Urteil: Berufsschüler darf nach häufigem Schwänzen kein Schüler mehr sein

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VG Koblenz: Zehn unentschuldigte Unterrichtsfehltage reichen aus

Schwänzen Berufsschüler immer wieder die Schule oder einzelne Unterrichtsstunden, kann das Schulverhältnis beendet werden.

Der Schule ist der Schulbesuch des Berufsschülers nicht mehr zuzumuten, wenn dieser im Schuljahr an mindestens zehn Unterrichtstagen oder an mindestens 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt fehlt, so das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Freitag, 17. Januar 2020, bekanntgegebenen Urteil mit Verweis auf die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 898/19.KO).

Im konkreten Fall ging es um einen Schüler einer Berufsbildenden Schule der höheren Berufsfachschule Handel und E-Commerce. Der junge Mann nahm es mit dem Schulbesuch allerdings nicht so genau. Im Schuljahr 2018/2019 wurde er erstmals wegen seiner Fehlzeiten mit dem Hinweis ermahnt, dass er bereits an 18 Tagen gefehlt habe, davon vier Tage unentschuldigt. Künftig müsse er bei Schulversäumnissen spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Anderenfalls könne das Schulverhältnis beendet werden.

Als auch eine weitere Mahnung nicht fruchtete und insgesamt 64 Fehltage, davon 20 unentschuldigt, aufgelaufen waren, beendete der Schulleiter das Schulverhältnis. Der Schüler habe offensichtlich kein Interesse mehr am Schulbesuch.

Der Schüler verwies darauf, dass die Fehltage größtenteils auf seine Erkrankung zurückgingen. Fehltage, für die er seine Atteste nicht innerhalb von drei Werktagen vorgelegt hatte, seien zu Unrecht als unentschuldigt angesehen worden. Angefallene Verspätungen begründete er mit Verspätungen der Deutschen Bahn.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht jedoch das Ende des Schulverhältnisses. Nach den gesetzlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz könne das Schulverhältnis eines nicht schulpflichtigen Schülers vom Schulleiter beendet werden, wenn der Schüler an mindestens zehn Unterrichtstagen oder bei mindestens 20 Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung gefehlt hat.

Die Maßnahme des Schulleiters sei hier auch verhältnismäßig, da der Schüler noch nicht kurz vor einer Abschlussprüfung stehe. Auch sei offen gewesen, ob der Schüler angesichts seiner Fehlzeiten überhaupt an der Prüfung teilnehmen oder das erforderliche Praktikum beziehungsweise das Verfassen einer Hausarbeit durchführen könne. Nach alldem sei es der Schule nicht zuzumuten, das Schulverhältnis fortzusetzen. fle/mwo (Bild: JackF – fotolia)

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