Zahlungen der Witwenrente gestoppt weil die Rentenzahlungen ruhen

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Die Anzahl der Witwenrenten, die nach dem Sterbevierteljahr nicht mehr ausgezahlt werden, hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen.

Dies ist auf die Einkommensanrechnung zurückzuführen, die zunehmend Einfluss auf die Rentenleistungen für Witwen hat, wie Rechtsanwalt und Rentenexperte Peter Knöppel erklärte.

Was ist die Einkommensanrechnung?

Die Einkommensanrechnung ist ein Verfahren, bei dem das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

Dies bedeutet, dass ein bestimmter Anteil des Einkommens die Rentenzahlungen mindern oder sogar ganz aufheben kann.

Ursprünglich wurde diese Regelung eingeführt, um sicherzustellen, dass Hinterbliebene, die über ein eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, keine zusätzlichen Leistungen aus der Rentenkasse erhalten.

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Historische Entwicklung der Einkommensanrechnung

Ein Blick auf die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zeigt eine deutliche Veränderung im Zeitraum von 1992 bis 2022.

Im Jahr 1992 wurden etwa 4.500 Witwenrenten aufgrund der Einkommensanrechnung nach dem Sterbevierteljahr nicht mehr ausgezahlt. Diese Zahl ist bis 2022 auf 106.000 Fälle angestiegen.

Diese mehr als 23-fache Erhöhung verdeutlicht die zunehmende Bedeutung der Einkommensanrechnung in der Rentenpraxis.

Welche Auswirkungen hat dies auf die Betroffenen und die Rentenversicherung?

Auswirkungen auf die Betroffenen

Für die betroffenen Witwen bedeutet dies, dass sie möglicherweise erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.

Viele Frauen, die heute Witwenrenten beziehen, verfügen über ein eigenes Einkommen, sei es aus Erwerbstätigkeit oder aus anderen Quellen.

Während dies einerseits ein positives Zeichen für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen ist, führt es andererseits dazu, dass ihre Rentenleistungen gekürzt oder eingestellt werden.

Einsparungen für die Rentenversicherung

Für die Deutsche Rentenversicherung bedeutet die Zunahme der Einkommensanrechnung erhebliche Einsparungen.

Weniger ausgezahlte Rentenleistungen entlasten die Versicherungsgemeinschaft finanziell. Diese Einsparungen können theoretisch in andere Bereiche des Rentensystems investiert werden.

Veränderungen bei der Zahl der gezahlten Witwenrenten

Die Gesamtzahl der gezahlten Witwenrenten ist in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen.

Zwischen 1992 und 2022 sank die Zahl der Bestandsfälle von über 5 Millionen auf etwa 4,5 Millionen.

Diese Entwicklung zeigt nicht nur die Effekte der Einkommensanrechnung wider, sondern möglicherweise auch demografische Veränderungen und den gesellschaftlichen Wandel.

Gegenläufige Trends bei Witwerrenten

Interessanterweise gibt es einen gegenläufigen Trend bei den Witwerrenten. Die Zahl der gezahlten Witwerrenten stieg von rund 144.000 im Jahr 1992 auf 736.000 im Jahr 2022. Dieser Anstieg kann durch die zunehmende Lebenserwartung von Frauen und die wachsende Zahl von Witwern erklärt werden, die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente haben.

Individuelle Berechnung und Prüfung der Rentenansprüche

Die Einkommensanrechnung und die daraus resultierenden Kürzungen oder Einstellungen der Witwen- und Witwerrentenansprüche sind komplex und bedürfen einer individuellen Prüfung.

Jeder Fall muss separat betrachtet und berechnet werden, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Einkünfte angerechnet werden.

Dabei spielen auch Altfälle und spezielle gesetzliche Regelungen wie der Paragraph 114 SGB IV eine Rolle, die bestimmte Einkünfte von der Anrechnung ausnehmen können.

Das Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet

Einkünfte werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es gibt dabei einen Freibetrag, vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 lag dieser bei 992,64 Euro Netto. Das übrige Nettoeinkommen wird mit 40 Prozent auf die Rente angerechnet, Einnahmen durch Miete mit 25 Prozent

Was gilt als Einkommen?

Als Einkommen werden bei Witwenrenten folgende Einkünfte angerechnet: Erwerbseinkommen durch Arbeit, Erwerbsersatzeinkommen wie eigene Rente wegen Alter oder Erwerbsminderung, Vermögenseinkommen und Elterngeld.

Als Erwerbseinkommen zählen alle Arbeitsentgelte für Beschäftigungen, bei Selbstständigen der Gewinn. Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen sind zum Beispiel:

  • Arbeitslosengeld,
  • Krankengeld,
  • Übergangsgeld
  • oder Verletztengeld.

Erwerbsersatzeinkommen darf nur dann als Einkommen des oder der Hinterbliebenen gewertet werden, wenn diese es aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen.

Seit 2022 wird auch Vermögen bei Hinterbliebenen als Einkommen gezählt: Zinseinnahmen, Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte und private Geschäfte. Seit 2007 wird auch Elterngeld eingerechnet, obwohl es sich um eine steuerfreie Leistung handelt.