Hartz IV: Wird die Hochzeit vom Jobcenter gezahlt?

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Zwei Hartz IV-Bezieher wollten heiraten. Eine Hochzeit ist jedoch mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden. Da die zwei Leistungsbezieher keine Rücklagen hatten, beantragten sie beim Jobcenter „Hochzeitsgeld“. Der Antrag wurde vom Jobcenter abgelehnt.

Heiraten mit Hartz IV nicht möglich

Eine Hochzeit sollte einer der schönsten Momente im Leben eines Menschen sein. Doch eine Hochzeit ist teuer. Für eine Heirat in einem schönen Rahmen benötigt man ein Hochzeitskleid, Anzug, Eheringe und Geld für eine Feier. Da Hartz IV-Bezieher jedoch aufgrund des niedrigen Regelsatzes kaum eine Möglichkeit haben Rücklagen zu schaffen, erweist sich eine solche Umsetzung einer Hochzeit für sie als schwierig. Ein Hartz IV-Pärchen beantragte aus diesem Grund „Heiratsgeld“ beim Jobcenter.

Hochzeit ist kein unabweisbarer Bedarf

Der Antrag des Paares wurde vom Jobcenter abgelehnt. Als Begründung führte das Jobcenter aus, dass kein unabweisbarer Bedarf bestehen würde. Besteht ein unabweisbarer Bedarf, dann können Hartz IV-Bezieher ein Darlehen beim Jobcenter beantragen.

Ein unabweisbarer Bedarf liegt dann vor, wenn eine Sondersituation auftritt. Diese Sondersituation kann der Hartz IV-Bezieher nicht von seinem Regelbedarf decken. Bei dieser Sondersituation darf es sich zudem nicht um eine einmalige oder kurzfristige Leistung handeln.

Ein unabweisbarer Bedarf muss vielmehr eine langfristige, dauerhafte und regelmäßig wiederkehrende Leistung darstellen, welche nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden kann. Beispiele für einen unabweisbaren Bedarf wären z.B. Nachhilfeunterricht oder die Übernahme der Kosten von Pflege- und Hygieneartikel.

Hartz IV-Paar erhob Klage

Gegen die Entscheidung des Jobcenters legte das Hartz IV-Pärchen Klage ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die Klage auch tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat. Das Sozialgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag der Hartz IV-Bezieher jedoch ab. Auch das Gericht stellte fest, dass eine Hochzeit kein unabweisbarer Bedarf sei. Eine Eheschließung könne auch vor dem Standesamt ohne großen finanziellen Aufwand erfolgen. Eine Hochzeitsfeier sollte nicht von Steuermitteln finanziert werden. Die Hartz IV-Bezieher nahmen die Klage zurück.

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