Die Krankenpflichtversicherung für Rentner/innen ist eine spezielle Form der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gilt längst nicht für alle Menschen, die eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen.
Inhaltsverzeichnis
Rentenanspruch und Vorversicherungszeit
Die Deutsche Rentenversicherung informiert: „In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt, einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt.
Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden hat.“
Wie werden die Beiträge bezahlt?
Laut der Deutschen Rentenversicherung zahlen „Krankenversicherungspflichtige Rentner (…) aus ihrer Rente Beiträge. Die Rentenversicherung beteiligt sich daran. Rentenbeziehern, die nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann die Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung zahlen. Dazu ist ein Antrag des Rentners notwendig.“
Wo ist die Krankenversicherung während der geregelt?
Das Sozialgesetzbuch Nummer 5 regelt die gesetzliche Krankenversicherung und auch die Pflichtversicherung für Rentner/innen. Diese steht im § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V. Dabei gilt auch: Rentner/innen, die sozialversicherungspflichtig arbeiten, fallen unter die Versicherungspflicht aus ihrer Erwerbstätigkeit, und nicht unter die KvdR (Krankenversicherung für Rentner).
Kein Antrag ist notwendig
Pflichtversicherung bedeutet, dass es nicht nötig ist, für Rentner/innen einen Antrag zu stellen, um in die Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Die zuständige Krankenkasse, in der Sie Mitglied sind, trifft die Entscheidung, ob Sie die Kriterien erfüllen, um in die Krankenversicherung für Rentner/innen aufgenommen zu werden.
Die Realität ist kompliziert
Mitnichten kommt jeder und jede, der oder die eine Altersrente beziehungsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen oder bereits beziehen, in die Krankenversicherung für Rentner/innen. Entscheidend sind vor allem die Vorversicherungszeiten in der späteren Zeit des Erwerbslebens.
Was tun, wenn die Kritieren nicht erfüllt sind?
Wenn Sie in Rente gehen und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen, können Sie sich freiwillig selbst versichern. Im Unterschied zur Pflichtversicherung fließen dann in die Beiträge auch private Einnahmen ein wie zum Beispiel Kapitalerträge oder private Altersvorsorge.
Wenn Sie sich als Rentner/in privat versichern, dann zahlen Sie den jeweiligen Beitrag zu ihrer Krankenversicherung unabhängig von ihrem Einkommen.
Zuschuss von der Rentenversicherung
Egal ob Sie als Rentner/in gesetzlich oder privat krankenversichert sind: Der Rentenversicherungsträger zahlt einen Zuschuss zu den Beiträgen für ihre Krankenversicherung. Dieser wird prozentual aus ihrer gesetzlichen Rente berechnet.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.