichts dagegen, die SGB-II-Grenze stillschweigend in das Wohngeldrecht zu übernehmen.
Bürgergeld beziehungsweise das heutige Grundsicherungsgeld und Wohngeld beruhen auf unterschiedlichen Leistungssystemen. Vorschriften aus dem SGB II gelten daher nicht automatisch auch für Wohngeldempfänger.
61.000 Euro sind keine feste Wohngeld-Freigrenze
Das Oberverwaltungsgericht hielt einen Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person weiterhin für verwendbar. Bei weiteren Haushaltsmitgliedern kann sich der Betrag entsprechend erhöhen.
Der Betrag ist jedoch kein gesetzlich garantierter Freibetrag. Die Wohngeldbehörde darf daher nicht allein anhand einer Rechenoperation über den Antrag entscheiden.
Auch ein Vermögen von mehr als 61.000 Euro kann im Einzelfall unschädlich sein. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen unter besonderen Umständen als erheblich bewertet werden.
| Prüfungspunkt | Wohngeldrecht | Frühere Bürgergeld-Regelung, auf die sich die Vorinstanz bezog |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | § 21 Nummer 3 WoGG | Damals § 12 Absatz 4 SGB II |
| Genannter Betrag | Keine feste Summe im Gesetz | 40.000 Euro für die erste Person während der Karenzzeit |
| Orientierung | Ungefähr 61.000 Euro für die erste Person | Gesetzlich geregelte Grenze innerhalb des SGB II |
| Art der Prüfung | Individuelle Zumutbarkeitsprüfung | Prüfung nach den besonderen Vorschriften des SGB II |
| Aussage des OVG | Der Einzelfall entscheidet | Keine schematische Übertragung auf das Wohngeld |
Weshalb der Mann trotz 57.500 Euro Wohngeld bekam
Das Vermögen des Klägers lag unterhalb des vom Gericht anerkannten Orientierungsbetrags. Zugleich waren keine besonderen Umstände erkennbar, die im Fall des Mannes eine niedrigere Grenze gerechtfertigt hätten.
Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des Gerichts auch die übrigen Voraussetzungen für Wohngeld. Deshalb genügte es nicht, seinen Antrag allein mit dem Hinweis auf die überschrittene 40.000-Euro-Grenze abzulehnen.
Das Urteil bedeutet nicht, dass der Mann sein Vermögen überhaupt nicht offenlegen musste. Antragsteller müssen gegenüber der Wohngeldbehörde weiterhin vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen.
Vermögen und Einkommen müssen getrennt betrachtet werden
Bei der Wohngeldberechnung steht grundsätzlich das voraussichtliche Einkommen des Haushalts im Bewilligungszeitraum im Vordergrund. Vermögen wird dagegen vor allem über den Ausschlussgrund des § 21 Nummer 3 WoGG geprüft.
Erträge aus dem Vermögen können dennoch als Einkommen berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden oder andere laufende Einnahmen aus Kapitalanlagen.
Das vorhandene Sparguthaben ist deshalb von den daraus erzielten Erträgen zu unterscheiden. Ein hoher Kontostand führt nicht automatisch zu einer höheren Wohngeldberechnung, kann aber die Prüfung eines erheblichen Vermögens auslösen.
Die aktuelle SGB-II-Rechtslage ändert die Aussage des Urteils nicht
Das Verfahren betraf einen Wohngeldantrag aus dem Jahr 2023 und damit die damalige Bürgergeld-Regelung. Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 12 SGB II andere, unter anderem vom Lebensalter abhängige Vermögensfreibeträge.
Für die Aussage des Urteils ist diese spätere Änderung nicht ausschlaggebend. Vorschriften des SGB II dürfen auch künftig nicht allein deshalb auf das Wohngeld übertragen werden, weil beide Leistungen Menschen mit niedrigem Einkommen unterstützen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun können
Wird ein Wohngeldantrag allein wegen einer vermeintlich festen Vermögensgrenze abgelehnt, sollte die Begründung des Bescheids genau geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Behörde die persönlichen Verhältnisse tatsächlich gewürdigt hat.
Betroffene können auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2025 mit dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25 hinweisen. Sie sollten zugleich erklären und belegen, weshalb ihnen ein vollständiger Verbrauch des Vermögens für ihre Wohnkosten nicht zugemutet werden kann.
Welche rechtlichen Schritte möglich sind, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Je nach Bundesland und Verfahrensstand kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage erforderlich sein.
Das Urteil ist kein Freibrief für unbegrenztes Vermögen
Aus der Entscheidung folgt nicht, dass Wohngeld unabhängig von der Höhe des Vermögens gezahlt werden muss. Das Gericht verlangt lediglich eine sachgerechte Prüfung statt einer automatisch angewandten Grenze.
Bei sehr hohen, kurzfristig verfügbaren Rücklagen kann es weiterhin zumutbar sein, die Wohnkosten zunächst selbst zu finanzieren. Ebenso können die Zusammensetzung des Haushalts, bestehende Verpflichtungen und der nachvollziehbare Zweck der Rücklagen berücksichtigt werden.
Der Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro gibt Behörden und Antragstellern lediglich einen ersten Anhaltspunkt. Die endgültige Entscheidung muss auf den Umständen des einzelnen Antrags beruhen.
Urteil entfaltet über Berlin hinaus Bedeutung
Die Entscheidung stammt von einem Oberverwaltungsgericht und ist für andere Wohngeldbehörden oder Gerichte nicht automatisch verbindlich. Ihre ausführliche Abgrenzung zwischen SGB II und Wohngeldrecht kann dennoch in vergleichbaren Verfahren als gewichtiges Argument verwendet werden.
In seiner Pressemitteilung wies das Gericht darauf hin, dass gegen das Urteil die Zulassung der Revision beantragt werden konnte. Allein aus dieser Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, ob die Entscheidung später rechtskräftig geworden ist.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine alleinlebende Rentnerin verfügt über 55.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und erhält nur eine niedrige monatliche Rente. Die Wohngeldstelle lehnt ihren Antrag mit der pauschalen Begründung ab, Vermögen oberhalb von 40.000 Euro sei immer schädlich.
Die Rentnerin verweist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auf das Urteil OVG 6 B 3/25 und verlangt eine individuelle Prüfung. Kann die Behörde keine besonderen Umstände darlegen, die den Einsatz der gesamten Rücklage rechtfertigen, darf sie die Ablehnung nicht allein auf die 40.000-Euro-Grenze stützen.
Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld bei Vermögen
1. Bekommt man mit 57.500 Euro Vermögen immer Wohngeld?
Nein. Das Gericht hat nur entschieden, dass ein Vermögen in dieser Höhe den Anspruch nicht automatisch ausschließt. Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und die persönlichen Vermögensverhältnisse müssen ebenfalls geprüft werden.
2. Gilt beim Wohngeld eine feste Vermögensgrenze von 61.000 Euro?
Nein. Die Summe ist lediglich ein Orientierungsbetrag für die erste zu berücksichtigende Person. Auch oberhalb oder unterhalb dieses Betrags kann das Ergebnis wegen der persönlichen Umstände anders ausfallen.
3. Darf die Wohngeldstelle die frühere 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes anwenden?
Nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg darf diese Grenze nicht schematisch auf das Wohngeld übertragen werden. Das Wohngeldgesetz verlangt eine eigenständige Prüfung.
4. Muss Vermögen im Wohngeldantrag angegeben werden?
Ja. Antragsteller müssen die verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Verschwiegenes Vermögen kann zur Aufhebung der Bewilligung, zu Rückforderungen und unter Umständen zu weiteren rechtlichen Folgen führen.
5. Was kann man gegen eine Ablehnung wegen zu hohen Vermögens tun?
Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die dort genannte Frist einhalten. Im Widerspruch oder in der Klage kann auf das Urteil OVG 6 B 3/25 sowie auf die fehlende Einzelfallprüfung hingewiesen werden.
6. Gilt das Urteil automatisch in ganz Deutschland?
Nein, andere Behörden und Gerichte sind daran nicht allgemein gebunden. Die Begründung kann jedoch auch außerhalb von Berlin und Brandenburg für vergleichbare Wohngeldfälle herangezogen werden.




