Betreuungsverfahren: Gegen den freien Willen keinen Betreuer

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BGH: Im Betreuungsverfahren ist Gutachten dazu Pflicht

Bei der Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen einer psychisch kranken Person muss ein Gutachter die fehlende Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens ausdrücklich feststellen. Anderenfalls darf für einen Volljährigen kein Betreuer bestellt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 5. Dezember 2019, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 144/19).

Im Streit stand die Verlängerung einer Betreuung für einen psychisch kranken Mann aus dem Raum Jever in Niedersachsen. Ihm wurde eine paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung bescheinigt. Für alle wesentlichen Lebensbereiche wurde eine Betreuung angeordnet.

Die Fortdauer der Betreuung hatte das Landgericht Oldenburg unter anderem damit begründet, dass der Mann völlig verwahrlost auf seinem von Zwangsversteigerung bedrohten Hof ohne Wasser und Strom lebt. Er sei nicht geschäftsfähig und zeichne sich unter anderem durch ausgeprägtes Misstrauen gegenüber Institutionen aus.

Da der Betroffene seinen Willen nicht unbeeinflusst von seiner Erkrankung bilden könne, könne die Betreuung auch gegen seinen Willen fortgeführt werden, so das Landgericht. Ein Gutachter hatte zudem erklärt: „Wir sehen die Fortführung der Betreuung auch gegen seinen Willen als gerechtfertigt an.”

Gegen den freien Willen kein Betreuer

Doch die Rechtsbeschwerde des Mannes hatte vor dem BGH Erfolg. Nach dem Gesetz dürfe gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden, so die Karlsruher Richter. Daher müsse in einem Betreuungsverfahren immer auch ein Gutachten belegen, inwieweit trotz Erkrankung ein freier Wille gebildet werden könne. Die fehlende Willensbildung sei hier aber nicht ausdrücklich festgestellt worden.

In seinem Beschluss vom 30. Oktober 2019 monierte der BGH zudem, dass das Landgericht dem Mann keinen Verfahrenspfleger zur Seite gestellt hat. Dieser müsse aber grundsätzlich in Betreuungsverfahren bestellt werden, wenn eine Betreuung in den wesentlichen Lebensbereichen infrage komme. Nur ausnahmsweise könne dann von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, etwa wenn ein Interesse des Betroffenen daran offensichtlich nicht besteht. Hier habe das Landgericht aber gar nicht begründet, warum für den Beschwerdeführer kein Verfahrenspfleger bestellt wurde.

Daher verwies der BGH das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurück. fle/mwo

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