Bürgergeld-Bezieher reiste monatelang ins Ausland – behält aber dennoch seinen Anspruch auf Grundsicherung

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Ein fast dreimonatiger Aufenthalt in Portugal führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Bürgergeldes. Das Sächsische Landessozialgericht verpflichtete ein Jobcenter dazu, einem psychisch erkrankten Leistungsbezieher vorläufig weiterhin Leistungen zu gewähren.

Der Mann hielt sich nicht zu Erholungszwecken im Sinne eines gewöhnlichen Urlaubs im Ausland auf. Nach ärztlicher Einschätzung sollte der Ortswechsel seine psychische Gesundheit stabilisieren und die spätere Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Bürgergeld-Bezieher ohne Weiteres mehrere Monate verreisen dürfen. Das Gericht beurteilte einen gesundheitlich begründeten Ausnahmefall, der durch fachärztliche Unterlagen belegt war.

Jobcenter verweigerte die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt

Der betroffene Mann litt unter erheblichen psychischen Beschwerden. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt einen vorübergehenden Aufenthalt in Portugal für erforderlich, damit sich der Gesundheitszustand des Patienten stabilisieren konnte.

Der Leistungsbezieher informierte das Jobcenter über seine Situation und legte ärztliche Unterlagen vor. Die Behörde verweigerte dennoch die Zustimmung zur Abwesenheit und stellte die Leistungen ein.

Nach Auffassung des Jobcenters war der Mann während des Aufenthalts in Portugal nicht im vorgeschriebenen näheren Bereich erreichbar. Außerdem stand infrage, ob sein gewöhnlicher Aufenthalt weiterhin in Deutschland lag.

Der Streit gelangte schließlich zum Sächsischen Landessozialgericht. Mit Beschluss vom 23. März 2026, Az. L 7 AS 84/26 B ER, gab der 7. Senat dem Leistungsbezieher im Eilverfahren Recht.

Streng genommen handelt es sich um einen Beschluss

In zahlreichen Berichten wird die Entscheidung als Urteil bezeichnet. Juristisch handelt es sich jedoch um einen Beschluss in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Gericht traf damit keine abschließende Entscheidung in einem regulären Hauptsacheverfahren. Es kam aber zu dem Ergebnis, dass der Mann seinen Leistungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hatte und nicht bis zum Abschluss eines längeren Verfahrens ohne existenzsichernde Zahlungen bleiben durfte.

Das Jobcenter musste deshalb vorläufig weiterzahlen. Die Entscheidung besitzt trotzdem erhebliche Bedeutung, weil das Gericht ausführlich darlegte, wie gesundheitlich begründete Auslandsaufenthalte zu beurteilen sind.

Gewöhnlicher Aufenthalt blieb in Deutschland

Leistungen nach dem SGB II setzen grundsätzlich voraus, dass die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt beendet diesen Aufenthalt jedoch nicht automatisch.

Nach Ansicht des Gerichts war der Aufenthalt in Portugal von Anfang an zeitlich und inhaltlich begrenzt. Er diente ausschließlich der gesundheitlichen Stabilisierung und war nicht auf eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts gerichtet.

Der Mann behielt seine Wohnung in Deutschland und plante die Rückkehr. Aus den festgestellten Umständen ergab sich daher kein dauerhafter Wegzug nach Portugal.

Auch die Dauer von nahezu drei Monaten reichte für sich genommen nicht aus, um einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland anzunehmen. Entscheidend war die Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse, des Aufenthaltszwecks und der Rückkehrabsicht.

Portugal lag außerhalb des näheren Bereichs

Nach § 7b SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich erreichbar sein. Dazu gehört, dass sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und Mitteilungen an Werktagen zur Kenntnis nehmen können.

Portugal gehört offenkundig nicht zu diesem näheren Bereich. Der Mann hätte weder das Jobcenter noch einen möglichen Arbeitgeber oder den Ort einer Eingliederungsmaßnahme innerhalb einer angemessenen Zeit erreichen können.

Allein die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail machte seinen Aufenthaltsort deshalb noch nicht zum näheren Bereich. Die digitalen Kontaktmöglichkeiten waren dennoch wichtig, weil sie zeigten, dass der Mann weiterhin kommunizieren und auf Aufforderungen reagieren konnte.

Seine Post in Deutschland wurde zudem von einer anderen Person gesichtet und an ihn weitergeleitet. Die Erreichbarkeits-Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass Dritte Mitteilungen entgegennehmen und die leistungsberechtigte Person informieren.

Gesundheitliche Stabilisierung war ein wichtiger Grund

Wer sich außerhalb des näheren Bereichs befindet, kann weiterhin Leistungen erhalten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter zustimmt. Das Gesetz nennt unter anderem ärztlich verordnete Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, bestimmte Veranstaltungen, arbeitsbezogene Aufenthalte und ehrenamtliche Tätigkeiten.

Diese gesetzliche Aufzählung ist nach Auffassung des LSG Sachsen nicht abschließend. Auch ein dort nicht ausdrücklich genannter Grund kann anerkannt werden, wenn er nach Bedeutung und Gewicht mit den aufgeführten Beispielen vergleichbar ist.

Dafür müssen nachvollziehbare und überprüfbare Umstände vorliegen. Ein persönlicher Wunsch nach Abstand, Sonne oder Erholung reicht nicht aus.

Im entschiedenen Fall war die psychische Erkrankung fachärztlich bestätigt. Die Unterlagen belegten nach Einschätzung des Gerichts außerdem, dass der Ortswechsel der Genesung, der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und einer späteren Eingliederung in Beschäftigung dienen sollte.

Drei-Wochen-Grenze galt in diesem Fall nicht

Für eine Abwesenheit ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung normalerweise für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Diese Regel wird häufig als allgemeine Urlaubsgrenze für Leistungsbezieher bezeichnet.

Der Beschluss zeigt jedoch, dass diese Grenze nicht schematisch auf jede Abwesenheit übertragen werden darf. Bei einem anerkannten wichtigen Grund kann ein längerer Aufenthalt zulässig sein.

Das Gesetz legt für sämtliche denkbaren gesundheitlichen Ausnahmefälle keine einheitliche Höchstdauer fest. Die Abwesenheit ist allerdings nur so lange geschützt, wie der wichtige Grund tatsächlich fortbesteht.

Der Betroffene muss daher auch bei einem zunächst anerkannten Grund nachweisen können, weshalb der Aufenthalt weiterhin erforderlich ist. Ein einmal vorgelegtes Attest rechtfertigt nicht automatisch jede spätere Verlängerung.

Prüfpunkt Bewertung des LSG Sachsen Bedeutung für andere Fälle
Dauer des Aufenthalts Fast drei Monate waren nicht automatisch anspruchsschädlich Die Dauer allein entscheidet nicht
Gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland blieb der Lebensmittelpunkt Wohnung, Rückkehrabsicht und Aufenthaltszweck sind zu betrachten
Gesundheitszustand Fachärztlich belegte psychische Erkrankung Allgemeine Erholungswünsche reichen nicht
Wichtiger Grund Gesundheitliche Stabilisierung wurde anerkannt Auch nicht ausdrücklich genannte Gründe sind denkbar
Kontakt zum Jobcenter Telefon, E-Mail und weitergeleitete Post waren verfügbar Die Kontaktmöglichkeiten müssen während der Abwesenheit geklärt sein
Zustimmung Das Jobcenter hätte zustimmen müssen Eine unterlassene Entscheidung darf nicht zulasten des Antragstellers gehen
Verfahrensart Einstweiliger Rechtsschutz Die Leistungen wurden vorläufig zugesprochen

Antrag musste nicht ausdrücklich so bezeichnet werden

Das Jobcenter hatte dem Aufenthalt nicht zugestimmt. Ein solcher Umstand kann normalerweise dazu führen, dass der Leistungsanspruch während der Abwesenheit entfällt.

Im vorliegenden Fall hatte der Mann seine Situation allerdings gegenüber der Behörde geschildert. Nach Auffassung des Gerichts war darin ein schlüssig gestellter Antrag auf Zustimmung zu sehen, auch wenn er nicht ausdrücklich mit dieser Bezeichnung überschrieben war.

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Behörden müssen Erklärungen von Leistungsberechtigten nach ihrem erkennbaren Anliegen auslegen. Sie dürfen sich nicht allein darauf berufen, dass eine bestimmte Formulierung oder Überschrift fehlt.

Nach § 4 Absatz 3 der Erreichbarkeits-Verordnung ist die Zustimmung zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betroffene Person mitteilt, wie sie während der Abwesenheit kontaktiert werden kann. Das Jobcenter durfte aus seiner eigenen unterlassenen Entscheidung keinen Leistungsausschluss ableiten.

Kein allgemeiner Freibrief für lange Auslandsreisen

Aus dem Beschluss lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf drei Monate Bürgergeld während eines Aufenthalts im Ausland ableiten. Ein gewöhnlicher Urlaub, ein Besuch bei Freunden oder der Wunsch, den Winter in einem wärmeren Land zu verbringen, ist mit dem entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

Ohne wichtigen Grund gilt weiterhin die reguläre Begrenzung. Außerdem muss eine geplante Abwesenheit grundsätzlich vor der Abreise mit dem Jobcenter abgestimmt werden.

Wer ohne Zustimmung verreist, riskiert den Wegfall der gesamten Leistung. Davon können neben dem Regelbedarf auch die Unterkunftskosten sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen sein.

Die Zustimmung sollte deshalb schriftlich beantragt und abgewartet werden. Eine eigenmächtige Abreise bleibt selbst dann riskant, wenn die betroffene Person glaubt, einen gesundheitlichen Grund zu haben.

Atteste müssen mehr als eine Diagnose enthalten

Ein ärztliches Schreiben sollte möglichst nachvollziehbar erklären, weshalb der Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs medizinisch erforderlich ist. Eine bloße Diagnose oder eine allgemeine Empfehlung für Erholung dürfte häufig nicht genügen.

Hilfreich sind Angaben zur voraussichtlichen Dauer und zum therapeutischen Zweck. Außerdem sollte aus den Unterlagen hervorgehen, weshalb die Stabilisierung nicht in gleicher Weise am Wohnort erreicht werden kann.

Bei einer Verlängerung kann das Jobcenter aktuelle Nachweise verlangen. Der Leistungsbezieher muss dann glaubhaft machen, dass der gesundheitliche Grund noch besteht.

Dabei darf das Jobcenter psychische Erkrankungen nicht allein deshalb geringer bewerten, weil keine stationäre Behandlung stattfindet. Auch eine ambulant begleitete Stabilisierung kann im Einzelfall ein anzuerkennender Grund sein.

Moderne Kommunikationswege gewinnen an Bedeutung

Der Beschluss berücksichtigt ausdrücklich die heutigen Möglichkeiten der Kommunikation. Leistungsbezieher können Mitteilungen telefonisch, per E-Mail, postalisch oder im Rahmen einer Videokonferenz entgegennehmen.

Auch eine Vertrauensperson darf die Post am deutschen Wohnort prüfen und weiterleiten. Voraussetzung ist, dass der Betroffene tatsächlich zeitnah informiert wird und auf Schreiben reagieren kann.

Die digitale Erreichbarkeit ersetzt allerdings nicht in jedem Fall die Möglichkeit, kurzfristig persönlich zu erscheinen. Bei einem anerkannten wichtigen Grund kann sie jedoch dafür sprechen, dass die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter und eine spätere Eingliederung nicht gefährdet werden.

Betroffene sollten dem Jobcenter daher bereits im Antrag mitteilen, über welche Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder andere Verbindung sie erreichbar bleiben. Mündliche Absprachen sollten zusätzlich schriftlich bestätigt werden.

Bedeutung nach Einführung des Grundsicherungsgeldes

Seit dem 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Der Beschluss erging noch zum damaligen Bürgergeldrecht.

Die grundlegenden Bestimmungen über den näheren Bereich, wichtige Gründe und die Zustimmung des Jobcenters finden sich weiterhin in § 7b SGB II. Der rechtliche Gedankengang des LSG Sachsen bleibt deshalb für vergleichbare Fälle bedeutsam.

Die Bundesagentur für Arbeit weist ebenfalls darauf hin, dass Reisen vorher abgestimmt werden müssen. Bei einem wichtigen Grund, beispielsweise einer ärztlich verordneten Rehabilitation, kann eine längere Abwesenheit vereinbart werden. Darauf macht die Bundesagentur in ihren Hinweisen zur Erreichbarkeit ausdrücklich aufmerksam.

Andere Jobcenter und Gerichte sind an den Beschluss des LSG Sachsen nicht allgemein gebunden. Die Entscheidung liefert jedoch gewichtige Argumente gegen eine rein schematische Ablehnung gesundheitlich notwendiger Aufenthalte.

Was Betroffene vor der Abreise veranlassen sollten

Der Antrag auf Zustimmung sollte möglichst frühzeitig und nachweisbar beim Jobcenter eingehen. Nach der Erreichbarkeits-Verordnung soll er gewöhnlich spätestens fünf Werktage vor dem Verlassen des näheren Bereichs gestellt werden.

In dem Schreiben sollten der genaue Zeitraum, der Aufenthaltsort, der gesundheitliche Grund und die vorgesehenen Kontaktwege genannt werden. Ärztliche Nachweise sollten unmittelbar beigefügt werden.

Betroffene sollten außerdem erläutern, wer während der Abwesenheit die Post prüft und wie schnell eine Reaktion möglich ist. Auch die geplante Rückkehr nach Deutschland sollte klar erkennbar sein.

Lehnt das Jobcenter den Antrag ab oder stellt es die Zahlungen ein, kommen ein Widerspruch und bei einer akuten finanziellen Notlage ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Wegen der Folgen für Miete und Krankenversicherung kann eine zeitnahe sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Häufige Fragen und Antworten

1. Dürfen Leistungsbezieher jetzt drei Monate ins Ausland reisen?

Nein. Der Beschluss betrifft einen fachärztlich belegten gesundheitlichen Ausnahmefall und keine gewöhnliche Urlaubsreise. Jeder Fall muss anhand seiner konkreten Umstände geprüft werden.

2. Wie lange darf eine Urlaubsreise normalerweise dauern?

Ohne wichtigen Grund soll das Jobcenter einer Abwesenheit in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Auch diese Reise muss grundsätzlich vorher abgestimmt werden.

3. Kann eine psychische Erkrankung einen längeren Aufenthalt rechtfertigen?

Ja, wenn der Aufenthalt aus nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründen erforderlich ist und dies durch geeignete ärztliche Unterlagen belegt wird. Eine allgemeine Empfehlung, sich zu erholen, genügt nicht automatisch.

4. Reicht es aus, im Ausland per E-Mail erreichbar zu sein?

Eine E-Mail-Adresse allein beseitigt nicht sämtliche Anforderungen. Sie kann zusammen mit telefonischer Erreichbarkeit, einer verlässlichen Postweiterleitung und einem anerkannten wichtigen Grund dafür sprechen, dass der Kontakt zum Jobcenter gesichert bleibt.

5. Muss die Zustimmung vor der Abreise vorliegen?

Grundsätzlich sollte die Zustimmung vor der Abreise beantragt und abgewartet werden. Eine nachträgliche Zustimmung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage, wenn eine vorherige Antragstellung nicht oder nicht rechtzeitig möglich war.

6. Gilt der Beschluss für alle Jobcenter in Deutschland?

Nein, der Beschluss bindet unmittelbar nur die Beteiligten des konkreten Verfahrens. Andere Gerichte und Jobcenter können seine Begründung jedoch bei vergleichbaren Fällen heranziehen.