Sozialhilfe darf nicht Verkauf der Sterbegeldversicherung verlangen

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Sozialgericht Gießen verweist auf besondere Härte

Einzahlungen in eine Sterbegeldversicherung dürfen nicht pauschal zur Deckung ungedeckter Pflegeheimkosten herangezogen werden. Es stellt ansonsten eine nicht hinzunehmende Härte dar, wenn die Sozialhilfe die Verwertung des zweckgebundenen angesparten Vermögens der Sterbegeldversicherung verlangt, entschied das Sozialgericht Gießen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. September 2018 (Az.: S 18 SO 65/16).

Hintergrund des Rechtsstreits war die vollstationäre Unterbringung eines Rentners in einem Pflegeheim. Die Ehefrau und die Tochter des Mannes waren als gesetzliche Betreuer bestellt worden. Da die Einkünfte des Ehepaares nicht zur Deckung der Heimkosten reichten, beantragte die Ehefrau Sozialhilfe.

Doch der Sozialhilfeträger lehnte ab. Die Behörde verwies auf bestehende Sterbegeldversicherungen des Paares mit Rückkaufswerten in Höhe von insgesamt 5.448 Euro. Die Einzahlungen stellten kein Schonvermögen dar, da die Versicherungen jederzeit kündbar seien und keiner Zweckbindung unterlägen.

Das Sozialgericht urteilte, das grundsätzlich bestehendes Vermögen zur Deckung von Pflegeheimkosten verwendet werden müsse. Nur Schonvermögen müsse nicht verwertet werden. Dazu zählten etwa Mittel der Alterssicherung. Es lasse sich bereits mit guten Gründen vertreten, dass das Bestattungsvorsorgevermögen zur Alterssicherung zählt und damit von der Verwertung ausgeschlossen sei.

„Die Vorsorge für den Fall des eigenen Todes gehört … bei vielen älteren Menschen zu den zentralen Bedürfnissen. Zur Sicherung des Alters kann daher auch eine angemessene Sterbevorsorge gehören”, urteilte das Sozialgericht. Hier würde es eine besondere Härte bedeuten, müsste das Paar seine Sterbegeldversicherungen auflösen. Eine Härte liege vor, wenn das für die Bestattung angesparte Vermögen zweckgebunden sei. Dies sei bei Sterbegeldversicherungen der Fall. Auch dürfe nur eine „angemessene Bestattung” sichergestellt werden. fle

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