100 Prozentige Behinderung: Amt verweigert Hilfe und bekommt Recht

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Sozialgericht Osnabrück: Förderung der notwendigen Ausbildung reicht

Die Bundesagentur für Arbeit verweigert die Unterstützung einer zu 100 Prozent behinderte Frau und bekommt prompt Schützenhilfe vom Sozialgericht Osnabrück. Obwohl eine Ausbildung aufbauend für die andere ist, wird diese verweigert.

Frau ist traurig
BA lässt schwerbehinderte Frau im Stich

Behinderung zu 100 Prozent

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss hörbehinderten Menschen nur die notwendige, nicht aber die bestmögliche Ausbildung fördern. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem am Montag, 23. September 2019, bekanntgegebenen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren klargestellt und einer Frau die Förderung für eine Zweitausbildung zur Erzieherin verweigert (Az.: S 43 AL 68/19 ER).

Bei der hörbehinderten Frau besteht ein Grad der Behinderung von 100. Bei ihr wurden zudem die Merkzeichen „H” für hilflos, „GL” für gehörlos und „RF” für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren festgestellt. Auf einer Seite trägt sie ein Hörgerät, auf der anderen Seite ist sie mit einem Chochlea-Implantat versorgt. In der Kommunikation mit anderen Menschen greift sie zudem auf Lippenlesen zurück und nutzt unterstützende Gesten.

Für zwei Jahre hatte die hörbehinderte Frau eine von der BA geförderte Ausbildung zur staatlich anerkannten sozialpädagogischen Assistentin erhalten, die sie auch erfolgreich abschloss.

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Als die Frau zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt die Übernahme der Kosten für eine darauf aufbauende Ausbildung als Erzieherin beantragte, lehnte die Behörde dies mit dem Hinweis ab, dass es sich hierbei um eine nicht notwendige Zweitausbildung handele. Mit dem Abschluss als sozialpädagogische Assistentin sei das Förderziel erreicht.

Sozialgericht verneint bestmögliche Ausbildung

Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe die hörbehinderte Frau zwar einen Förderanspruch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Dies umfasse aber eine notwendige Ausbildung und nicht die bestmögliche.

Kein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention?

Ein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention liege nicht vor. Denn auch ohne Behinderung würde eine Zweitausbildung von der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit abhängen, so das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 26. Juli 2019. Die hörbehinderte Frau sei aber auch als sozialpädagogische Assistentin „für eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt” sehr gut vermittelbar. fle/mwo

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