Eine Auswertung aus Baden-Württemberg zeigt, wie stark eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindern kann. Zum 31. Dezember 2025 wurden dort 71.743 Witwen- und Witwerrenten wegen der Einkommensanrechnung vollständig nicht ausgezahlt.
Von den 71.743 sogenannten Nullrenten entfielen 13.230 auf Witwen und 58.513 auf Witwer.
Die veröffentlichten Angaben zur Einkommensanrechnung beziehen sich auf den Rentenbestand der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zum Jahresende 2025. Insgesamt wurden 616.852 Renten wegen Todes erfasst. Darunter waren 479.474 Witwenrenten und 137.378 Witwerrenten.
Bei 287.086 Witwen- und Witwerrenten wurde eigenes Einkommen angerechnet. Vollständig ruhten 71.743 Leistungen, während 215.343 Hinterbliebenenrenten nur teilweise ruhten.
Das Statistikportal der Rentenversicherung beschreibt den Rentenbestand als Stichtagsstatistik zum 31. Dezember und bezieht auch Nullrenten ein, wenn allein wegen der Einkommensanrechnung kein Zahlbetrag verbleibt.
| Kennzahl zum 31. Dezember 2025 | Wert für Baden-Württemberg |
|---|---|
| Renten wegen Todes insgesamt | 616.852 |
| Witwenrenten | 479.474 |
| Witwerrenten | 137.378 |
| Renten mit Einkommensanrechnung | 287.086 |
| Vollständig ruhende Witwen- und Witwerrenten | 71.743 |
| Davon vollständig ruhende Witwenrenten | 13.230 |
| Davon vollständig ruhende Witwerrenten | 58.513 |
| Teilweise ruhende Witwen- und Witwerrenten | 215.343 |
Gemessen an allen erfassten Witwenrenten ruhten damit rund 2,8 Prozent vollständig. Bei den Witwerrenten waren es rund 42,6 Prozent. Die gesetzlichen Rechenschritte sind für beide Geschlechter gleich; die stark verschiedenen Quoten ergeben sich aus den unterschiedlichen persönlichen Renten- und Einkommensverhältnissen.
Was mit einer Nullrente gemeint ist
Eine Nullrente bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erloschen ist. Der Anspruch kann dem Grunde nach fortbestehen, obwohl die Rentenversicherung vorübergehend keinen Betrag überweist. In der Fachsprache heißt es, die Rente ruht wegen anzurechnenden Einkommens.
Sinkt das berücksichtigte Einkommen später, kann wieder ein Zahlbetrag entstehen. Das gilt etwa nach einer Verringerung der Arbeitszeit, dem Ende einer Beschäftigung oder dem Wegfall anderer anrechenbarer Einnahmen. Betroffene sollten eine solche Änderung deshalb zeitnah dem Rentenversicherungsträger melden und eine neue Berechnung verlangen.
So funktioniert die Einkommensanrechnung
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 97 SGB VI. Zunächst ermittelt die Rentenversicherung aus den Bruttoeinnahmen ein rentenrechtliches Nettoeinkommen. Danach zieht sie den persönlichen Freibetrag ab und rechnet 40 Prozent des verbleibenden Überschusses auf die Hinterbliebenenrente an.
Die 40-Prozent-Regel bei der Witwenrente bedeutet somit nicht, dass 40 Prozent des gesamten eigenen Einkommens verloren gehen. Bleibt das rentenrechtliche Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, erfolgt wegen dieses Einkommens keine Kürzung. Erst der Betrag oberhalb der geschützten Grenze wird zu 40 Prozent berücksichtigt.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst wird.
| Zeitraum oder Zuschlag | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 | 1.076,86 Euro |
| Seit 1. Juli 2026 | 1.122,53 Euro |
| Zusätzlicher Freibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind seit 1. Juli 2026 | 238,11 Euro |
Für die Bestandszahlen vom 31. Dezember 2025 galt noch der damalige Freibetrag von 1.076,86 Euro. Wer seinen aktuellen Bescheid im August 2026 prüft, muss dagegen den Betrag von 1.122,53 Euro heranziehen. Diese zeitliche Trennung verhindert, dass alte Statistikwerte mit der heutigen Berechnung vermischt werden.
Warum das rentenrechtliche Netto vom Konto-Netto abweichen kann
Die Rentenversicherung übernimmt bei vielen Einkommensarten nicht einfach den Auszahlungsbetrag vom Konto. Sie berechnet aus dem Bruttobetrag ein pauschaliertes Netto. Die Abzüge sollen Steuern sowie Sozialabgaben typisiert abbilden und können deshalb vom tatsächlichen Netto auf der Lohnabrechnung oder Rentenmitteilung abweichen.
Bei Arbeitsentgelt werden nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig 40 Prozent pauschal abgezogen. Bei einer gesetzlichen Altersrente mit Beginn nach 2010 sind es 14 Prozent, bei einem Rentenbeginn vor 2011 sind es 13 Prozent. Treffen mehrere Einkommen zusammen, werden die jeweils ermittelten Beträge zusammengerechnet.
Bei Arbeitsentgelt und kurzfristigen Entgeltersatzleistungen wird grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich Sonderzahlungen betrachtet. Ist das laufende Einkommen wenigstens zehn Prozent niedriger, kann stattdessen der niedrigere aktuelle Betrag berücksichtigt werden. Bei dauerhaften Leistungen wie einer Altersrente wird das laufende Einkommen zugrunde gelegt.
Welche Einnahmen die Witwenrente mindern können
Berücksichtigt werden können unter anderem Arbeitsentgelt, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrenten sowie Kranken- und Arbeitslosengeld.
Nach dem seit 2002 geltenden Recht kommen außerdem Betriebsrenten, private Versorgungsrenten und bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung in Betracht. Auch vergleichbare ausländische Einkommen können in die Berechnung einfließen.
Nicht jedes Geld auf dem Konto gilt als anrechenbares Einkommen. Bedarfsabhängige Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter werden ebenso wenig angerechnet wie Leistungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen. Bei Vermögen geht es grundsätzlich um Erträge, etwa Zinsen oder Mieteinnahmen, und nicht allein um das vorhandene Sparguthaben.
Für geschützte Altfälle gelten günstigere Regeln, durch die weitere Einkommensarten außen vor bleiben können.
Das betrifft Fälle, in denen die versicherte Person vor 2002 gestorben ist, oder Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen wenigstens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Der Beitrag Witwenrente und Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung erläutert weitere Abgrenzungen.
Wann die Witwenrente rechnerisch auf null sinkt
Eine vollständige Kürzung tritt ein, wenn 40 Prozent des Einkommens oberhalb des Freibetrags mindestens so hoch sind wie die Witwenrente vor der Einkommensanrechnung. Eine einheitliche Brutto-Einkommensgrenze für alle Hinterbliebenen gibt es deshalb nicht. Die Schwelle hängt von der Höhe der Witwenrente, der Einkommensart, den Pauschalabzügen und einem möglichen Kinderfreibetrag ab.
Eine niedrige Witwenrente kann schon bei einem geringeren Einkommensüberschuss vollständig ruhen. Bei einer höheren Witwenrente muss der anrechenbare Überschuss entsprechend größer sein.
Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet
Die reguläre Einkommensanrechnung greift nicht sofort nach dem Todesfall. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente nicht berücksichtigt. Diese als Sterbevierteljahr bezeichnete Zeit verschafft Hinterbliebenen zunächst einen finanziellen Puffer.
Nach Ablauf dieser drei Monate kann der Zahlbetrag jedoch stark sinken oder ganz entfallen. Ein Bescheid über eine hohe Zahlung im Sterbevierteljahr ist daher keine Garantie für die spätere monatliche Rentenhöhe. Ausführliche Hinweise bietet der Beitrag über die Nullrente nach dem Sterbevierteljahr.
Ein höherer Freibetrag verhindert nicht jede Nullrente
Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 stieg der Freibetrag von 1.076,86 Euro auf 1.122,53 Euro. Das entlastet Hinterbliebene, weil ein größerer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleibt. Zugleich können Löhne, eigene Altersrenten und andere Einnahmen steigen, sodass der Vorteil teilweise oder vollständig wieder aufgezehrt wird.
Auch die Höhe der Witwenrente selbst kann sich durch die jährliche Rentenanpassung verändern. Ob nach der Neuberechnung mehr Geld ausgezahlt wird, lässt sich daher nur aus allen Berechnungsdaten des Bescheids ableiten. Eine höhere Freigrenze allein erlaubt keine sichere Prognose.
Was Betroffene im Rentenbescheid prüfen sollten
Im Bescheid sollten die angesetzten Bruttoeinnahmen, die verwendeten Pauschalabzüge, der Freibetrag und der ausgewiesene Ruhensbetrag nachvollziehbar sein.
Bei Kindern ist zusätzlich zu prüfen, ob der erhöhte Freibetrag berücksichtigt wurde. Ebenso wichtig sind der richtige Einkommenszeitraum und die Frage, ob ein geschützter Altfall vorliegt.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Einkommen inzwischen um mindestens zehn Prozent gesunken oder ganz weggefallen ist. Dann kann eine Neuberechnung mit dem niedrigeren laufenden Betrag möglich sein. Die Prüfung eines Witwenrentenbescheids kann verhindern, dass ein falscher Ansatz dauerhaft fortgeschrieben wird.
Wer einen Fehler vermutet, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Bei einem Wohnsitz in Deutschland beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Hinweise zu Frist und Vorgehen enthält der Beitrag Widerspruch gegen den Rentenbescheid.
Die baden-württembergischen Zahlen lassen sich nicht auf ganz Deutschland übertragen
Die 71.743 vollständig ruhenden Leistungen stammen aus einem Bundesland und von einem bestimmten Stichtag. Sie beschreiben weder die bundesweite Zahl aller Nullrenten noch eine Entwicklung über mehrere Jahre. Für einen zeitlichen Vergleich wären gleich abgegrenzte Daten aus mehreren Stichtagen erforderlich.
Die Auswertung zeigt dennoch, dass die Einkommensanrechnung für viele Hinterbliebene erhebliche finanzielle Folgen hat. Sie zeigt zugleich, warum zwischen Witwen- und Witwerrenten, teilweisem Ruhen und vollständiger Nullzahlung unterschieden werden muss.
Beispiel aus der Praxis
Eine Witwe ohne berücksichtigungsfähiges Kind hat vor der Einkommensanrechnung Anspruch auf 451,72 Euro Witwenrente und bezieht eine eigene gesetzliche Altersrente von 2.700 Euro brutto, die 2018 begonnen hat. Die Rentenversicherung zieht pauschal 14 Prozent ab, sodass ein rentenrechtliches Netto von 2.322 Euro verbleibt.
Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro bleiben 1.199,47 Euro, davon werden 40 Prozent oder 479,79 Euro angerechnet.
Weil der Anrechnungsbetrag von 479,79 Euro höher ist als die Witwenrente von 451,72 Euro, sinkt die Auszahlung auf null. Der Anspruch bleibt dennoch bestehen und kann bei veränderten Einkommensverhältnissen erneut zu einer Zahlung führen. Das vereinfachte Beispiel unterstellt, dass keine weiteren Einnahmen, Zuschläge oder Sonderregeln zu beachten sind.
Sechs Fragen und Antworten zur gekürzten Witwenrente
Sind in Baden-Württemberg mehr als 71.000 Witwen von einer Nullrente betroffen?
Nein. Die Zahl von 71.743 umfasst 13.230 vollständig ruhende Witwenrenten und 58.513 vollständig ruhende Witwerrenten. Der Durchschnitt von 451,72 Euro bezieht sich nur auf die Witwenrenten innerhalb dieser Gruppe.
Ist der Anspruch verloren, wenn die Witwenrente auf null sinkt?
In der Regel nicht. Die Auszahlung kann wegen des eigenen Einkommens vollständig ruhen, während der Rentenanspruch dem Grunde nach fortbesteht. Sinkt das Einkommen, kann nach einer neuen Berechnung wieder Geld fließen.
Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des rentenrechtlichen Nettoeinkommens geschützt. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind steigt der Freibetrag um 238,11 Euro. Die Beträge werden regelmäßig angepasst.
Werden 40 Prozent des gesamten eigenen Einkommens abgezogen?
Nein. Zunächst wird der persönliche Freibetrag vom rentenrechtlichen Nettoeinkommen abgezogen. Nur 40 Prozent des verbleibenden Überschusses mindern die Witwen- oder Witwerrente.
Verwendet die Rentenversicherung das tatsächliche Netto vom Konto?
Oft nicht. Aus dem Bruttoeinkommen wird mithilfe gesetzlicher Pauschalabzüge ein rentenrechtliches Netto ermittelt. Deshalb kann der Berechnungsbetrag vom tatsächlich ausgezahlten Netto abweichen.




