Bürgergeld: Jobcenter sanktioniert minderjährige Schülerin obwohl sie nur in der Schule war

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Eine minderjährige Gymnasiastin versäumt zwei Termine beim Jobcenter und verliert daraufhin 42 Euro Bürgergeld. Sie geht zur Schule, hat die Leistungen nicht selbst beantragt und hält sich deshalb nicht für verpflichtet, persönlich beim Jobcenter zu erscheinen. Dennoch blieb die Kürzung vor Gericht bestehen.

Der Fall zeigt das, was viele Familien nicht kennen: Im SGB II beginnt die rechtliche Eigenständigkeit von Jugendlichen bereits mit 15 Jahren. Der Schulbesuch schützt dabei nicht automatisch vor einer Meldeaufforderung oder Sanktionen.

Zwei versäumte Jobcenter-Termine führen zum Streit

Die betroffene Jugendliche besuchte die 11. Klasse eines Gymnasiums und lebte während der Schulzeit bei ihrer Großmutter. Wenn sie sich bei ihrer Mutter aufhielt, wurde sie beim Jobcenter als Mitglied einer temporären Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Damit hatte sie für diese Zeiten einen eigenen Leistungsanspruch.

Am 10. Juli 2023 nahm die Schülerin einen Meldetermin beim Jobcenter nicht wahr. Bereits einen Tag später verschickte die Behörde eine weitere Einladung für den 25. Juli 2023. Diesmal wollte das Jobcenter unter anderem die Identität der Jugendlichen prüfen, über ihren Schulbesuch sprechen und ihre berufliche Zukunft nach dem geplanten Schulabschluss 2024 klären.

Das Schreiben war direkt an die Schülerin gerichtet und enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Ihre Mutter erhielt eine Kopie. Dennoch erschien die Jugendliche auch zu diesem Termin nicht.

Das Jobcenter wertete das Fernbleiben als Meldeversäumnis. Für Oktober 2023 wurde ihr damaliger Regelbedarf von 420 Euro um zehn Prozent reduziert. Damit fehlten der Schülerin 42 Euro.

Die Mutter hielt die Kürzung für rechtswidrig

Vor der Kürzung hörte das Jobcenter die Betroffenen an. Die Mutter argumentierte, ihre Tochter sei minderjährig, gehe auf ein Gymnasium und stehe deshalb dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Sie sei daher auch nicht wie eine erwachsene Arbeitsuchende zu behandeln.

Hinzu kam der Einwand, das Jobcenter habe das Fernbleiben bereits mit einem vorherigen Bescheid geahndet. Tatsächlich bezog sich dieser Bescheid allerdings auf den ersten versäumten Termin vom 10. Juli 2023. Die spätere Kürzung betraf den zweiten Termin vom 25. Juli.

Nachdem das Jobcenter den Widerspruch zurückgewiesen hatte, zogen Mutter und Tochter vor das Sozialgericht Dresden. Dort blieb die Argumentation im Wesentlichen dieselbe: Eine minderjährige Vollzeitschülerin könne nicht zur Wahrnehmung arbeitsmarktbezogener Termine verpflichtet werden.

Sozialgericht Dresden bestätigt die Kürzung um 42 Euro

Das Sozialgericht Dresden wies die Klage am 12. März 2025 ab. Das Verfahren der Schülerin wurde unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1311/23 geführt. Die von der Mutter selbst erhobene Klage war nach Auffassung des Gerichts unzulässig, weil der angegriffene Bescheid den individuellen Leistungsanspruch der Tochter betraf.

Bei der Jugendlichen hielt das Gericht die Leistungsminderung dagegen für rechtmäßig. Die Meldeaufforderung war nach seiner Bewertung wirksam, ordnungsgemäß bekannt gegeben und mit einem zulässigen Zweck verbunden. Der zweite Meldetermin durfte deshalb nicht allein wegen des Alters oder des allgemeinen Schulbesuchs ignoriert werden.

Dass Einladungen des Jobcenters bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, ist auch in anderen Verfahren immer wieder Gegenstand von Streit. So muss die Behörde beispielsweise im Zweifel nachweisen können, dass eine Einladung tatsächlich zugegangen ist. Mehr dazu zeigt der Beitrag „Jobcenter muss eine Termineinladung beweisen“.

Warum die Grenze ausgerechnet bei 15 Jahren liegt

Für das Verständnis des Urteils sind mehrere Vorschriften wichtig. Nach § 7 SGB II können Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres grundsätzlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, wenn auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei bedeutet „erwerbsfähig“ nicht automatisch, dass jemand arbeitslos sein oder sofort eine Beschäftigung aufnehmen muss.

Erwerbsfähigkeit beschreibt im SGB II vor allem, ob eine Person gesundheitlich grundsätzlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Eine Gymnasiastin wird deshalb nicht allein durch ihren Schulbesuch sozialrechtlich „nicht erwerbsfähig“. Schule und Erwerbsfähigkeit sind zwei unterschiedliche Fragen.

Hinzu kommt § 36 SGB I. Danach können Jugendliche bereits ab ihrem 15. Geburtstag selbst Anträge auf Sozialleistungen stellen, diese verfolgen und Sozialleistungen entgegennehmen. Das Sozialrecht räumt ihnen damit früher eigene Handlungsmöglichkeiten ein, als viele Eltern vermuten.

Weitere Besonderheiten für junge Menschen im Leistungsbezug finden sich im Gegen-Hartz-Ratgeber „Bürgergeld unter 25 Jahre – Anspruch und Regelungen“.

Die Schülerin musste den Antrag nicht selbst gestellt haben

Ein besonders interessanter Einwand im Verfahren war, dass die Jugendliche selbst überhaupt keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Den Antrag hatte ihre Mutter für die Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise für die Zeiten des Aufenthalts der Tochter gestellt. Daraus folgerte die Schülerin, dass sie persönlich keinen Pflichten des Jobcenters unterliegen könne.

Diese Argumentation setzte sich nicht durch. Das SGB II kennt individuelle Leistungsansprüche der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn ein Elternteil den Antrag für die Familie stellt. § 38 SGB II sieht ausdrücklich vor, dass eine leistungsberechtigte Person grundsätzlich auch Leistungen für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen kann.

Bei Kindern im Rahmen des Umgangsrechts ist außerdem ausdrücklich vorgesehen, dass der umgangsberechtigte Elternteil entsprechende Leistungen beantragen kann. Dass die Unterschrift unter dem ursprünglichen Leistungsantrag von der Mutter stammt, bedeutet deshalb nicht, dass ausschließlich die Mutter Leistungen bezieht.

Die Tochter erhielt einen eigenen Leistungsanteil. Genau daran knüpfte das Jobcenter bei der Meldepflicht und später bei der Kürzung an.

Welche Termine das Jobcenter überhaupt verlangen darf

Eine Meldeaufforderung darf nicht ohne nachvollziehbaren gesetzlichen Zweck verschickt werden. § 59 SGB II verweist hierfür auf § 309 SGB III. Dort sind mehrere zulässige Gründe für persönliche Meldetermine festgelegt.

Dazu gehören unter anderem Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, die Vorbereitung von Förderleistungen sowie Entscheidungen über den Leistungsanspruch. Der konkrete Zweck muss aus der Einladung hinreichend deutlich hervorgehen. Ein beliebiger Termin ohne erkennbaren Bezug zu diesen gesetzlichen Aufgaben reicht nicht aus.

Im Fall der Dresdner Schülerin wollte das Jobcenter unter anderem über den weiteren Ausbildungsweg nach dem Schulabschluss sprechen. Damit bestand ein Bezug zur Berufsberatung und zur späteren Vermittlung in Ausbildung. Die Gerichte sahen deshalb einen zulässigen Meldezweck.

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Fehlerhafte oder unklare Einladungen können dagegen angreifbar sein. Welche Folgen Formfehler haben können, erläutert der Beitrag „Wenn Jobcenter falsch einladen: Verpasste Termine können folgenlos bleiben“.

Schulbesuch befreit Jugendliche nicht automatisch von Meldeterminen

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine 15-jährige Schülerin ihre Schule vernachlässigen oder für eine Vermittlung in irgendeine Beschäftigung abbrechen müsste. Die Meldepflicht und die Frage, welche Arbeit oder Ausbildung überhaupt verlangt werden kann, müssen voneinander getrennt werden. Der Besuch eines Gymnasiums verschwindet also nicht deshalb aus der Betrachtung, weil ein Jobcenter einen Termin ansetzt.

Ein konkreter schulischer Konflikt kann vielmehr bei der Frage wichtig werden, ob für das Fernbleiben ein nachweisbarer wichtiger Grund vorhanden war. Fällt ein Meldetermin beispielsweise genau mit einer nicht verschiebbaren Prüfung, einer zwingenden schulischen Veranstaltung oder einem anderen belegbaren Termin zusammen, sollte dies dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt und möglichst nachgewiesen werden.

Der bloße Satz „Ich bin Schüler und muss deshalb nicht zum Jobcenter“ reicht nach der Dresdner Entscheidung dagegen nicht. Entscheidend sind die konkrete Einladung und die konkreten Umstände am jeweiligen Termin.

Ein wichtiger Grund kann die Kürzung verhindern

Auch eine wirksame Meldeaufforderung führt nicht automatisch zu einer Leistungsminderung. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person ohne wichtigen Grund fernbleibt. Ein solcher Grund muss dem Jobcenter dargelegt und im Streitfall möglichst belegt werden.

Als mögliche Gründe kommen je nach Einzelfall etwa eine Erkrankung, ein unaufschiebbarer schulischer Termin oder andere objektiv nachvollziehbare Hindernisse in Betracht. Ob der Grund tatsächlich ausreicht, hängt jedoch von den Umständen ab. Deshalb sollten Jugendliche und ihre Eltern nicht einfach wegbleiben, sondern möglichst vor dem Termin Kontakt mit dem Jobcenter aufnehmen.

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt inzwischen ebenfalls, eine notwendige Terminverschiebung rechtzeitig mitzuteilen und den Grund möglichst zeitnah nachzuweisen. Das reduziert zugleich spätere Beweisprobleme.

Landessozialgericht führt keine vollständige Berufung durch

Nach der Niederlage vor dem Sozialgericht wollte die Schülerin weiter gegen die Kürzung vorgehen. Wegen des geringen Streitwertes von lediglich 42 Euro konnte sie jedoch nicht ohne Weiteres ein reguläres Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht erreichen.

Bei Geldleistungen muss die Berufung nach § 144 SGG grundsätzlich zugelassen werden, wenn der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt und keine andere gesetzliche Ausnahme eingreift. Da das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hatte, legte die Schülerin Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Das Landessozialgericht prüfte deshalb nicht noch einmal vollständig, ob jeder einzelne Punkt des Minderungsbescheides richtig bewertet worden war. Es untersuchte vielmehr, ob einer der gesetzlichen Gründe vorlag, aus denen die Berufung hätte zugelassen werden müssen.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 wies der 3. Senat die Beschwerde zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 3 AS 139/25 NZB. Damit blieb das Urteil des Sozialgerichts bestehen.

Was die Entscheidung für Familien mit Jugendlichen bedeutet

Eltern sollten Schreiben des Jobcenters nicht allein deshalb als gegenstandslos betrachten, weil sie an ein minderjähriges Kind adressiert sind. Ab dem 15. Geburtstag kann ein Jugendlicher im SGB II bereits eigene Rechte und Pflichten haben. Das gilt auch dann, wenn weiterhin die Eltern den größten Teil des Kontakts mit dem Jobcenter übernehmen.

Besonders wichtig ist deshalb der Adressat eines Schreibens. Wird die Tochter oder der Sohn persönlich eingeladen und enthält das Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung, sollte geprüft werden, weshalb das persönliche Erscheinen verlangt wird. Besteht ein nachvollziehbarer Hinderungsgrund, sollte dieser möglichst früh mitgeteilt werden.

Auch sollten Eltern nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft automatisch für sämtliche rechtlichen Folgen allein verantwortlich bleibt. Sozialleistungen werden den einzelnen Familienmitgliedern individuell zugerechnet. Genau das kann dazu führen, dass ein Minderungsbescheid unmittelbar gegen den Jugendlichen ergeht.

2023 galten andere Kürzungsregeln als heute

Der Dresdner Fall betrifft die Rechtslage des Jahres 2023. Damals führte ein Meldeversäumnis grundsätzlich zu einer Minderung von zehn Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei einem Regelbedarf von 420 Euro ergaben sich für die Schülerin die streitigen 42 Euro.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten im SGB II neue Vorschriften und die Leistung wird als Grundsicherungsgeld bezeichnet. Die Folgen wiederholter Meldeversäumnisse wurden dabei erheblich verändert. Der aktuelle § 32 SGB II sieht bei wiederholtem Fernbleiben ohne wichtigen Grund eine Minderung um 30 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs für einen Monat vor.

Das erste Meldeversäumnis allein löst diese 30-Prozent-Minderung nach der neuen Regelung noch nicht aus. Beim wiederholten Fernbleiben kann die finanzielle Folge dagegen wesentlich höher ausfallen als im Dresdner Fall. Zu den Übergangsfragen beim Systemwechsel informiert auch der Beitrag „Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr“.

Für Jugendliche kann es heute um deutlich mehr Leistungskürzungen gehen

Der Regelbedarf für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt 2026 monatlich 471 Euro. Eine Minderung um 30 Prozent entspricht damit 141,30 Euro. Das ist mehr als das Dreifache der 42 Euro, um die im Dresdner Verfahren gestritten wurde.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine normale Leistungsminderung nach den Sanktionsvorschriften grundsätzlich nicht rechnerisch gekürzt werden. Gleichzeitig enthält die seit Juli 2026 geltende Rechtslage weitere Folgen bei mehreren aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen. Einen ausführlicheren Überblick dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt ‚Dreimal plus eins‘ bei Jobcenter-Sanktionen“.

Für unter 25-Jährige sieht das Gesetz zusätzlich vor, dass nach einer festgestellten Leistungsminderung innerhalb von vier Wochen ein Beratungsangebot erfolgen soll. Gerade bei Jugendlichen soll damit nicht nur die finanzielle Folge ausgesprochen, sondern auch die weitere Zusammenarbeit mit dem Jobcenter besprochen werden.

Das Urteil ist kein Freibrief für jedes Jobcenter-Schreiben

Aus dem Verfahren darf nicht der Schluss gezogen werden, dass Minderjährige jede Einladung ungeprüft akzeptieren müssen oder automatisch sanktioniert werden dürfen. Eine wirksame Meldeaufforderung muss weiterhin die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem ein zulässiger Meldezweck und bei einer späteren Kürzung die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen.

Auch der Zugang des Schreibens kann im Streitfall wichtig werden. Behauptet das Jobcenter lediglich, eine Einladung verschickt zu haben, bedeutet das noch nicht in jedem Fall, dass deren Zugang bewiesen ist. Ebenso kann eine unverständliche oder fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung Auswirkungen auf eine spätere Minderung haben.

Familien sollten deshalb weder jedes Schreiben widerspruchslos hinnehmen noch Termine einfach ignorieren. Sinnvoller ist es, die Einladung zu prüfen, bei Problemen frühzeitig Kontakt aufzunehmen und Nachweise aufzubewahren.