Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einem Grad der Behinderung (GdB) benötigen häufig verschreibungspflichtige Medikamente.
Diese Medikamente sind oft mit Zuzahlungen verbunden, was zu einer finanziellen Belastung führen kann.
Doch es gibt eine Möglichkeit, sich von diesen Zuzahlungen befreien zu lassen. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen und den Ablauf der Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Zuzahlungsbefreiung?
Die Zuzahlungsbefreiung ist eine Regelung, die es ermöglicht, dass Versicherte nur bis zu einer bestimmten finanziellen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten müssen.
Ist diese Grenze erreicht, übernimmt die Krankenkasse die restlichen Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr. Diese Regelung ist im § 62 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgeschrieben.
Zu den Zuzahlungen zählen:
- Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
- Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
- Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
- Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
- Fahrtkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).
Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet.
Wie hoch ist die Belastungsgrenze?
Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens einer Familie. Für chronisch Kranke, die aufgrund derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Grenze 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Diese Regelung stellt sicher, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung eine geringere finanzielle Belastung tragen müssen, da sie regelmäßig auf medizinische Versorgung angewiesen sind.
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Was gilt als chronische Krankheit?
Eine chronische Krankheit wird nach einer Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses definiert.
Eine Krankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn sie mindestens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI.
- Ein Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent.
- Kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern.
Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt?
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach den Maßstäben des § 152 in Verbindung mit § 153 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgestellt.
Der GdS wird nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung und die MdE nach den Maßstäben des § 56 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ermittelt.
Diese Feststellungen sind maßgeblich für die Beantragung der Zuzahlungsbefreiung.
Wie beantragt man die Zuzahlungsbefreiung?
Um die Zuzahlungsbefreiung zu beantragen, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
Der Antrag sollte alle notwendigen Nachweise enthalten, die die Überschreitung der Belastungsgrenze belegen.
Dazu zählen insbesondere der Nachweis des Bruttoeinkommens und gegebenenfalls die Dokumentation der chronischen Krankheit sowie des Grads der Behinderung.
Welche Vorteile bietet die Einstufung nach dem SGB IX?
Die Einstufung nach dem SGB IX (Schwerbehindertengesetz) kann zahlreiche Vorteile mit sich bringen, die vielen Betroffenen nicht bewusst sind. Neben der Zuzahlungsbefreiung können zusätzliche Leistungen und Unterstützungen beantragt werden, die den Alltag und die medizinische Versorgung erleichtern.
Auch rückwirkende Befreiung
Was die wenigstens wissen: Eine rückwirkende Befreiung ist mit Nachweis für die letzten vier Jahre möglich. Wer die Belege nicht aufbewahrt hat, kann diese bei der Apotheke anfordern. Diese kann die Belege auch gesammelt ausdrucken. Bei einigen Krankenkassen ist es auch möglich, den Betrag im Voraus zu überweisen und die Befreiungskarte sofort zu erhalten.
Zusammenfassung und Fazit
Es ist ratsam, von diesem Recht der Befreiung von Zuzahlungen Gebrauch zu machen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gründliche Dokumentation und ein Antrag bei der Krankenkasse sind hierfür wichtig, da erst auf Antrag hin eine Befreiung erteilt wird.