Der Widerspruch ist das Mittel der Wahl, wenn das Jobcenter beispielsweise einen Mehrbedarf abgelehnt hat oder im aktuellen Hartz IV Bescheid Fehler bei der Berechnung der Leistungen entstanden sind. Was aber passiert, wenn das Jobcenter den Widerspruch ablehnt? Dieser kleine Leitfaden soll helfen.
Immer erst einen Widerspruch einlegen
Inhaltsverzeichnis
Der Widerspruch stellt die erste Möglichkeit dar, gegen einen fehlerhaften Hartz IV-Bescheid vorzugehen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt handelt.
Hierzu muss der Bescheid eine Regelung oder Entscheidung enthalten, die eine direkte Auswirkung den Hartz IV-Berechtigten hat. Dies ist bei folgenden Bescheidarten der Fall:
- Bewilligungsbescheid
- vorläufiger Bewilligungsbescheid
- Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
- Eingliederungsvereinbarung
- Ablehnungsbescheid
- Änderungsbescheid
Bei Klage einen Anwalt einschalten
Hat das Jobcenter den Widerspruch abgelehnt, aber die Eräuterungen erscheinen nicht plausibel, ist der Gang zum Anwalt zunächst die beste Wahl.
Als nächster Schritt bleibt nunmehr nur noch der Gang zum Sozialgericht. Zwar ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht vorgeschrieben, allerdings in den meisten Fällen durchaus sinnvoll, sofern man selbst kaum Ahnung vom Sozialgesetzbuch und der aktuellen Rechtsprechung hat.
Was kostet eine Klage beim Sozialgericht?
Viele fürchten den Gang zum Anwalt, weil dadurch Kosten enstehen könnten. Wer allerdings Hartz IV oder Sozialhilfe Leistungen bezieht, muss diese Angst zunächst nicht haben, da Klägern mit einem niedrigem Einkommen Beratungs- und Prozesskostenhilfe zustehen.
Für Klagen vor dem Sozialgericht müssen keine Gerichtsgebühren gezahlt werden. Aber wenn man sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen möchte, dann kostet das Geld und muss fast immer vorher bezahlt werden.
Wer dieses Geld nicht zur Verfügung hat oder es nur zum Teil oder in Raten zahlen kann, kann beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen (§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. §§114 ff. Zivilprozessordnung).
Tipp: Keine Angst vor bürokratischen Hürden! Den Antrag auf Prozesskostenhilfe wird der Anwalt für seinen Mandanten stellen!
Diese Fristen müssen eingehalten werden
Wer einen Widerspruch einlegt, hat bereits an einem Vorverfahren teilgenommen. Die Einlegung eines Widerspruchs im Rahmen der vorgebenen Fristen ist wichtig, um überhaupt Klage beim Sozialgericht einzureichen. Hierbei sollte die Frist von 4 Wochen nach Eingang des Bescheides eingehalten werden. Mehr zum Thema Widerspruch finden Sie hier.
Bei einem abgelehnten Widerspruch hat der zuständige Sachbearbeiter entschieden. Wird im Anschluss eine Klage eingereicht, entscheidet die nächst höchste Instanz, das Sozialgericht. Für die Klage fordert das Gericht alle verfügbaren Unterlagen und wird in einigen Fällen auch ein Gutachten benötigen.
Über alle Schritte wird das Sozialgericht im Vorfeld informieren. Oft ist es nötig, zusätzliche Fragen zu beantworten und selbst vor Gericht zu erscheinen. In den meisten Fällen wird dem Kläger auf dem Schriftweg informiert, zu welcher Entscheidung der Richter gelangt ist.
Für eine Klage einem Sozialgericht sind diese Vorgaben wichtig
Damit überhaupt das Sozialgericht die Klage prüfen kann, muss das Vorverfahren nach den rechtllichen Vorgaben erfüllt sein.
Diese Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Es wurde ein korrekter Antrag gestellt
- Das Jobcenter hat den Antrag abgelehnt
- Der Widerspruch wurde in der vorgegebenen Frist eingelegt
- Das Jobcenter hat den Widerspruch abgelehnt
Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte keine überstürzten Schritte gehen. Dennoch muss die Klage innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Widerspruchs eingereicht sein.
Tipp: Wurde der Widerspruchsbescheid seitens des Jobcenters ohne Rechtsbehelfsbelehrung geschickt, verlängert sich die Frist. Die Klage sollte dann allerdings innerhalb eines Jahres eingereicht sein.
Zunächst ist es ratsam einen Anwalt, der spezialisiert auf Sozialrecht ist, aufzusuchen. Mindestens sollte eine Beratungsstelle für Hartz IV Beziehende aufgesucht werden! Mit dem Anwalt oder dem Berater muss nun im nächsten Schritt der Fall erörtert werden. Ist der Ablehnungsbescheid schlüssig? Gibt es Urteile in gleich gelagerten Fällen? Wie sind die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit?
Achtung: Kommt das Gericht zur Erkenntnis, dass die Klage mit keinerlei Aussicht auf Erfolg eingereicht wurde, kann das Sozialgericht dennoch eine Gebühr erheben. Das soll verhindern, dass die Gerichte mit Sinnlosklagen überhäuft werden.
Klagen vor dem Sozialgericht ohne Anwalt
Wer ohne Anwalt klagen will, muss folgendes beachten:
Mündliche Klage
Soll oder kann die Klage nicht auf dem schriftichen Weg erfolgen, kann die Klage auch mündlich eingereicht werden. Hierzu muss man sich an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Sozialgerichts wenden.
Ein Urkundsbeamter wird für die Klageerhebung ein Protokoll anfertigen und die Klage in die vorgeschriebene Schriftform schreiben. Hierzu ist es wichtig, den Bescheid, den Widerspruch sowie den Ablehnungsbescheid mitzubringen.
Klagen in Schriftform
Wer die Schriftform wählt, muss folgendes für das Aufsetzen der Klage beachten:
– Persönlicher Namen und Anschrift
– Empfänger, also das zuständige Sozialgericht mit Adresse
– die Bezeichnung des Beklagten (Name Ihres Jobcenters)
– das Datum der Klage
– Aktenzeichen und Datum des ursprünglichen Bescheids, sowie eine Kopie des Bescheids
– Aktenzeichen und Datum des Widerspruchsbescheids, sowie eine Kopie des Widerspruchsbescheids
– Konkrete Erklärung, dass die Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhebt wird
– Begründung, warum gegen den Widerspruchsbescheid geklagt wird
– Erklärung, was mit der Klage erreicht werden soll
– Eigenhändige Unterschrift
Die Klage sollte per Einschreiben versendet sein. So kann nachgewiesen werden, dass die Klage fristgerecht versendet wurde. Denn selbst bei Gerichten können Briefe verloren gehen.