BGH kippt Riester-Rente-Gebühren: Rentensparer können jetzt Geld zurückfordern

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Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung für Besitzer von Riester-Bausparverträgen getroffen. Jährliche Vertrags- und Verwaltungsentgelte dürfen nicht einfach auf die Sparer abgewälzt werden, wenn damit Tätigkeiten bezahlt werden, die die Bausparkasse ohnehin erbringen muss.

Mit Urteil vom 28. Juli 2026 erklärte der BGH zwei entsprechende Klauseln für unwirksam. Für Betroffene geht es damit nicht nur darum, künftig keine solchen Gebühren mehr zahlen zu müssen. Bereits gezahlte Entgelte können zurückgefordert werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht davon aus, dass grundsätzlich mindestens die Entgelte der vergangenen drei Jahre zurückverlangt werden können.

BGH erklärt 15 und 24 Euro Jahresentgelt für unwirksam

Im Verfahren XI ZR 83/25  (Volltext liegt noch nicht vor) ging es um Riester-Bausparverträge der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen. In älteren Vertragsbedingungen verlangte die Bausparkasse für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von 15 Euro.

Für neuere Wohn-Riester-Verträge sah eine seit Januar 2022 verwendete Klausel ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro während der Sparphase vor.

Gegen diese Klauseln war der Verbraucherzentrale Bundesverband vorgegangen. Nachdem die Verbraucher zunächst vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg hatten, änderte der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte beide Entgeltklauseln für unwirksam.

Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass jedenfalls die konkret geprüften jährlichen Entgelte in diesen Riester-Bausparverträgen nicht verlangt werden dürfen.

Warum die Bausparkasse die Kosten nicht auf Sparer abwälzen darf

Der entscheidende Punkt ist die Frage, wofür das Jahresentgelt eigentlich verlangt wird. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werden mit diesen Gebühren Verwaltungstätigkeiten bezahlt, die im Zusammenhang mit dem Bausparvertrag und einem möglichen Bauspardarlehen stehen.

Diese Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse jedoch überwiegend in ihrem eigenen Interesse. Die dabei entstehenden Kosten dürfen deshalb nicht  auf die Kunden abgewälzt werden. Der BGH sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner nach § 307 BGB.

Allein daraus, dass der Gesetzgeber Verwaltungskosten erwähnt, folgt nach der Entscheidung allerdings nicht, dass jede entsprechende Gebührenklausel in einem Riester-Vertrag automatisch zulässig wäre.

Das Urteil betrifft speziell Riester-Bausparverträge

Entschieden wurde über jährliche Entgelte bei sogenannten altersvorsorgegestützten Bausparverträgen, also insbesondere Wohn-Riester-Bausparverträgen.

Wer beispielsweise einen Riester-Fondssparplan, eine klassische Riester-Rentenversicherung oder einen anderen Altersvorsorgevertrag besitzt, kann aus dem Urteil deshalb nicht automatisch ableiten, dass sämtliche dort erhobenen Kosten ebenfalls unzulässig sind.

Auch bei anderen Bausparkassen kommt es auf den genauen Wortlaut der verwendeten Klausel an. Die Verbraucherzentralen weisen allerdings darauf hin, dass zahlreiche Gerichte inzwischen auch Entgeltklauseln anderer Bausparkassen beanstandet haben.

Deshalb lohnt es sich für Besitzer eines Wohn-Riester-Vertrags, ihre Vertragsbedingungen und Kontoauszüge jetzt genau anzusehen.

Rentensparer können gezahlte Gebühren zurückfordern

Für Betroffene ist die wichtigste Folge des Urteils die mögliche Erstattung bereits gezahlter Entgelte. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass zu Unrecht berechnete Jahresentgelte zurückgefordert werden können.

Das gilt nach ihrer aktuellen Einschätzung grundsätzlich auch für Jahresentgelte und Vertragsentgelte in der Sparphase von Riester-Bausparverträgen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch von der konkreten Vertragsklausel ab.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht noch einen Schritt weiter und vertritt die Auffassung, dass Betroffene grundsätzlich mindestens die Gebühren der vergangenen drei Jahre zurückverlangen können. Damit kann sich eine Rückforderung auch bei scheinbar kleinen Jahresbeträgen lohnen.

So viel Geld kann zusammenkommen

Bei einem jährlichen Vertragsentgelt von 24 Euro ergeben sich bereits für drei Jahre 72 Euro. Wurden weitere noch nicht verjährte Entgelte verlangt, kann der mögliche Erstattungsbetrag entsprechend höher liegen.

Bei älteren Verträgen mit 15 Euro Jahresentgelt ergeben drei Jahresgebühren 45 Euro. Das klingt zunächst nach keinem großen Betrag, doch gerade bei langfristigen Altersvorsorgeverträgen können Gebühren über viele Jahre hinweg die Rendite schmälern.

Diese Begriffe sollten Riester-Sparer in ihren Unterlagen suchen

Betroffene sollten insbesondere ihre jährlichen Kontoauszüge und Vertragsabrechnungen kontrollieren. Entscheidend ist nicht nur eine Gebühr, die exakt „Jahresentgelt“ heißt. Auch Bezeichnungen wie „Vertragsentgelt“, „Kontogebühr“, „Servicepauschale“ oder vergleichbare regelmäßige Kosten können einen genaueren Blick wert sein.

Ob eine konkrete Gebühr aufgrund des neuen BGH-Urteils tatsächlich zurückgefordert werden kann, richtet sich allerdings nach dem Inhalt der jeweiligen Klausel.

Wer einen Riester-Bausparvertrag besitzt, sollte deshalb zunächst feststellen, welche jährlichen Entgelte tatsächlich abgezogen wurden und auf welcher Vertragsbestimmung diese beruhen.

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Rückzahlung kommt nicht unbedingt automatisch

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die Anbieter zwar auf, betroffene Kunden selbst zu informieren und unrechtmäßig erhobene Entgelte zurückzuzahlen. Verbraucher sollten ihre Ansprüche aber vorsorglich selbst geltend machen.

Dafür stellen die Verbraucherzentralen einen Musterbrief zur Verfügung. Darin können die zu Unrecht berechneten Entgelte aufgelistet und zurückgefordert werden.

Lehnt die Bausparkasse die Erstattung mit dem Hinweis ab, das BGH-Urteil betreffe einen anderen Anbieter oder einen anderen Tarif, ist damit nicht automatisch geklärt, dass kein Anspruch besteht. Dann kann eine Prüfung der konkreten Vertragsklausel erforderlich werden.

Verjährung bei der Rückforderung nicht unterschätzen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht nach dem BGH-Urteil davon aus, dass grundsätzlich mindestens die Entgelte der vergangenen drei Jahre zurückgefordert werden können. Bei weiter zurückliegenden Gebühren kann die Rechtslage komplizierter sein.

Eine einfache Zahlungsaufforderung an die Bausparkasse stoppt die Verjährung grundsätzlich nicht. Wer Ansprüche geltend macht, bei denen die Verjährungsfrist bald ablaufen könnte, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass allein ein Brief an den Anbieter alle Fristen sichert.

Gerade bei älteren Entgelten kann es deshalb sinnvoll sein, sich rechtzeitig beraten zu lassen oder eine zuständige Schlichtungsstelle einzuschalten.

Was tun, wenn die Bausparkasse die Erstattung ablehnt?

Die Verbraucherzentralen empfehlen Betroffenen zunächst eine schriftliche Rückforderung. Reagiert die Bausparkasse nicht oder lehnt sie den Anspruch ab, stehen je nach Anbieter Schlichtungsverfahren zur Verfügung.

Bei privaten Bausparkassen kommt grundsätzlich die Schlichtungsstelle Bausparen infrage. Bei Landesbausparkassen kann die Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands zuständig sein. Daneben können Verbraucher ihre konkrete Vertragsklausel durch eine Verbraucherzentrale oder gegebenenfalls rechtlich prüfen lassen.

Eine Ablehnung sollte daher nicht ungeprüft akzeptiert werden, insbesondere wenn die verwendete Gebührenregelung der vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Klausel sehr ähnlich ist.

Nicht nur die Höhe der Gebühr ist entscheidend

Das BGH-Urteil ist auch deshalb bedeutsam, weil die einzelnen Jahresbeträge vergleichsweise niedrig erscheinen. Bei 15 oder 24 Euro könnte der Eindruck entstehen, der Streit sei für den einzelnen Sparer kaum relevant.

Für das Gericht kommt es aber nicht darauf an, ob eine unzulässige Vertragsklausel nur einen kleinen oder einen großen Betrag kostet. Entscheidend ist, ob der Anbieter Kosten für Tätigkeiten auf seine Kunden abwälzt, die er überwiegend im eigenen Interesse ausführt.

Das kann für Altersvorsorgesparer besonders wichtig sein. Altersvorsorgeverträge laufen häufig über Jahrzehnte. Regelmäßige Entgelte summieren sich deshalb und mindern das angesparte Vermögen beziehungsweise die Rendite über lange Zeit.

Andere Bausparer können ebenfalls betroffen sein

Auch Verbraucher ohne Riester-Bausparvertrag sollten Gebühren in ihren Bausparverträgen nicht ungeprüft hinnehmen. Bereits 2022 hatte der BGH in einem anderen Verfahren ein Jahresentgelt für Bausparkonten in der Sparphase beanstandet. Seither sind weitere Urteile zu verschiedenen Bausparkassen und unterschiedlichen Gebührenklauseln hinzugekommen.

Das aktuelle Urteil vom 28. Juli 2026 ist besonders wichtig, weil der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich auch Jahresentgelte beziehungsweise Vertragsentgelte bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt hat.

Damit fällt ein wichtiges Argument der Anbieter weg, wonach bei staatlich geförderten Altersvorsorge-Bausparverträgen aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen andere Maßstäbe gelten müssten.

Sparer sollten jetzt ihre Riester-Abrechnungen prüfen

Für Besitzer eines Wohn-Riester-Bausparvertrags ergibt sich aus dem Urteil daher ein konkreter Handlungsbedarf. Wer jährlich ein Vertrags-, Verwaltungs- oder Jahresentgelt bezahlt hat, sollte die Vertragsbedingungen und die Abrechnungen der vergangenen Jahre heraussuchen.

Entspricht die Klausel der vom BGH beanstandeten Regelung oder ist sie vergleichbar ausgestaltet, kann ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Dabei sollte nicht nur das laufende Jahr berücksichtigt werden, sondern auch geprüft werden, welche Gebühren in den zurückliegenden Jahren abgebucht wurden.

FAQ zum BGH-Urteil über Riester-Gebühren

Welche Riester-Gebühren hat der BGH verboten?

Der BGH erklärte Klauseln über jährliche Entgelte von 15 Euro beziehungsweise 24 Euro bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam. Das Urteil betrifft nicht automatisch sämtliche Gebühren aller Riester-Produkte.

Wie weit können Sparer Geld zurückfordern?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht davon aus, dass grundsätzlich mindestens die Entgelte der vergangenen drei Jahre zurückverlangt werden können. Ob darüber hinaus Ansprüche bestehen, hängt unter anderem von der Verjährung und der jeweiligen Vertragsgestaltung ab.

Muss die Bausparkasse automatisch erstatten?

Darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Die Verbraucherzentralen empfehlen, zu Unrecht gezahlte Entgelte selbst schriftlich zurückzufordern und bieten dafür einen Musterbrief an.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2026, XI ZR 83/25, Pressemitteilung Nr. 135/2026. (Bundesgerichtshof)
Verbraucherzentrale Bundesverband, „Jahresentgelte: Geld zurück für Bausparer:innen“, veröffentlicht am 30. Juli 2026. (Verbraucherzentrale Bundesverband)
Verbraucherzentrale, „Bausparkassen-Entgelte unzulässig: So fordern Sie Kontogebühren zurück“, Stand 7. August 2026. (Verbraucherzentrale)
Verbraucherzentrale Bundesverband, Übersicht zu Urteilen über Jahresentgelte von Bausparkassen. (Verbraucherzentrale Bundesverband)