Die Hinterbliebenenrente soll Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder nach einem Todesfall finanziell absichern. Wer selbst Einkommen erzielt, muss jedoch damit rechnen, dass dieses Einkommen teilweise auf die Rente angerechnet wird. Besonders häufig betrifft das Witwenrenten und Witwerrenten.
Die sogenannte 40-Prozent-Regel ist dabei der entscheidende Rechenschritt. Sie bedeutet nicht, dass 40 Prozent des gesamten Einkommens abgezogen werden. Angerechnet werden nur 40 Prozent des Betrags, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.
Warum eigenes Einkommen nicht vollständig angerechnet wird
Das Rentenrecht behandelt Hinterbliebenenrenten nicht wie eine reine Versicherungsleistung ohne weitere Prüfung. Vielmehr wird geprüft, ob und in welcher Höhe eigenes Einkommen vorhanden ist. Dadurch soll die Leistung an den tatsächlichen finanziellen Bedarf angepasst werden.
Gleichzeitig schützt der Freibetrag einen Teil des eigenen Einkommens. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt bei der Hinterbliebenenrente unberücksichtigt. Erst der darüber liegende Betrag kann die monatliche Auszahlung mindern.
Der Freibetrag als erste Grenze
Für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag bei 1.076,86 Euro monatlich. Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat oder unter die gesetzliche Erhöhungsregel fällt, steigt dieser Betrag um 228,42 Euro. Diese Werte gelten bundesweit, da es seit dem 1. Juli 2023 keinen getrennten Rentenwert Ost und West mehr gibt.
Zum 1. Juli 2026 soll der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro steigen. Daraus ergeben sich rechnerisch neue Freibeträge von 1.122,53 Euro monatlich sowie 238,11 Euro zusätzlich je berücksichtigungsfähigem Kind. Die Erhöhung stand zum Stand 23. Mai 2026 noch unter dem Vorbehalt der weiteren Umsetzung der Rentenwertbestimmungsverordnung.
| Zeitraum | Freibetrag bei der Einkommensanrechnung |
|---|---|
| 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 | 1.076,86 Euro monatlich; zusätzlich 228,42 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind |
| Ab 1. Juli 2026 nach geplanter Rentenanpassung | 1.122,53 Euro monatlich; zusätzlich 238,11 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind |
So funktioniert die 40-Prozent-Regel
Die Berechnung folgt einem klaren Ablauf. Zuerst wird das anrechenbare Nettoeinkommen ermittelt. Bei vielen Einkommensarten arbeitet die Rentenversicherung dabei mit pauschalen Abzügen vom Bruttoeinkommen.
Danach wird der Freibetrag abgezogen. Nur wenn danach noch ein Betrag verbleibt, kommt die 40-Prozent-Regel zum Tragen. Von diesem verbleibenden Betrag werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Ein einfaches Beispiel zeigt die Wirkung. Liegt das anrechenbare Nettoeinkommen bei 1.500 Euro und der Freibetrag bei 1.076,86 Euro, bleiben 423,14 Euro über dem Freibetrag. Davon werden 40 Prozent berechnet, also 169,26 Euro.
Die Hinterbliebenenrente würde in diesem Fall um 169,26 Euro sinken. Der Rest des Einkommens bleibt für die Anrechnung außer Betracht. Genau deshalb ist die Regel für Betroffene oft günstiger, als der Begriff „Anrechnung“ zunächst vermuten lässt.
Welche Einkünfte berücksichtigt werden können
Zur Einkommensanrechnung können unter anderem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eigene gesetzliche Renten und bestimmte weitere Einkünfte gehören. Auch Versorgungsbezüge oder vergleichbare Leistungen können einbezogen werden. Entscheidend ist nicht allein, ob Geld zufließt, sondern ob es nach den Vorschriften als anrechenbares Einkommen gilt.
Nicht jeder Betrag wird eins zu eins übernommen. Die Rentenversicherung rechnet häufig mit pauschalierten Nettowerten, weil Steuern und Sozialabgaben nicht in jedem Einzelfall vollständig nachgebildet werden. Dadurch kann das anrechenbare Einkommen vom tatsächlich ausgezahlten Betrag abweichen.
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Das Sterbevierteljahr bleibt besonders geschützt
Eine wichtige Ausnahme betrifft die ersten Monate nach dem Tod des Versicherten. Im sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen bei Witwen- und Witwerrenten in der Regel nicht angerechnet. Diese Übergangszeit soll den unmittelbaren finanziellen Einschnitt nach dem Todesfall abfedern.
Nach Ablauf dieser Zeit prüft die Rentenversicherung, ob Einkommen oberhalb des Freibetrags vorhanden ist. Dann kann es zu einer Kürzung kommen. Betroffene sollten deshalb nicht allein auf die erste Rentenzahlung schließen, wie hoch die Leistung dauerhaft ausfällt.
Warum Rentenerhöhungen die Anrechnung verändern können
Der Freibetrag hängt am aktuellen Rentenwert. Steigt der Rentenwert, erhöht sich auch die Grenze, bis zu der Einkommen nicht angerechnet wird. Dadurch können Hinterbliebene mit eigenem Einkommen nach einer Rentenanpassung etwas mehr Spielraum haben.
Gleichzeitig steigen häufig auch eigene Renten oder andere Einkünfte. Deshalb kann sich die konkrete Auszahlung trotz höherem Freibetrag unterschiedlich entwickeln. Entscheidend bleibt immer die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und dem gültigen Freibetrag.
Was Betroffene beachten sollten
Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte Änderungen beim Einkommen zeitnah mitteilen. Dazu gehören neue Beschäftigungen, Rentenbeginn, höhere Einkünfte aus Selbstständigkeit oder der Wegfall eines Einkommens. Solche Änderungen können die Rentenhöhe beeinflussen.
Besonders wichtig ist die Prüfung bei Übergängen, etwa beim Wechsel aus Erwerbstätigkeit in die eigene Altersrente. Auch eine geringfügige Veränderung kann Folgen haben, wenn das Einkommen knapp über dem Freibetrag liegt. In solchen Fällen lohnt sich eine konkrete Berechnung durch die Rentenversicherung oder eine qualifizierte Rentenberatung.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Witwe erhält ab August 2025 eine monatliche Witwenrente von 620 Euro. Zusätzlich bezieht sie ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.450 Euro. Für sie gilt zunächst der Freibetrag von 1.076,86 Euro.
Das Einkommen liegt damit 373,14 Euro über dem Freibetrag. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 149,26 Euro. Die auszuzahlende Witwenrente sinkt dadurch von 620 Euro auf 470,74 Euro.
Das Beispiel zeigt, dass nicht das gesamte eigene Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert. Entscheidend ist nur der Betrag oberhalb des Freibetrags. Von diesem Betrag wird wiederum nur ein Teil berücksichtigt.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Angaben zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, einschließlich 40-Prozent-Regel und Freibetrag für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.
§ 97 SGB VI: gesetzliche Grundlage der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes und Anrechnung von 40 Prozent des verbleibenden Einkommens.




