Unsicherheit: Sozialgericht Dresden urteilte gegen Hartz IV-Mehrbedarf durch FFP2-Masken

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Die Unsicherheit bezüglich der Ausstattung mit kostenlosen FFP2-Maseken für Menschen in Hartz IV hält an. Die Sozialgerichte hatten zuvor bereits widersprüchliche Urteile gefällt. Zuletzt hatte das Sozialgericht Karlsruhe FFP2-Masken als unbedingt notwendigen Infektionsschutz für die Allgemeinheit angesehen und Hartz IV-Beziehern einen wöchentlichen Bedarf an 20 FFP2-Masken oder monatlich 129 Euro Mehrbedarf zugesprochen (Az.: S 12 AS 213/21 ER). Das Sozialgericht Dresden sieht dies nun anders.

Sozialgericht sieht keinen Mehrbedarf durch FFP2-Masken

Nach dem Urteil des Gerichts in Karlsruhe sind bei vielen Gerichten Eilanträge für Mehrbedarfe zur Deckung der Anschaffungskosten einer ausreichenden Anzahl sicherer FFP2-Masken eingegangen. Das Sozialgericht Dresden hat am Montag geurteilt, dass es für einen solchen Mehrbedarf keinen Anspruch gebe.

Einen unabweisbaren, besonderen Bedarf im Einzelfall, wie ihn der § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II vorsieht, sei nicht gegeben, so das Gericht gegenüber einem Antragssteller, der monatlich 12 FFP2-Schutzmasken vom Jobcenter verlangte. Die Richter begründeten das Urteil (Az.: S 29 AS 289/21 ER) damit, dass es keine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Sachsen gebe.

Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung sieht eine solche Pflicht nur in wenigen Situationen vor (z.B. in der ambulanten Pflege), die für den Betroffenen nicht relevant sein. Daher könne er auf günstigere Alltagsmasken oder OP-Masken zurückgreifen.

Ob ein Mehrbedarf geltend gemacht werden kann, hängt demnach vom Einzelfall und insbesondere von der geltenden Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Landes ab, die sich regelmäßig ändern. Das schafft weitere Unsicherheit, denn ob Menschen in Hartz IV überhaupt einen Mehrbedarf einfordern können, muss also je Bundesland und mit jeder Änderung der jeweiligen Corona-Schutzverordnung neu geprüft werden.

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Mit dem Sozialschutz-Paket III, das zum 01. April in Kraft tritt, hat der Bundestag eine Einmalzahlung von 150 Euro an Menschen in Hartz IV und Grundsicherung beschlossen, welche die durch die Corona-Pandemie entstandenen Mehrkosten abmildern sollen. Nichtmal für eine angemessene Ausstattung mit sicheren Masken reicht diese Einmalzahlung jedoch, die nun ein Jahr nach Beginn der Pandemie ausgezahlt werden soll.

Die einmalig zehn kostenlosen FFP2 Masken für Betroffene von Hartz IV, die gegen Gutscheine auf Grundlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung noch bis zum 06. März in den Apotheken abgeholt werden können, decken einen realistischen Bedarf ebenfalls keineswegs. Bild: Stimmungsbilder / AdobeStock

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