Abfindung bei einer personenbedingten Kündigung

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Personenbedingte Gründe sind keine individuellen Handlungen des Arbeitnehmers, sondern allgemeine Tatsachen, die den Arbeitnehmer betreffen und ihn aus der Sicht des Arbeitgebers daran hindern, seine Arbeit teilweise oder vollständig auszuführen.

Alle diese Gründe sind jedoch auslegungsbedürftig und keine absoluten Kündigungsgründe, auch wenn Arbeitgeber dies immer wieder behaupten. Arbeitnehmer/innen können sich häufig erfolgreich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen.

Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit

Eine lang andauernde Krankheit oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten können einen Kündigungsgrund darstellen, wenn eine Besserung nicht zu erwarten ist, kein leidensgerechter Arbeitsplatz oder keine Möglichkeit der anderweitigen Eingliederung besteht oder die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt werden.

Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis

Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis hat und diese auch nicht in absehbarer Zeit beschafft werden kann, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.

Kündigung wegen fehlendender fachlicher, körperlicher oder persönlicher Eignung

Stellt sich nach Arbeitsantritt heraus, dass der Arbeitnehmer z.B. nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt, körperlich nicht in der Lage ist, die vorgesehene Tätigkeit auszuüben oder seine religiösen Überzeugungen oder sein Gewissen die Ausübung der Tätigkeit unmöglich machen, kann dies ebenfalls ein Kündigungsgrund sein.

Inhaftierung des Arbeitnehmers

Wird ein Arbeitnehmer inhaftiert, ist er in der Regel nicht mehr in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen, oder schadet der Grund der Inhaftierung dem Ansehen des Unternehmens, kann der Arbeitnehmer gekündigt werden.

Straftaten, die sich negativ auf den Betrieb auswirken

Hierunter fallen Straftaten, die zwar außerhalb des Dienstes begangen werden und sich nicht gegen den Betrieb richten, aber unter Verwendung von Betriebsmitteln und Betriebseinrichtungen begangen werden. Ein solcher Missbrauch stellt einen ausreichenden Kündigungsgrund dar.

Kündigung wegen Sicherheitsbedenken

Besteht der Verdacht, dass der Arbeitnehmer Kundendaten, Betriebsgeheimnisse oder Informationen eines Sicherheitsunternehmens, eines Geheimdienstes oder des Militärs verraten könnte, kann dies ein Kündigungsgrund sein.

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Kündigung immer überprüfen lassen

So objektiv die Gründe für eine personenbedingte Kündigung auch erscheinen mögen, auch personenbedingte Kündigungen können unwirksam sein, z.B. wenn besonderer Kündigungsschutz besteht, die Umstände anders zu bewerten sind als aus Sicht des Arbeitgebers oder formale Fehler bei der Kündigung gemacht wurden.

“Häufig verstoßen personenbedingte Kündigungen gegen den Kündigungsschutz, weil die angegebenen Kündigungsgründe nicht ausreichen, um den Arbeitnehmer zu entlassen”, rät Rechtsanwalt Tobias Meyer. Deshalb sei es bei solchen Kündigungen immer ratsam, “einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, um gegebenenfalls im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu erstreiten”.

Eine Abfindung erwirken

Eine Abfindung ist eine Ausgleichszahlung an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers, die aus verschiedenen Gründen gezahlt wird.

Die Höhe der Abfindung wird entweder vorgerichtlich oder im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt. Wie hoch die Abfindung ausfallen sollte, ist hier nachzulesen.

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