Behindertengerechter Gartenumbau keine „außergewöhnliche Belastung“

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Den behindertengerechten Umbau ihres Gartens können Menschen mit Behinderung nicht steuermindernd als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Denn die Ausgaben hierfür fielen wegen der Behinderung nicht zwangsläufig an, sondern seien Folge des „frei gewählte Freizeitverhaltens“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 23. Februar 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 25/20).

Damit wies er eine Gartenliebhaberin aus Westfalen ab. Wegen eines Post-Polio-Syndroms war sie auf einen Rollstuhl angewiesen, mit dem sie aber ihre Pflanzenbeete vor dem Haus mit Kräutern und Beerensträuchern nicht mehr erreichen konnte.

Daher ließ sie dort eine gepflasterte Fläche mit Hochbeeten anlegen. Die Gartenbaufirma stellte hierfür gut 7.000 Euro in Rechnung. Dies machten in der gemeinsamen Steuererklärung sie und ihr Ehemann als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend.

Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an. Dagegen klagte das Ehepaar, hilfsweise machte es die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Münster nur dem Hilfsantrag stattgegeben.

BFH: Ausgaben sind Folge des „frei gewählte Freizeitverhaltens“

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2022 hat der BFH dies nun bestätigt. Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, Ausgaben könnten nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien.

Das treffe für den behindertengerechten Umbau der Wohnung in der Regel zwar zu, nicht aber für den Garten. Denn hier seien die Umbaukosten „nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens“.

Hilfeantrag für Steuervergünstigungen

Nach dem erfolgreichen Hilfsantrag kann das Ehepaar aber die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Dabei werden 20 Prozent der in den Rechnungen ausgewiesenen Lohnkosten in voller Höhe von der Steuerschuld abgezogen. Im Streitfall führt dies zu einer Steuerersparnis von 618 Euro. mwo

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