Wann erhalten Ausländer Bürgergeld?

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Kaum ein Thema wird so kontrovers diskutiert wie das Bürgergeld für Ausländer. Oft wird die Diskussion mit Halb- und Unwahrheiten überfrachtet. Mit diesem Beitrag klären wir über die tatsächlichen Ansprüche auf Bürgergeld für Ausländer auf.

EU-Ausländer: Was Sie über Aufenthalt und Arbeitssuche in Deutschland wissen sollten

Die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ermöglicht es EU-Bürgern, sich frei zu bewegen und in jedem Mitgliedsstaat zu arbeiten. Für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland benötigen EU-Bürger weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis.

Kein sofortiger Anspruch auf Bürgergeld für Arbeitssuchende

Wer nach Deutschland kommt, um Arbeit zu suchen, muss sich darauf einstellen, vorerst keinen Anspruch auf Bürgergeld oder andere Sozialleistungen zu haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung verhindern, dass EU-Bürger nur zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Deutschland einreisen.

Finanzielle Selbstversorgung als Voraussetzung

EU-Bürger, die dauerhaft in Deutschland ansässig werden möchten, sollten über ausreichend Ersparnisse verfügen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Nur so können sie die ersten Monate ihres Aufenthalts überbrücken, bis sie eine Arbeit gefunden haben oder andere Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllen.

Anspruch auf Sozialleistungen für EU-Bürger und deren Familienangehörige

Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach fünf Jahren

EU-Bürger haben erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf das Bürgergeld, sofern sie in dieser Zeit nicht gearbeitet haben oder keine Ansprüche aus der Sozialversicherung geltend machen können.

Diese Regelung stellt sicher, dass nur diejenigen, die einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, Leistungen beziehen können.

Bedingungen für Aufenthalte über drei Monate

Wenn der Aufenthalt drei Monate überschreitet, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit
  • Ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversicherungsschutz
  • Aktive Arbeitssuche mit realistischen Beschäftigungsaussichten innerhalb von sechs Monaten

Nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland haben EU-Bürger das Recht auf Daueraufenthalt und können dann Bürgergeld-Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen.

Sozialleistungen bei Begleitung von Familienangehörigen bzw. bei Familiennachzug

Freizügigkeitsrecht für Familienangehörige

Nach dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG) haben bestimmte Familienangehörige von EU-Bürgern ebenfalls ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Dazu gehören unter anderem:

  • Kinder und Enkel unter 21 Jahren
  • Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • Verwandte wie Eltern und Großeltern, sofern Unterhalt gewährt wird

Anspruch auf Sozialleistungen für Familienangehörige

Auch wenn Familienangehörige weniger als fünf Jahre, aber mehr als drei Monate in Deutschland leben, können sie Anspruch auf Sozialleistungen haben, insbesondere wenn ein Familienmitglied erwerbstätig ist, das Einkommen jedoch nicht zur Existenzsicherung aller Familienangehörigen ausreicht.

Unterhaltsleistung bei fehlender Erwerbstätigkeit

Bedingungen für das Freizügigkeitsrecht ohne Erwerbstätigkeit

EU-Bürger, die ohne Erwerbstätigkeit in Deutschland leben, können nur dann ein Freizügigkeitsrecht für sich und ihre Familienangehörigen beanspruchen, wenn ihre Existenz und Krankenversicherung unabhängig von Sozialleistungen gesichert ist.

Begrenzte Sozialleistungen nach SGB XII

In Ausnahmefällen können EU-Bürger Sozialleistungen nach SGB XII beziehen. Diese müssen jedoch in geringer Höhe und für einen kurzen Zeitraum gewährt werden, um das Freizügigkeitsrecht nicht zu gefährden.

Gleiche Regelung für einige Nicht-EU-Staaten

Länder mit gleichen Aufenthalts- und Arbeitsregelungen

Bürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genießen in Deutschland weitgehend dieselben Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialrechte wie EU-Bürger. Dies gewährleistet einen einheitlichen Rechtsrahmen für diese Staaten.

Leistungsausschluss bei Grundsicherung

Ausschluss bestimmter EU-Bürger

EU-Bürger, die weder angestellt noch selbstständig sind oder sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, sind von der Grundsicherung nach SGB II und der Sozialhilfe nach SGB XII ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Arbeitssuchende ohne anderweitige Ansprüche.

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Aufenthalt für volljährig gewordene Ausländerkinder erschwert

ALG I und Bürgergeld – Wann haben EU-Ausländer Anspruch?

Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I)

EU-Bürger, die in Deutschland arbeitslos werden und mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben Anspruch auf ALG I. Die Regelungen entsprechen denen für deutsche Staatsbürger. ALG I wird üblicherweise für zwölf Monate gezahlt.

Übergang zum Bürgergeld

Nach Ablauf des ALG I-Anspruchs können EU-Bürger Bürgergeld beantragen, wenn sie weiterhin keine Arbeit gefunden haben. Minijobber, die keinen Anspruch auf ALG I haben, müssen direkt einen Bürgergeld-Antrag stellen, der jedoch oft abgelehnt wird, da Bürgergeld aus Steuermitteln finanziert wird.

Wichtiges Urteil des EuGH

Anspruch auf Sozialleistungen bei schulpflichtigen Kindern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass EU-Bürger, deren Kinder in Deutschland zur Schule gehen, Anspruch auf Sozialleistungen haben können. Dies soll verhindern, dass Kinder ihre Schulausbildung abbrechen müssen.

Das Urteil stellt klar, dass das Aufenthaltsrecht der Kinder das Aufenthaltsrecht der Eltern erneuert und somit einen Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld) begründet.

Haben Asylbewerber Anspruch auf das Bürgergeld?

Es wird oft behauptet, dass Asylbewerber Anspruch auf Bürgergeld haben. Dies ist falsch. Stattdessen können Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Diese sind niedriger als das Bürgergeld.

Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Regelleistungen für Asylbewerber: Bedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) 256 Euro (notwendiger Bedarf) + 204 Euro (persönlicher Bedarf) = insgesamt 460 Euro. Bedarfsstufe 2 (Paare in einer Wohnung/Gemeinschaftsunterkunft) 229 Euro + 184 Euro = 413 Euro.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass EU-Bürger in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Bürgergeld und andere Sozialleistungen beziehen können. Der Anspruch hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Dauer des Aufenthalts, die Erwerbstätigkeit und die familiäre Situation. Menschen, die in Deutschland Asyl beantragen, haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld. Sie beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die deutlich geringer sind, als die Bürgergeld-Leistungen.