Urteil: BSG entscheidet zu vorläufiger Leistungsgewährung von Hartz IV

Der Betroffene hatte Nachweise, die für seine vorläufig bewilligten Hartz IV-Leistungen notwendig waren, zu spät eingereicht. Das Jobcenter setzte als Reaktion alle seine vorläufig bewilligten Leistungen auf Null und forderte eine Rückzahlung aller erbrachten Leistungen.

Bundesozialgericht entscheidet zugunsten des Betroffenen

In dem Urteil BSG v. 12.09.2018 – B4 AS 39/17 R beschloss das Gericht, dass die Anwendung der Endgültigkeitsfiktion und die Festsetzung der Leistungen auf Null nur auf Bescheide anzuwenden sind, die nach der Erstellung dieser Regelungen erlassen wurden. Bewilligungszeiträume, die vor diesem Zeitpunkt bereits beendet wurden, können daher nicht berücksichtigt werden.

Die Regelung der Endgültigkeitsfiktion besagt, dass nach Ende des Bewilligungszeitraumes der vorläufigen Hartz IV-Leistungen ein Jahr Zeit bleibt, damit der Leistungsempfänger seinen Bedarf entsprechend nachweisen kann. Nach Ablauf der Jahresfrist werden die Leistungen endgültig festgesetzt. Eine Festsetzung auf Null erfolgt dann, wenn der Betroffene nicht ausreichend bewiesen hat, dass er für den Zeitraum der bereits erhaltenen Zahlungen leistungsberechtigt war. Er muss somit alle Zahlungen des Jobcenters zurückzahlen.

Nachweise können bis Ende des Widerspruchsverfahren eingereicht werden

Auch ein weiteres Detail des Urteils ändert den Umgang mit vorläufig bewilligten Leistungen. Leistungsempfänger können Nachweise bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens nachreichen und so die endgültige Festsetzung der Leistungen auch rückwirkend beeinflussen.

Bisher galt die Regelung, dass nach der Festsetzung der Leistungen eine nachträgliche Mitwirkung nicht mehr möglich ist. Auch nicht, wenn ein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen bestand, jedoch die Einreichfrist für Nachweise überschritten wurde. Diese Situation ist somit entschärft.

Nachweise mit Eröffnung des Widerspruchverfahrens einreichen

Sollte das Jobcenter einen Bescheid mit falsch festgesetzten Leistungen zusenden, kann dieser daher in einem Widerspruchsverfahren noch erfolgreich angefochten werden. Es ist jedoch ratsam, dass notwendige Nachweise direkt mit der Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens eingereicht werden.

Ansonsten kann das Jobcenter durch eine zügige Bearbeitung des Widerspruches das Widerspruchsverfahren beenden und somit erneut eine nachträgliche Mitwirkung vereiteln. Beendet ist ein Widerspruchsverfahren mit dem Versandt des Widerspruchbescheides.

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