Asylbewerber muss auch ohne Sorgerecht Kindesumgang pflegen können

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VG Köln: Anspruch auf Umverteilung in andere Flüchtlingsunterkunft

Einem Asylbewerber mit deutschem Kind muss auch ohne Sorgerecht eine Vater-Kind-Beziehung ermöglicht werden. Die Behörden sind mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie grundsätzlich gehalten, bei der Umverteilung des Vaters in eine Gemeinschaftsunterkunft darauf Rücksicht zu nehmen, entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 15 August 2019 (Az.: 15 L 732/19.A).

Im konkreten Fall ging es um einen Asylbewerber, der Vater eines deutschen Kindes wurde. Die 2018 geborene Tochter lebt bei der Mutter in Köln. Die Ausländerbehörde hatte den Vater allerdings in einer 40 Kilometer entfernten Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.

Seinen Antrag, ihn wegen seiner neugeborenen Tochter in eine Flüchtlingsunterkunft in der Stadt Köln zuzuweisen, wurde abgelehnt. Begründung: Er verfüge bislang nicht über das Sorgerecht des Kindes.

Der Antrag des Vaters auf einstweilige Anordnung, ihn nach Köln umzuverteilen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Zwar sei die gleichmäßige Umverteilung von Asylbewerbern „ein gewichtiger öffentlicher Belang”, so das Gericht. Allerdings müssten die Behörden bei der Zuweisung eines Ausländers in eine Gemeinschaftsunterkunft „die Haushaltsgemeinschaft von Familienmitgliedern” oder „sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht” berücksichtigen.

Zu solchen humanitären Gründen zähle etwa der im Grundgesetz verankerte Schutz der Familie. Dabei komme es nicht auf „formalrechtliche Bindungen” wie ein bestehendes Sorgerecht, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern und damit auch zum Kind an. Dabei müsse berücksichtigt werden, „dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird”, so das Verwaltungsgericht.

Hier habe der Antragsteller regelmäßigen Umgang mit seinem Kind. Dass eine gemeinsame Sorgerechtserklärung noch nicht vorliege, sei „nicht entscheidend”. Der Asylbewerber habe zudem erläutert, dass seine Tochter seinen Nachnamen tragen solle, dies aber nur unter Vorlage eines gültigen Reisepasses möglich sei. Diesen besitze er derzeit nicht. Würde er jetzt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, sei eine Änderung des Nachnamens des Kindes nicht mehr möglich.

Die derzeitige, mehr als 40 Kilometer entfernte Gemeinschaftsunterkunft sei wegen der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers letztlich eine „nicht unerhebliche Hürde” für die Pflege der Beziehung zu seiner Tochter. Dem Asylbewerber stehe daher eine Umverteilung nach Köln zu, entschied das Verwaltungsgericht. fle/mwo

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