Bürgergeld-Bezieherin stellt sich beim Jobcenter quer – und bekommt dann ihr Recht

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Das Jobcenter verlangte von einer Frau die Zustimmung zur Begutachtung ihres Grundstücks und versagte ihr nach der Weigerung sämtliche Leistungen.

Das Sozialgericht Landshut hob den Versagungsbescheid auf, weil diese konkrete Forderung nicht von der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gedeckt war.

Die Leistungsbezieherin gewann zwar gegen die Versagung wegen angeblich fehlender Mitwirkung, erhielt mit der Entscheidung jedoch noch keine Zusage für die beantragten Zahlungen.

Warum das Jobcenter den Wert des Hauses prüfen wollte

Die 1954 geborene Antragstellerin bewohnte ein etwa 160 Quadratmeter großes Einfamilienhaus. Zwischen ihr und dem Jobcenter bestand bereits länger Streit darüber, ob das selbst genutzte Haus geschütztes Eigentum war oder als verwertbares Vermögen ihren Leistungsanspruch ausschloss.

Am 28. April 2019 beantragte die Frau Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. April 2019. Der Fall betraf damit rechtlich noch das damalige Arbeitslosengeld II, wird heute aber häufig unter dem bekannteren Begriff Bürgergeld dargestellt.

Das Jobcenter forderte zunächst eine Rentenauskunft. Zusätzlich sollte die Antragstellerin einen Erhebungsbogen für Haus- und Grundbesitz ausfüllen und einer Weitergabe der Angaben an das Katasteramt oder den Gutachterausschuss zustimmen.

Die Behörde wollte auf diesem Weg den aktuellen Verkehrswert ermitteln lassen. Sie setzte Fristen, wies auf eine mögliche vollständige Versagung hin und erklärte, ein Termin für die Begutachtung könne erst nach Eingang des unterschriebenen Bogens vereinbart werden.

Die Frau verweigerte nicht jede Mitwirkung

Die Antragstellerin erklärte, sie sei ihren Pflichten bereits nachgekommen und habe die Rentenauskunft vorgelegt. Für das Haus existiere zudem schon ein Gutachten, das aus ihrer Sicht jedoch erhebliche Mängel des Gebäudes nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Sie wollte den Erhebungsbogen nur unterschreiben, wenn der Gutachterausschuss das Grundstück tatsächlich besichtige und die von ihr beanstandeten Mängel bestätige. Ohne einen solchen Besichtigungstermin war sie nicht bereit, der erneuten Wertermittlung zuzustimmen.

Die verbreitete Formulierung, die Frau habe sich „quergestellt“, verkürzt deshalb den Sachverhalt. Sie verschwieg das Haus nicht, sondern stritt über das Verfahren, mit dem dessen Wert festgestellt werden sollte.

Jobcenter versagte die Leistungen vollständig

Mit Bescheid  versagte das Jobcenter die beantragten Leistungen ab April vollständig. Der Widerspruch der Frau blieb erfolglos, sodass sie im November Klage beim Sozialgericht Landshut erhob.

Eine solche Versagung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung darüber, ob ein Anspruch inhaltlich besteht. Die Behörde erklärt damit vielmehr, dass sie die Leistung wegen einer aus ihrer Sicht nicht erfüllten Mitwirkungspflicht vorerst nicht gewährt.

Welche Angaben und Nachweise Leistungsberechtigte grundsätzlich erbringen müssen, erläutert der Ratgeber zu den Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Der Landshuter Fall zeigt zugleich, dass eine behördliche Aufforderung nicht allein durch ihre Bezeichnung zur gesetzlichen Pflicht wird.

Sozialgericht hebt den Versagungsbescheid auf

Das Sozialgericht Landshut gab der Frau mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober teilweise Recht. Es hob den Versagungsbescheid auf, weil die Voraussetzungen für die vollständige Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung nicht erfüllt waren.

Nach der veröffentlichten Darstellung fiel die verlangte Einwilligung zur Begutachtung des Grundstücks nicht unter § 60 SGB I. Die Vorschrift verpflichtet Antragstellende unter anderem dazu, erhebliche Tatsachen anzugeben, Änderungen mitzuteilen, Beweismittel zu benennen und bestimmte Urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Die Zustimmung zu einer tatsächlichen Begutachtung des Grundstücks ist etwas anderes als eine Auskunft oder die Vorlage einer Beweisurkunde. Das Jobcenter durfte diese weitergehende Handlung daher nicht allein über § 60 SGB I erzwingen und die Weigerung anschließend als Grund für eine vollständige Versagung verwenden.

Das Gericht beanstandete außerdem die Ermessensausübung des Jobcenters. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 66 SGB I erfüllt sind, muss die Behörde begründen, warum sie gerade vollständig versagt und weshalb kein milderes Vorgehen ausreicht.

Recht bekommen bedeutete noch keine Auszahlung

Die Frau verlangte neben der Aufhebung des Bescheids auch die Nachzahlung der Leistungen. Diesen Teil ihrer Klage wies das Sozialgericht als unzulässig ab, weil das Jobcenter bis dahin noch keine inhaltliche Entscheidung über ihre Hilfebedürftigkeit getroffen hatte.

Der Unterschied zwischen Versagung und Ablehnung entscheidet darüber, was ein Gericht in einem solchen Verfahren zusprechen kann. Die folgende Tabelle zeigt die Folgen des Landshuter Falls.

Das Landessozialgericht bestätigt die Trennung der Verfahren

Auch das Bayerische Landessozialgericht sprach der Frau im späteren Berufungsverfahren keine unmittelbare Zahlung zu. Mit Urteil vom 28. September 2021 bestätigte es, dass bei einer bloßen Versagung grundsätzlich nur die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid statthaft war.

Das Jobcenter hatte zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, nahm sie in der mündlichen Verhandlung jedoch zurück. Damit blieb die Aufhebung des Versagungsbescheids zugunsten der Frau bestehen.

Während des Berufungsverfahrens hatte die Behörde den Antrag mit einem neuen Bescheid vom 22. Juni wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts wurde diese spätere Sachentscheidung nicht automatisch Bestandteil des Verfahrens über die frühere Mitwirkungsversagung.

Die Frau gewann folglich den Streit über den unzulässigen Druck durch § 66 SGB I, nicht aber den Streit über ihren endgültigen Zahlungsanspruch. Gerade diese Einschränkung darf bei der Berichterstattung über den Fall nicht fehlen.

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Was das Jobcenter bei Immobilien weiterhin verlangen darf

Das Urteil befreit Eigentümerinnen und Eigentümer nicht davon, ihr Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Wer Grundsicherung beantragt, muss ein Haus, ein Grundstück, Miteigentumsanteile und weitere erhebliche Vermögenswerte angeben.

Das Jobcenter darf vorhandene Unterlagen anfordern, Beweismittel benennen lassen und Angaben prüfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Überblick über Freibeträge und geschütztes Eigentum bietet der Beitrag zu Bürgergeld und Vermögen.

Ob ein selbst genutztes Haus geschützt ist, hängt nicht allein von der Wohnfläche ab. Zu prüfen sind unter anderem Haushaltsgröße, Nutzung, Wert, Verwertbarkeit, besondere Härten und die im jeweiligen Zeitraum geltenden Vorschriften.

Fehlen notwendige Angaben zum Eigentum vollständig, kann das Jobcenter den Leistungsanspruch möglicherweise nicht feststellen. Der Landshuter Gerichtsbescheid schützt daher keine Verschleierung von Vermögen, sondern setzt einer nicht im Gesetz vorgesehenen Duldungsforderung Grenzen.

Eine Besichtigung ist nicht automatisch verpflichtend

Eine Objektbesichtigung kann zur Wertermittlung sinnvoll sein, wird dadurch aber noch nicht zu einer Pflicht aus § 60 SGB I. Die Behörde muss erklären können, auf welcher Rechtsgrundlage sie Zugang oder Zustimmung verlangt und weshalb weniger eingreifende Mittel nicht ausreichen.

Ähnliche Fragen entstehen, wenn der Außendienst die Wohnung betreten möchte. Auch dazu gilt: Ein angekündigter Besuch ist nicht mit einer uneingeschränkten Zutrittsbefugnis gleichzusetzen, wie der Ratgeber zu Hausbesuchen des Jobcenters näher erklärt.

Eine verweigerte Besichtigung kann dennoch praktische Folgen haben, wenn entscheidende Tatsachen anschließend nicht anders nachweisbar sind. Ob daraus eine Ablehnung, eine vorläufige Entscheidung oder eine andere Rechtsfolge entstehen darf, hängt vom Einzelfall und von der jeweils einschlägigen Vorschrift ab.

Wann § 66 SGB I eine Versagung erlaubt

Eine Leistung darf nach § 66 SGB I nicht schon deshalb eingestellt werden, weil ein Schreiben unbeantwortet blieb. Es muss zunächst eine konkrete gesetzliche Mitwirkungspflicht bestehen, deren Nichterfüllung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Außerdem muss die nicht bewiesene Voraussetzung für den Anspruch erheblich sein. Vor der Versagung ist grundsätzlich ein schriftlicher Hinweis auf die Folgen erforderlich, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Mitwirkung.

Danach bleibt eine Ermessensentscheidung nötig. Das Jobcenter muss den Umfang der Versagung am Einzelfall ausrichten und darf existenzsichernde Leistungen nicht ohne nachvollziehbare Abwägung vollständig stoppen.

§ 65 SGB I begrenzt die Pflichten zusätzlich. Eine Mitwirkung entfällt etwa, wenn sie außer Verhältnis zur Leistung steht, aus wichtigem Grund unzumutbar ist oder die Behörde sich die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

Betroffene sollten Aufforderungen nicht einfach ignorieren

Wer eine zweifelhafte Mitwirkungsaufforderung erhält, sollte schriftlich reagieren und nicht kommentarlos die Frist verstreichen lassen. Sinnvoll ist es, die verlangte Rechtsgrundlage zu erfragen, bereits mögliche Angaben und Unterlagen einzureichen und zu erklären, warum gerade die weitergehende Handlung abgelehnt wird.

Kommt dennoch ein Versagungsbescheid, beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Hinweise zu Form und Frist finden Betroffene im Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Fehlt wegen der Einstellung Geld für Nahrung, Miete oder Energie, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nötig sein. Gegen-Hartz erklärt dazu das Eilverfahren vor dem Sozialgericht.

Für die Begründung sollten das Aufforderungsschreiben, die eigene Antwort, vorhandene Nachweise, der Versagungsbescheid und Belege für die aktuelle Notlage gesichert werden. Eine Beratung im Sozialrecht kann helfen, zwischen einer zulässigen Nachweisanforderung und einer überschießenden Forderung zu unterscheiden.

Einordnung

Die Frau gewann, weil das Jobcenter die Grenzen zwischen Tatsachenangabe, Urkundenvorlage und tatsächlicher Begutachtung verwischte. § 66 SGB I darf nur an eine Pflicht anknüpfen, die das Gesetz der betroffenen Person auch wirklich auferlegt.

Ebenso wichtig: Ein aufgehobener Versagungsbescheid führt nicht automatisch zur Auszahlung. Das Jobcenter darf den Anspruch anschließend inhaltlich prüfen und wegen anrechenbaren Vermögens ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Als Quellen dienen der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Oktober 2020, S 11 AS 761/19, sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021, L 7 AS 589/20. Ergänzend sind die aktuellen Fassungen der §§ 60, 65 und 66 SGB I zu beachten.

Häufige Fragen und Antworten zum Thema

1. Warum bekam die Frau vor dem Sozialgericht Recht?

Das verlangte Einverständnis zur Begutachtung ihres Grundstücks war nach der Entscheidung nicht von § 60 SGB I erfasst. Deshalb durfte das Jobcenter die vollständige Leistungseinstellung nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschrift stützen.

2. Musste das Jobcenter ihr nach dem Gerichtsbescheid sofort Geld zahlen?

Nein. Das Gericht hob nur den Versagungsbescheid auf, entschied aber nicht abschließend über die Hilfebedürftigkeit und den Wert des Hauses. Die zusätzliche Klage auf Auszahlung war in diesem Verfahren unzulässig.

3. Darf das Jobcenter Angaben zu einem Haus oder Grundstück verlangen?

Ja. Antragstellende müssen erhebliche Tatsachen zu Eigentum und Vermögen vollständig angeben und rechtmäßig angeforderte Nachweise vorlegen. Das Urteil erlaubt nicht, Immobilien oder ihren Wert zu verschweigen.

4. Darf eine Besichtigung immer verweigert werden?

Eine Besichtigung ist nicht automatisch eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Ob eine Weigerung in einem anderen Fall Folgen haben kann, hängt jedoch von der Rechtsgrundlage, den angebotenen Alternativen, der Beweislage und den Umständen des Einzelfalls ab.