Hartz IV: Wichtiges Urteil zur dezentralen Warmwassererzeugung

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Im Dezember 2017 hat das Bundessozialgericht über die Pauschale in Bezug auf die dezentrale Warmwasserzubereitung entschieden. Ein abweichender Bedarf muss nicht mit einer technischen Zähleinrichtung nachgewiesen werden.

Kein Verweis auf Pauschale

Die Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung werden vom Jobcenter durch eine Pauschale gezahlt. In einigen Fällen übersteigen die Kosten der Warmwasserzeugung jedoch die Pauschale. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass das Jobcenter nur auf die Pauschale verweisen kann, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass das Existenzminimum des Hartz IV-Beziehers sichergestellt ist.

Bundessozialgericht begründet sein Urteil

Das Bundessozialgericht hat sein Urteil nunmehr begründet und festgestellt, dass bei dezentraler Warmwasserzubereitung der Betrag als Warmwasserbedarf zu übernehmen ist, der den Anteil für Haushaltsenergie übersteigt. Die höheren Kosten sollen dann als „abweichender Bedarf“ übernommen werden.

Keine Entscheidung über die Höhe des „abweichenden Bedarfs“

Das Bundessozialgericht entschied zwar, dass die übersteigenden Kosten vom Jobcenter in Form eines „abweichenden Bedarfs“ übernommen werden müssen, entschied jedoch nicht über die Höhe des über die die Pauschale hinausgehenden Warmwasserbedarfs. Hinsichtlich dieser Entscheidung verwies das Bundessozialgericht auf die Landessozialgerichte zurück.

Entscheidung liegt bei anderen Gerichten

Aufgrund der Zurückweisung durch das Bundessozialgericht müssen sich nun die Landesozialgerichte und alle anderen Gerichte mit dem Problem des „abweichenden Bedarfs“ auseinandersetzen. Inwieweit sich die Rechtsprechung in Bezug auf die Übernahme übersteigender Kosten bei einer dezentralen Warmwassererwärmung entwickelt, ist derzeit noch nicht absehbar.

Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung

Sollte bei Hartz IV-Beziehern der monatliche Haushaltsenergiebedarf bei einer dezentralen Warmwassererzeugung höher ausgefallen sein, als die Beiträge für Haushaltsenergie und der Mehrbedarf für Warmwasser, dann können sie einen Überprüfungsantrag stellen. Dies ist jedoch erst ab der Entscheidung des Bundessozialgerichts möglich. Sozialhilfeempfänger (SGB XII) können auch vor der Zeit der Bundessozialgerichtsentscheidung einen Überprüfungsantrag stellen. Dies ist bis Januar des Vorjahres möglich.

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