Wenn die Bank das P-Konto kündigt – das ist zutun

Immer wieder kündigen Banken das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), obwohl jede Kontoinhaber das Recht hat, gegenüber seiner Bank bei einer regulären Konto die zusätzliche Funktion Pfändungsschutz einzufordern. Wir zeigen die rechtlichen Möglichkeiten auf und haben einen Musterbrief am Ende des Artikels bereit gestellt.

Welche Funktion hat ein P-Konto

Ein P-Konto bietet lediglich die Funktion, bei einer Kontopfändung einen unbürokratischen Schutz vor unrechtmäßigen Zugriff der Gläubiger zu gewährleisten.

Der Grundfreibetrag als Schutz vor einer Pfändung beträgt seit Dezember 2021 1260 Euro. Weitere zusätzliche Freibeträge wie Kindergeld müssen extra nachgewiesen werden. dazu hier mehr.

Gibt es einen gesetzlichen Schutz bei Kündigung eines P-Kontos?

Immer wieder kommt es zu Rechtstreitigkeiten, wenn ein P-Konto durch die Bank oder Sparkasse gekündigt wurde.

“Einen ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es bislang nicht”, bestätigt die Verbraucherzentrale. Sprich: Ein P-Konto kann im Grundsatz wie ein reguläres Girokonto seitens der Bank gekündigt werden.

Aber: Im Jahre 2016 wurde das Basiskonto gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) eingeführt. Dieses Gesetz enthält weitgehende Beschränkungen für eine Kündigung seitens der Bank. Wenn also ein “normales” Giro-Konto mit einer P-Konto Funktion gekündigt wird, entsteht automatisch der Anspruch auf ein Basiskonto, falls kein weiteres Konto vorhanden ist!

Das Oberlandesgericht Dresden urteilte (Az. 14 U 82/16) in diesem Zusammenhang, dass eine Kündigung eines P-Kontos “bei gleichzeitigem Kontrahierungszwang dem ZKG zuwiderläuft” und somit unzulässig ist.

Das bedeutet: Wenn die Bank also ein P-Konto von sich aus kündigt, sollten Betroffene dagegen rechtlich vorgehen. Zum einen kann eine Klage erhoben werden. Eine solche Klage ist aber meist mit langen Wartezeiten verbunden.

Eine solche Zeit haben die meisten Schuldner jedoch nicht. Daher erscheint es meistens sinnvoller, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Dieser Weg ist zudem unbürokratischer und mit weitaus weniger Kosten verbunden.

Die zuständige Schlichtungsstelle der Bank erfahren Sie auf der Internetseite der Bank, die sie gekündigt hat. Die Banken sind dazu verpflichtet diese Stelle zu benennen. Zumeist findet sich diese im Impressum auf der Seite.

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Lässt sich die Schlichtungsstelle nicht finden, kann auch bei der BaFin (Aufsichtsbehörde der Banken) angefragt werden, welche Schlichtungsstelle zuständig ist.

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde der Banken

Zusätzlich zum Schlichtungsverfahren oder Klage sollten sich Gekündigte bei der Aufsichtsbehörde der Banken über das Verhalten der Bank beschweren. Auf den Internetseiten der Bafin wird der Beschwereweg genau erklärt.

Antrag auf ein Basiskonto

Um schnell wieder ein Konto zu haben, sollten Betroffene gleichzeitig bei ihrer oder einer anderen Bank einen Antrag auf ein Basiskonto stellen. Wird auch dieser Antrag abgelehnt, sollte ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der BaFin gestellt werden.

Achtung: Wichtig ist aber, dass ein solches Verfahren nur dann sinnvoll ist, wenn auch ein Anspruch auf ein Basiskonto besteht. Dies ist dann gegeben, wenn Betroffene nicht über ein anderes, “funktionsfähiges” (z.B. ungepfändetes und ungekündigtes) Konto mehr verfügen.

Kündigung des P-Kontos bei einer Sparkasse

Wurde ein P-Konto bei einer Sparkasse geführt, spricht auch der dortige Kontrahierungszwang (in NRW gemäß § 5 SpKG) gegen eine Kündigung des P-Kontos. Eine Kündigung darf demnach nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Dieser Musterbrief kann verwendet werden, um gegen eine Kündigung des P-Kontos vorzugehen.

Musterbrief gegen Kündigung eines P-Kontos

Betreff: Pfändungsschutzkonto-Nr. (Nr. hier eintragen)
Ihre Kündigung des P-Kontos mit Schreiben vom (Datum des Schreibens hier eintragen)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerspreche ich o.g. Kündigung meines Girokontos mit P-Konto-Funktion.

Bei dem Konto handelt es sich um das einzige Konto, mit dem ich bargeldlose Zahlungen ausführen kann; weitere Konten führe ich nicht.

Seit 2016 existiert nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) für jeden Verbraucher ein Anspruch auf ein Basiskonto. Eine bankseitige Kündigung des Pfändungsschutzkontos ist vor diesem Hintergrund unwirksam, da nach den Regelungen des ZKG zugleich ein Kontrahierungszwang für das Basiskonto besteht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10. April.2018, Az. 14 U 82/16).

Die von Ihnen ausgesprochene Kündigung läuft dem ZKG zuwider und ist damit unzulässig.
Ich fordere Sie daher auf, die Kündigung meines o.g. Girokontos mit P-Konto-Funktion zurückzunehmen und mir schriftlich zu bestätigen, dass das Konto weiter geführt wird.

Im ablehnenden Fall beabsichtige ich, ein Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Sie einzuleiten. Die Durchsetzung meines Anspruchs auf dem ordentlichen Rechtsweg oder die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen (Musterbrief Ohne Rechtsverbindlichkeit)

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