Hartz IV Urteile: Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II ist mehr als nur Nachhilfe

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BSG sieht in der Lernförderung die Möglichkeit der Chancengleichheit

Jobcenter bewilligen im Zusammenhang mit der Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II häufig nur die Kosten für eine Nachhilfe. Die Kosten für eine längerfristige Lernförderung wurden hingegen häufig abgelehnt. Das Bundessozialgericht sieht in der Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II jedoch eine Möglichkeit der Schaffung von Chancengleichheit. Eine effektive Lernförderung kann  nur erzielt werden, wenn auch die Kosten für eine längerfristige Fördermaßnahme bewilligt werden.

Sozialgerichte schließen sich der Entscheidung an

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt Wirkung. Viele Sozialgericht entscheiden bereits auf Grundlage dieses Urteils. So hat das Sozialgericht in Halle entschieden, dass das Jobcenter einem Menschen mit Hörbehinderung die Kosten für einen Haussprachgebärdenkurs über 12 Monate bezahlen muss.

Das Sozialgericht in Magdeburg hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für einen Gebärdendolmetscher für 15 Wochenstunden übernehmen muss. In dem Fall war der Dolmetscher als Kindergartenassistenz in einer Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vorgesehen.

Das Sozialgericht in Kassel bewilligte die Kosten für einen Gebärdendolmetscher in einer Grundschule. Das hörgeschädigte Kind hätte sonst nicht am Unterricht teilnehmen können.

Übernahme der Kosten richten sich nach dem Fördererforderniss

Für die Übernahme der Kosten, im Hinblick auf eine Lernförderung, gibt es keinen vorgeschriebenen Pauschalsatz. Die Fördermaßnahmen richten sich nach den individuellen Fördererfordernissen des jeweiligen Kindes. Die Kostenübernahme einer Fördermaßnahme sollte daher im Vorfeld mit dem Jobcenter besprochen werden.

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