Hartz IV-Urteil: Heizkostenrückzahlung minderte Kosten der Unterkunft trotz Erwirtschaftung aus dem Regelsatz

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Mit diesem Urteil (14.06.2018, B 14 AS 22/17 R) spricht das Bundessozialgericht sich gegen die Klägerin aus und gibt der Revision des Jobcenters statt. Die Betroffene ging gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters vor, der eine Minderung ihrer Kosten der Unterkunft aufgrund einer Heizkostenrückzahlung beinhaltete.

Heizkosten wurden teilweise aus dem Regelsatz bezahlt

Da die monatlichen Abschläge für Heizkosten die Angemessenheitsgrenze des Jobcenters überschritten, zahlte die Betroffene einen Teil der Heizkosten aus ihrem Regelbedarf. Im April 2012 erhielt sie eine Rückzahlung ihres Gasversorgers in Höhe von 550,87 Euro, da ihr Verbrauch unter den vorausgezahlten Abschlägen lag.

Das Jobcenter reagierte auf die Rückzahlung des Gasversorgers mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Monat Mai 2012, da der Zufluss durch die Rückzahlung den Bedarf der Betroffenen für diesen Monat senkte. Die Leistungsberechtigte wurde aufgefordert 275, 43 Euro der für den Mai 2012 erhaltenen Kosten der Unterkunft an das Jobcenter zurück zu zahlen.

Ansparungen aus dem Regelsatz werden nicht angerechnet.

Die Betroffene legte Widerspruch gegen die Forderung des Jobcenters ein. Laut § 22 Abs 3 SGB II werden Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen beziehen, nicht auf den Bedarf angerechnet.

Das zuständige Jobcenter reagierte mit einem Widerspruchsbescheid mit einer Minderung seiner Rückforderung auf 217, 23 Euro. Es beruf sich hierbei darauf, dass zum Zeitpunkt der Rückforderung die alte Fassung des § 22 Abs 3 SGB II galt. Diese besagt lediglich, dass Rückzahlungen, die dem Bedarf der Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, zukünftige Leistungen mindern dürfen.

Gericht entscheidet pro Jobcenter                                 

Das Bundessozialgericht urteilte nun zugunsten des Jobcenters und wies die Klage der betroffenen Leistungsbezieherin zurück. Diese muss die Rückforderungen des Jobcenters in der geforderten Höhe des Widerspruchsbescheids zahlen. Grund ist, dass die neue Fassung des entsprechenden Paragraphen zum Zeitpunkt der Rückforderung noch keine Anwendung findet.

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