Behinderungsbedingter Unfall während Klassenfahrt ist nicht versichert

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LSG Darmstadt: Kein Zusammenhang mit schulischer Organisation


Der gesetzliche Unfallschutz während einer Klassenfahrt ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Stürzt eine behinderte Schülerin, ist sie daher nicht versichert, wenn der Sturz letztlich auf behinderungsbedingte Krämpfe zurückgeht, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 17. September 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 U 7/18).

Die damals 17-jährige Klägerin ist geistig behindert und leidet an nervlichen Ausfallerscheinungen und Epilepsie. Sie besucht eine Förderschule im Landkreis Fulda. Als sie im Juni 2015 während einer Klassenfahrt zum Frühstück gehen wollte, krampfte sie leicht. Eine Teilhabeassistentin setzte sie auf ihr Bett, von dem sie dann herabfiel. Ob die 17-Jährige aufstehen wollte oder ob sie wegen Schwindels oder aus anderen Gründen nicht sitzenbleiben konnte, blieb unklar.

Bei dem Sturz verletzte sich die Schülerin an ihren Zähnen. Die Unfallkasse lehnte Entschädigungsleistungen jedoch ab. Der Unfall sei aufgrund des Krampfanfalls und nicht wegen der „betrieblichen” Umstände der Klassenfahrt erfolgt.

Dies hat nun das LSG Darmstadt bestätigt. Zwar seien Schüler auch während schulischer Veranstaltungen wie etwa Klassenfahrten versichert. „Versicherungsschutz bestehe jedoch insoweit nur für Verrichtungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler stehen.” Der Unfallschutz sei daher unterbrochen, wenn sich ein Schüler abseits und unbeeinflusst von der schulischen Organisation rein persönlichen Dingen widmet.

Dabei stehe die Teilhabeassistentin nicht dem Lehrpersonal gleich. Ihre Aufgabe sei es, die behinderte Schülerin zu unterstützen. Der Unfall sei letztlich so zu beurteilen, als sei er entsprechend einer Schülerin passiert, die auf eine solche Unterstützung nicht angewiesen ist, so das LSG in seinem Urteil vom 13. August 2019.

Hier habe die Teilhabeassistentin die Schülerin nur wegen des Krampfes auf das Bett gesetzt. Dort habe sie warten sollen, bis sie wieder laufen und mit der Assistentin zum Frühstück gehen kann. „Dies gehört nicht zur versicherten Tätigkeit der Schülerin”, urteilte das LSG. Irgendwelche besonderen Umstände einer Klassenfahrt, etwa Taschen von Mitschülerinnen am Boden, hätten nicht zu dem Sturz beigetragen. mwo/fle

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