Urteil: Alte Heizkostenerstattung mindert nicht neue Hartz-IV-Leistungen

Lesedauer 2 Minuten

SG Bayreuth zum 2016 geänderten Recht

Eine Heiz- oder Betriebskostenerstattung aus Zeiten vor dem Hartz-IV-Bezug ist nicht auf nun laufende Hartz-IV-Leistungen anzurechnen. Das hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth in einem inzwischen schriftlich zugestellten Urteil vom 19. September 2019 entschieden (Az.: S 17 AS 7/19). Zur Begründung verwies es auf eine Gesetzesänderung aus 2016.

Der Kläger bezog seit Dezember 2017 aufstockende Hartz-IV-Leistungen und war zum 1. Juni 2018 umgezogen. Im September 2018 rechnete die frühere Vermieterin die Heiz- und im November 2018 dann über die Betriebskosten für 2017 ab; der Kläger erhielt Erstattungen in Höhe von 484 und 26 Euro. Das Jobcenter rechnete beides in voller Höhe als Einkommen an.

Neue Gesetzgebung verändert Erstattung

Wie nun das SG Bayreuth entschied, ist die seit einer zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nicht mehr zulässig. Danach bleiben Erstattungen für „nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung” bei der Berechnung der Leistungen außer Betracht.

Lesen Sie dazu:
Hartz IV: Wenn das Jobcenter die Nebenkosten-/ Heizkostenabrechnung fordert
Urteil: Heizkostenzuschuss vom Jobcenter funktioniert auch ohne Hartz-IV-Bezug

Gemeint seien damit zwar vorrangig Fälle, in denen das Jobcenter Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen nicht in voller Höhe anerkannt hat, so dass Leistungsberechtigte sich die spätere Erstattung von ihrer ALG II-Regelleistung abgezwackt haben. Gleiches müsse aber gelten, wenn Hartz-IV-Bezieher die Erstattung selbst erwirtschaftet haben, weil sie noch gar nicht im Hartz-IV-Bezug standen, so das SG.

Der Gesetzgeber habe letztlich gewollt, dass eine Erstattung nur dann angerechnet wird, wenn das Jobcenter zuvor auch die entsprechenden Vorauszahlungen finanziert hat. Das sei in Zeiträumen vor dem Leistungsbezug aber nicht der Fall. Eine solche Auslegung sei mit Blick auf den Gleichheitssatz auch verfassungsrechtlich geboten.

Im konkreten Fall sei der Kläger erst ab Dezember 2017 im Hartz-IV-Bezug gewesen. Die Erstattungen im Zuge der Jahresabrechnungen für 2017 dürfe das Jobcenter daher nur entsprechend anteilig anrechnen.

Berufung wurde jedoch zugelassen

Weil das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zur neuen Rechtslage noch nicht entschieden habe, ließ das Sozialgericht Bayreuth die Berufung aber auch die Sprungrevision direkt zum BSG zu. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...