Hartz 4: Für Kinder muss ein Umzug zumutbar sein

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschied nun, dass das Jobcenter einer alleinerziehenden Mutter mit einem 14-jährigen Kind auch weiterein die zu teure Wohnung bezahlen muss.

Unterkunftskosten müssen angemessen sein

Wenn ein Hartz IV-Bezieher in einer zu teuren Wohnung lebt, muss er die Wohnkosten nach Maßgaben des Jobcenters auf die angemessenen Kosten reduzieren. Dies ist häufig nur durch einen Umzug in eine andere Wohnung möglich. Jedoch sind die zu hohen Mietkosten so lange vom Jobcenter zu übernehmen, sofern es dem Hartz IV-Bezieher nicht möglich und zumutbar ist, die Unterkunftskosten zu senken. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Soziales Umfeld muss vom Jobcenter beachtet werden

Das Jobcenter muss bei seiner Aufforderung der Kostensenkung auf die angemessenen Mietkosten jedoch auch das soziale Umfeld der Hartz IV-Bezieher berücksichtigen. Sobald man dieses soziale Umfeld aufgeben muss, gilt der Umzug als unzumutbar, da dies einen persönlichen Umstand darstellt. Ein persönlicher Umstand kann das soziale und schulische Umfeld eines schulpflichtigen Kindes sein.

Schulwechsel nicht zumutbar

In der Entscheidung des Landessozialgerichts ging es um einen 14-jährigen Jungen. Dieser hatte gerade erst wegen Lernproblemen einen Schulwechsel hinter sich. Ein weiterer Schulwechsel sei dem schulpflichtigen Kind nicht zumutbar. Auch ein langer Schulweg, was die Folge eines Umzugs wäre, kann dem Kind nicht zugemutet werden. Es ging bei der Entscheidung des Gerichts nicht nur um die Länge des Schulweges, sondern auch um das mehrfache Umsteigen in verschiedene Verkehrsmittel.

Jobcenter war nicht bereit die Fahrtkosten zu übernehmen

Weiterer Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass das Jobcenter zwar verlangt hat, dass die Mutter des Kindes die Kosten der Unterkunft senken soll, das Jobcenter die zusätzlichen Kosten für die Fahrten zur Schule jedoch nicht übernehmen wollte. Lediglich erstattungsfähig seien nämlich die Kosten für eine Anreise zu der nächstgelegenen Schule. Im Übrigen kann auch diese Aussage mit einem jüngst gefallenen Urteil widerlegt werden.

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