Wer Grundsicherung beantragen möchte, muss nicht erst sein gesamtes Konto leeren. Ein bestimmter Betrag bleibt als sogenanntes Schonvermögen geschützt und darf für unerwartete Ausgaben, notwendige Anschaffungen oder persönliche Rücklagen behalten werden.
Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt allerdings davon ab, welche Form der Grundsicherung gemeint ist. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten andere Grenzen als beim Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende.
Bei Grundsicherung im Alter sind 10.000 Euro geschützt
Alleinstehende dürfen bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung grundsätzlich Geldvermögen von bis zu 10.000 Euro behalten. Das ergibt sich aus § 90 SGB XII in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung.
Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften erhöht sich der geschützte Betrag in der Regel auf insgesamt 20.000 Euro. Für jede Person, die überwiegend von einer leistungsberechtigten Person unterhalten wird, kann ein weiterer Betrag von 500 Euro hinzukommen.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für verheiratete oder zusammenlebende Paare. Auch bei der Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung gilt dieser Schutzbetrag.
Es zählt nicht nur das Geld auf dem Girokonto
Die Grenze von 10.000 beziehungsweise 20.000 Euro gilt nicht für jedes Konto einzeln. Wichtig ist also ist die Summe des verwertbaren Geldvermögens.
Berücksichtigt werden daher Guthaben auf Girokonten, Tagesgeldkonten, Sparkonten und Festgeldkonten. Auch Bargeld, Sparbücher, Guthaben bei Zahlungsdiensten, Wertpapiere und ohne größere Verluste auflösbare Geldanlagen können einbezogen werden.
Wer beispielsweise 7.000 Euro auf einem Girokonto, 2.000 Euro auf einem Sparbuch und 1.500 Euro Bargeld besitzt, verfügt über insgesamt 10.500 Euro Geldvermögen. Bei einer alleinstehenden Person wäre der Schutzbetrag damit um 500 Euro überschritten.
Das Verteilen des Geldes auf mehrere Banken verändert die Berechnung nicht. Auch Konten im Ausland und Konten, über die der Antragsteller tatsächlich verfügen kann, müssen im Antrag angegeben werden.
Die wichtigsten Freibeträge im Überblick
| Situation bei Antragstellung | Geschütztes Geldvermögen |
|---|---|
| Alleinstehende Person mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung | 10.000 Euro |
| Ehepaar oder vergleichbare Partnerschaft im SGB XII | regelmäßig insgesamt 20.000 Euro |
| Überwiegend unterhaltene weitere Person | zusätzlich 500 Euro |
| Arbeitsuchende Person unter 30 Jahren | 5.000 Euro |
| Arbeitsuchende Person von 30 bis 39 Jahren | 10.000 Euro |
| Arbeitsuchende Person von 40 bis 49 Jahren | 12.500 Euro |
| Arbeitsuchende Person ab 50 Jahren | 20.000 Euro |
Für Bürgergeld-Bezieher gelten seit Juli 2026 andere Grenzen
Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das frühere Bürgergeld. Wer erwerbsfähig ist und Leistungen beim Jobcenter beantragt, fällt deshalb nicht unter die einheitliche Grenze von 10.000 Euro aus dem SGB XII.
Nach dem neuen § 12 SGB II richtet sich der Freibetrag nach dem Lebensalter. Personen unter 30 Jahren dürfen 5.000 Euro behalten, während Menschen ab 50 Jahren über einen Schutzbetrag von 20.000 Euro verfügen.
Mit dem 30. Geburtstag steigt der Freibetrag auf 10.000 Euro. Mit dem 40. Geburtstag gelten 12.500 Euro und mit dem 50. Geburtstag 20.000 Euro.
Die frühere einjährige Schonfrist für Geldvermögen wurde bei neuen Bewilligungszeiträumen abgeschafft. Das Jobcenter darf daher bereits bei der Antragstellung prüfen, ob das Vermögen die altersabhängige Grenze überschreitet.
Ausführliche Beispiele zu den neuen Grenzen finden sich im Beitrag „Diese Altersgruppen verlieren ab Juli 2026 den meisten Vermögensschutz“. Bei Bewilligungszeiträumen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, können Übergangsbestimmungen gelten.
Freibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können übertragen werden
Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II wird für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag berechnet. Nicht ausgeschöpfte Beträge anderer Mitglieder können auf eine Person übertragen werden.
Besitzt ein 45-jähriger Antragsteller beispielsweise 15.000 Euro und seine Partnerin im gleichen Alter kein Vermögen, stehen der Bedarfsgemeinschaft zweimal 12.500 Euro zur Verfügung. Das gemeinsame Vermögen von 15.000 Euro liegt damit unter der Gesamtgrenze von 25.000 Euro.
Die Übertragung bedeutet jedoch nicht, dass Gelder oder Konten vor dem Jobcenter verborgen werden dürfen. Sämtliche Vermögenswerte der Bedarfsgemeinschaft müssen vollständig angegeben werden.
Bankguthaben und monatliche Einnahmen sind nicht dasselbe
Bei der Berechnung wird zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden. Eine Rente, ein Arbeitsentgelt oder eine andere Zahlung, die während des Leistungsbezugs eingeht, wird zunächst als Einkommen behandelt.
Geld, das bereits vor dem Antragsmonat vorhanden war, gilt normalerweise als Vermögen. Wurde eine frühere Einnahme nicht verbraucht, sondern angespart, kann der verbliebene Betrag in späteren Monaten ebenfalls zum Vermögen gehören.
Bei Rentnern bedeutet das, dass die monatliche Rentenzahlung nicht einfach unter den Vermögensfreibetrag fällt. Die Rente wird nach den Einkommensregeln angerechnet, während bereits vorhandene Ersparnisse mit der Vermögensgrenze verglichen werden.
Bestimmte Einkommensfreibeträge können dennoch dazu führen, dass ein Teil der Rente nicht berücksichtigt wird. Das betrifft etwa Menschen mit mindestens 33 Jahren an anerkannten Grundrentenzeiten oder bestimmten freiwilligen Altersvorsorgeleistungen.
Welche anderen Vermögenswerte geschützt sein können
Neben dem allgemeinen Geldfreibetrag gibt es Vermögensgegenstände, die unter bestimmten Bedingungen nicht verwertet werden müssen. Dazu gehören ein angemessener Hausrat sowie eine selbst bewohnte und angemessene Immobilie.
Auch staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen kann geschützt sein. Eine Riester-Rente muss deshalb während der Ansparphase häufig nicht vorzeitig aufgelöst werden, spätere Auszahlungen können jedoch als Einkommen berücksichtigt werden.
Familien- und Erbstücke können ebenfalls geschützt sein, wenn ihr persönlicher Erinnerungswert den möglichen Verkaufserlös deutlich übersteigt. Bei Fahrzeugen, Lebensversicherungen und sonstigen Geldanlagen kommt es dagegen stärker auf den Wert, die Verwertbarkeit und die persönlichen Umstände an.
Eine zweckgebundene und angemessene Bestattungsvorsorge kann im Einzelfall zusätzlich geschützt sein. Ein gewöhnliches Sparkonto mit dem handschriftlichen Vermerk „Beerdigung“ reicht dafür allerdings regelmäßig nicht aus.
Was passiert, wenn das Konto über dem Freibetrag liegt?
Ein Kontostand oberhalb der Grenze führt nicht dazu, dass Grundsicherung für alle Zukunft ausgeschlossen ist. Der übersteigende Teil muss jedoch grundsätzlich zunächst für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Eine alleinstehende Rentnerin mit 12.000 Euro verwertbarem Geldvermögen liegt 2.000 Euro über ihrem Schutzbetrag. Sie muss nicht die gesamten 12.000 Euro verbrauchen, sondern darf grundsätzlich 10.000 Euro behalten.
Sinkt ihr verwertbares Vermögen durch gewöhnliche Lebenshaltungskosten oder notwendige Ausgaben auf die Grenze, kann Hilfebedürftigkeit entstehen. Der Antrag sollte dennoch nicht unnötig hinausgeschoben werden, weil Grundsicherung im Alter frühestens für den Monat der Antragstellung erbracht wird.
Ist ein Vermögenswert nicht kurzfristig verwertbar oder würde ein sofortiger Verkauf eine besondere Härte auslösen, kann nach § 91 SGB XII vorübergehend eine darlehensweise Leistung in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird anhand des Einzelfalls geprüft.
Geld kurz vor dem Antrag zu verschenken ist keine gute Idee
Wer sein Guthaben kurz vor der Antragstellung an Kinder, Enkel oder andere Personen überweist, beseitigt das Vermögen nicht zwangsläufig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten entstehen.
Das Sozialamt kann prüfen, ob ein Anspruch auf Rückgabe der Schenkung besteht und ob dieser Anspruch verwertbares Vermögen darstellt. Bei einer Verarmung des Schenkers kann die Rückforderung einer Schenkung unter Umständen noch Jahre später verlangt werden.
Der Versuch, Guthaben durch Schenkungen vor der Behörde zu verbergen, kann außerdem zu einer Ablehnung, Rückforderung oder einem Kostenersatz führen. Unser Artikel „Erspartes kurz vor dem Antrag verschenkt“ zeigt, welche Folgen eine solche Übertragung haben kann.
Abhebungen machen das Geld nicht unsichtbar
Auch eine größere Bargeldabhebung unmittelbar vor dem Antrag senkt das Vermögen nicht automatisch. Das abgehobene Geld bleibt als Bargeld Teil des Vermögens, solange es noch vorhanden ist.
Sozialamt und Jobcenter dürfen außerdem Kontoauszüge und Nachweise zu auffälligen Überweisungen oder Abhebungen anfordern. Antragsteller müssen deshalb erklären können, wofür größere Beträge verwendet wurden.
Notwendige Ausgaben für Miete, Stromnachzahlungen, eine defekte Waschmaschine, medizinische Hilfen oder andere angemessene Bedürfnisse sind nicht mit einer Vermögensverschiebung gleichzusetzen. Ungewöhnlich hohe Barabhebungen ohne nachvollziehbaren Verwendungsnachweis können dagegen weitere Nachfragen auslösen.
Welche Unterlagen das Amt verlangen kann
Beim Antrag müssen grundsätzlich alle Konten, Sparbücher, Geldanlagen und sonstigen Vermögenswerte angegeben werden. Dazu können auch Konten gehören, die derzeit kaum genutzt werden oder nur ein geringes Guthaben aufweisen.
Die Behörde kann aktuelle Kontoauszüge sowie Nachweise über Sparguthaben, Versicherungen und Wertpapierdepots verlangen. Bei Gemeinschaftskonten wird geprüft, wem das vorhandene Guthaben wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Bestimmte besonders persönliche Angaben in Buchungstexten dürfen unter engen Voraussetzungen geschwärzt werden. Beträge, Buchungsdaten und Angaben, die für die Einkommens- und Vermögensprüfung benötigt werden, müssen jedoch erkennbar bleiben.
Praxisbeispiel: Rentnerin besitzt 11.800 Euro
Die 73-jährige Marianne erhält eine kleine Altersrente und möchte ergänzende Grundsicherung beantragen. Auf ihrem Girokonto befinden sich 8.500 Euro, auf einem Sparbuch liegen 3.000 Euro und zu Hause bewahrt sie 300 Euro Bargeld auf.
Ihr gesamtes Geldvermögen beträgt damit 11.800 Euro. Als alleinstehende Antragstellerin darf Marianne grundsätzlich 10.000 Euro behalten, sodass 1.800 Euro oberhalb des Freibetrags liegen.
Marianne verwendet den übersteigenden Betrag in den folgenden Wochen für ihre Miete, eine fällige Stromrechnung und den notwendigen Ersatz ihres defekten Kühlschranks. Sie bewahrt Rechnungen und Zahlungsnachweise auf und informiert das Sozialamt über den gesunkenen Kontostand.
Sobald ihr verwertbares Vermögen die Grenze nicht mehr überschreitet, kann sie bei weiterhin unzureichender Rente Grundsicherung erhalten. Die monatliche Rentenzahlung wird bei der Berechnung weiterhin als Einkommen berücksichtigt.
Häufige Fragen zum Bankguthaben bei der Grundsicherung
1. Wie viel Geld darf ein alleinstehender Rentner auf dem Konto haben?
Bei der Grundsicherung im Alter dürfen Alleinstehende grundsätzlich bis zu 10.000 Euro als geschütztes Geldvermögen behalten. Dabei werden Bankguthaben, Bargeld und andere verwertbare Geldwerte zusammengerechnet.
2. Dürfen Ehepaare bei der Grundsicherung 20.000 Euro behalten?
Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt. Zusätzlich werden das Einkommen und weitere verwertbare Vermögenswerte beider Personen geprüft.
3. Gilt der Freibetrag für jedes Bankkonto einzeln?
Nein, die Guthaben sämtlicher Konten werden zusammengerechnet. Das Verteilen von Geld auf Girokonto, Sparbuch und Tagesgeldkonto erhöht den Freibetrag nicht.
4. Wird die monatliche Rente zum Bankvermögen gerechnet?
Die laufende Rentenzahlung gilt im Zuflussmonat grundsätzlich als Einkommen. Bereits angesparte und noch vorhandene Beträge werden dagegen als Vermögen geprüft.
5. Darf ich überschüssiges Guthaben vor dem Antrag meinen Kindern schenken?
Eine Schenkung kurz vor dem Antrag ist riskant und kann einen Rückforderungsanspruch auslösen. Das Sozialamt kann verlangen, dass ein durchsetzbarer Anspruch gegen die beschenkte Person geltend gemacht wird.
6. Wie viel Erspartes dürfen Arbeitsuchende seit Juli 2026 besitzen?
Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II gelten altersabhängige Beträge. Geschützt sind 5.000 Euro unter 30 Jahren, 10.000 Euro von 30 bis 39 Jahren, 12.500 Euro von 40 bis 49 Jahren und 20.000 Euro ab 50 Jahren.




