Hartz IV Urteil: Eine nachträgliche ALG II Rückforderung ist nun rechtswidrig!

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Eine positive Neuigkeit für alle Hartz IV-Bezieher, das Bundessozialgericht hat sich wieder mal gegen das Vorgehen in den Jobcentern ausgesprochen. In diesem Fall ging es um die sowieso schon fehleranfällige Anrechnung von Einkommen.

 Die vorläufige Leistungsgewährung

Eine vorläufige Leistungsgewährung von Hartz IV erfolgt immer dann, wenn der Hartz IV-Bezieher z.B. noch Einkommen erzielt. Bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung muss der Hartz IV-Bezieher seine Einkommensverhältnisse dann ganz genau nachweisen. Tut er dies nicht, kann das Jobcenter sogar sämtlich erhaltene Leistungen zurückfordern.

Unterlagen werden im Widerspruchsverfahren nachgereicht

Gegen solche Rückforderungsbescheide legen Hartz IV-Bezieher selbstverständlich Widerspruch ein und legen ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse dar. Teilweise berücksichtigen Jobcenter die eingereichten Unterlagen im Widerspruchsverfahren jedoch nicht mehr. Hartz IV-Beziehern wird somit die Möglichkeit genommen, die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides nachzuweisen. Mit diesem Vorgehen der Jobcenter musste sich nun das Bundessozialgericht befassen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Da das Jobcenter die eingereichten Unterlagen trotz Bedürftigkeit nicht mehr berücksichtigte, mussten nun die Richter des Bundessozialgerichts entscheiden. Auch diese hielten das Vorgehen der Jobcenter für rechtswidrig. Somit stärken sie die Position der Hartz IV-Bezieher. Jobcenter müssen nun auch nachträglich Angaben berücksichtigen.

Das richtige Vorgehen gegen einen Erstattungsbescheid

Hartz IV-Bezieher sollten beim einem Rückforderungsbescheid daher nicht direkt in Panik geraten. In jedem Fall sollte gegen solch einen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Auch gegen die Kürzung der Hartz IV-Leistungen sollte widersprochen werden. Wird die Widerspruchsfrist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und somit auch der vermeintliche Rückforderungsbetrag.

 

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