Jobcenter kürzte wegen Trunkenheitsfahrt Hartz IV-Regelsatz

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Ein Jobcenter forderte Hartz IV-Leistungen von einem Hartz IV-Bezieher zurück. Grund hierfür war, dass dieser aufgrund einer Trunkenheitsfahrt seinen Arbeitsplatz verloren hatte und deshalb in den Hartz IV-Bezug rutschte. Hierin sah das Jobcenter ein sozialwidriges Verhalten und erließ einen Rückforderungs- und Erstattungsbescheid. Doch stellt eine Trunkenheitsfahrt wirklich ein sozialwidriges Verhalten im Sozialrecht dar?

Trunkenheitsfahrt führte zu Arbeitsplatzverlust

Ein Blutalkoholgehalt von 2,3 Promille führte dazu, dass ein Kraftfahrer seinen Führerschein abgeben musste. Durch den Führerscheinverlust konnte dieser seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen, da Grundvoraussetzung für einen Kraftfahrer eine gültige Fahrerlaubnis ist. Dieser wurde somit gekündigt.

Nach Trunkenheitsfahrt folgte Hartz IV-Antrag

Da er seine Kündigung selbst zu verantworten hatte, folgte eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I. Um seinen Lebensunterhalt dennoch finanzieren zu können, musste der gekündigte Kraftfahrer Hartz IV beantragen. Trotz Zahlung  von Arbeitslosengeld I nach Ablauf der Sperrzeit, musste er trotzdem weiterhin mit Hartz IV aufstocken.

Jobcenter fordert Hartz IV-Leistungen zurück

Vom Jobcenter erhielt der Hartz IV-Bezieher jedoch einen Rückforderungs- und Erstattungsbescheid. Da er selbst an dem Verlust seines Arbeitsplatzes schuld sei, habe er seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Die Trunkenheitsfahrt sei in den Augen des Jobcenters ein sozialwidriges Verhalten.

Gericht lehnt Erstattungspflicht ab

Der Hartz IV-Bezieher wehrte sich gegen das Vorgehen des Jobcenters und zog vor Gericht. Das Gericht entschied zugunsten des Hartz IV-Beziehers. Die Trunkenheitsfahrt wurde nicht unternommen um die berufliche Existenzgrundlage zu zerstören und somit eine Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, sondern um die Geburt des ersten Enkelkindes zu feiern. Weiterhin kann die Trunkenheitsfahrt auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden, da dies eine emotionale Situation darstellte. Weiterhin war der Hartz IV-Bezieher in der Vergangenheit auch nicht anderweitig verkehrsauffällig geworden.

Es gab bereits frühere Gerichtsentscheidung

Bereits in der Vergangenheit lehnte das Bundessozialgericht selbst bei Straftaten ein sozialwidriges Verhalten ab. Sogar dann, wenn es absehbar war, dass durch dieses Verhalten der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Ein sozialwidriges Verhalten kann nur dann angenommen werden, wenn die Straftat gerade darauf abzielt, am Ende Hartz IV-Leistungen zu erhalten.

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