Anspruch auf Urlaub auch bei Krankengeld

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Krankgeschriebene Arbeitnehmer kรถnnen auch bei einem Urlaub im EU-Ausland Anspruch auf Krankengeld haben.

Die Krankenkasse muss der Reise zustimmen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfรคhigkeit nicht bestehen und auch sonst keine Anzeichen fรผr Missbrauch vorliegen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 KR 23/18 R). Danach darf die Kasse aber Auflagen machen.

Urlaub trotz Krankengeld-Bezug

Geklagt hatte ein Gerรผstbauer aus Halle, der vom 29. Juli 2014 bis zum 29. September 2014 wegen eines Bandscheibenvorfalles von seiner Hausรคrztin krankgeschrieben wurde. Als der Mann nach sechs Wochen von seinem Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt, zahlte die Krankenkasse ihm Krankengeld.

Doch wรคhrend seiner Erkrankung wollte der Gerรผstbauer nicht nur zu Hause sitzen. Er bat seine Krankenkasse um Zustimmung zu einem Auslandsurlaub. Er wolle fรผr fรผnf Tage Urlaub in seinem Ferienhaus direkt hinter der dรคnischen Grenze machen.

Seine Hausรคrztin habe gegen den Kurzurlaub keine Einwรคnde, zumal er nur vor und nach dem Urlaub zur Behandlung mรผsse.

Krankengeld wurde auf Ruhend gestellt

Die Krankenkasse verwies auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, in der Bedenken gegen die mehrstรผndige und mit einer Wirbelsรคulenzwangshandlung verbundene Fahrt geรคuรŸert wurden. Da der Krankengeld-Zahlung nicht zugestimmt werde, ruhe nach dem Gesetz der Krankengeld-Anspruch, meinte die Krankenkasse.

Doch wird die Arbeitsunfรคhigkeit unzweifelhaft bescheinigt und gibt es keinerlei Hinweise auf einen Missbrauch, darf die Krankenkasse die Krankengeld-Zahlung nicht verweigern, urteilte das BSG. Das Zustimmungserforedernis solle der Krankenkasse nur die Mรถglichkeit geben, die Arbeitsunfรคhigkeit zu prรผfen und Missbrauch zu verhindern.

BSG: Zustimmung hรคtte nicht verweigert werden dรผrfen

Hier sei die Arbeitsunfรคhigkeit von der Hausรคrztin festgestellt und von der Kasse nicht angezweifelt worden. Anhaltspunkte fรผr Missbrauch gebe es nicht. Daher habe die Krankenkasse ihre Zustimmung nicht verweigern dรผrfen, urteilte das BSG.

Allerdings kรถnne die Krankenkasse den Versicherten zur โ€žMitwirkung” zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft auffordern, betonte das BSG. Dies kรถnnten etwa bestimmte Heilbehandlungen oder Untersuchungen sein โ€“ soweit mรถglich auch wรคhrend eines Urlaubs im In- oder Ausland. fle/mwo