Urlaub trotz Krankengeld: Dieses Recht kennen viele nicht

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Wer Krankengeld bezieht, muss eine Reise ins EU-Ausland nicht automatisch abschreiben. Das Bundessozialgericht hat bereits am 4. Juni 2019 entschieden, dass die Krankenkasse die Zustimmung zu einem Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen muss, wenn kein Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. Im entschiedenen Fall ging es um einen Urlaub in Dänemark.

Damit ist ein verbreiteter Irrtum ausgeräumt. Krankengeld und EU-Reise schließen sich nicht automatisch aus. Unzulässig ist vor allem eine pauschale Ablehnung allein wegen des Aufenthalts im EU-Ausland. Das heißt aber nicht, dass jede Reise folgenlos möglich wäre. Entscheidend bleibt, ob die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht, ob die Reise mit dem Gesundheitszustand vereinbar ist und ob kein Missbrauch erkennbar ist.

Warum die Krankenkasse das Krankengeld nicht pauschal streichen darf

Nach deutschem Recht ruht der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich bei einem Auslandsaufenthalt. § 16 Absatz 4 SGB V enthält aber eine wichtige Ausnahme: Der Anspruch ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Schon das Gesetz zeigt also, dass ein Auslandsaufenthalt nicht automatisch zum Verlust des Krankengelds führt.

Innerhalb der EU greift zusätzlich das europäische Koordinierungsrecht. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt, dass Versicherte und ihre Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers haben. Genau darauf hat das BSG seine Entscheidung gestützt.

Die Konsequenz ist klar: Eine Krankenkasse darf Krankengeld bei einer EU-Reise nicht einfach deshalb streichen, weil sich der Versicherte vorübergehend im Ausland aufhält. Nicht der Grenzübertritt ist das Problem. Problematisch wird es erst dann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen oder der Verdacht auf Missbrauch im Raum steht.

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für jede Urlaubsreise

Genau hier ist Präzision wichtig. Das BSG hat nicht entschieden, dass Urlaub mit Krankengeld in der EU immer unproblematisch ist. Die Richter haben die Zustimmung vielmehr an Bedingungen geknüpft: Es darf kein Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen und kein Leistungsmissbrauch vorliegen.

Die Krankenkasse darf also weiter prüfen, ob die Voraussetzungen für Krankengeld erfüllt sind. Sie darf hinterfragen, ob eine Reise zum Krankheitsbild passt. Sie darf auch kontrollieren, ob die betroffene Person erreichbar bleibt und ihren Mitwirkungspflichten nachkommt. Unzulässig ist nur die pauschale Linie: EU-Reise gleich kein Krankengeld.

Warum die Zustimmung der Krankenkasse weiter wichtig bleibt

Wer Krankengeld bezieht, sollte deshalb nicht einfach abreisen. § 16 Absatz 4 SGB V spricht ausdrücklich von der Zustimmung der Krankenkasse. Wer ohne vorherige Abstimmung verreist, riskiert unnötigen Streit darüber, ob der Anspruch ruht oder ob die Kasse die Fortzahlung verweigert.

Das ist mehr als eine Formalie. Das BSG hat hervorgehoben, dass das Zustimmungserfordernis der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Vorbeugung von Leistungsmissbrauch dient. Genau deshalb ist der sicherste Weg immer derselbe: Reise vorher anzeigen, Zustimmung einholen, Unterlagen bereithalten. Auch die Verbraucherzentrale empfiehlt, einen Auslandsaufenthalt während des Krankengeldbezugs vorher bei der Krankenkasse zu beantragen.

Ein ärztliches Attest ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber praktisch sehr wichtig

Im Gesetz steht nicht, dass ein besonderes Reise-Attest als eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung vorgeschrieben wäre. In der Praxis ist eine ärztliche Bescheinigung trotzdem oft entscheidend.

Sie kann dokumentieren, dass die Reise medizinisch vertretbar ist und der Genesung nicht entgegensteht. Genau das empfiehlt auch die Verbraucherzentrale: Versicherte sollten sich ärztlich bescheinigen lassen, dass sie für die Dauer des Aufenthalts arbeitsunfähig sind und aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Reise spricht.

Ein einfaches Beispiel zeigt, worauf es ankommt: Wer wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig ist und für wenige Tage nach Dänemark fahren will, sollte vorab klären lassen, ob An- und Abreise sowie der Aufenthalt mit dem Krankheitsbild vereinbar sind. Genau in dem vom BSG entschiedenen Fall spielte diese Frage eine Rolle, weil Bedenken gegen die lange Hin- und Rückreise mit dem Auto bestanden.

Auch im Ausland muss die Arbeitsunfähigkeit nachweisbar bleiben

Mit der Abreise enden die Pflichten nicht. Das europäische Koordinierungsrecht sieht ausdrücklich Geldleistungen bei Krankheit auch bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat vor. Daraus folgt aber nicht, dass die Krankenkasse jede ausländische Bescheinigung ungeprüft akzeptieren muss. Der Anspruch bleibt überprüfbar.

Für Betroffene heißt das praktisch: Wer im Ausland eine Folgebescheinigung braucht, sollte sie der Krankenkasse unverzüglich übermitteln und den Zugang dokumentieren. Wer länger weg ist, sollte außerdem erreichbar bleiben und alle medizinischen Unterlagen lückenlos sichern.

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Genau an solchen Nachweisen entscheidet sich im Streitfall oft, ob die Kasse nur misstrauisch ist oder ob sie den Anspruch tatsächlich angreifen kann. Diese praktische Linie deckt sich mit der Empfehlung, Auslandsaufenthalte vorher zu beantragen und ärztlich abzusichern.

Gilt das nur in der EU?

Für den Artikel sollte die Aussage bewusst eng bleiben. Das BSG-Urteil stützt sich auf den europäischen Koordinierungsrahmen. Art. 21 der Verordnung 883/2004 erfasst den Aufenthalt in einem anderen zuständigen Mitgliedstaat; diese Logik lässt sich nicht ohne Weiteres auf beliebige Drittstaaten übertragen. Die hier beschriebene Rechtsprechung stärkt vor allem Reisen innerhalb des europäischen Koordinierungsraums.

Was Betroffene vor der Reise tun sollten

Die sicherste Reihenfolge ist klar. Zuerst sollte die Krankenkasse schriftlich informiert werden. Danach sollte die Zustimmung ebenfalls schriftlich vorliegen. Zusätzlich empfiehlt sich ein ärztliches Attest, dass die Reise den Heilungsverlauf nicht gefährdet.

Wer im Ausland erreichbar bleibt und alle Nachweise zur Arbeitsunfähigkeit lückenlos sichern kann, reduziert das Risiko eines späteren Konflikts erheblich. Diese Schritte entsprechen der rechtlichen Logik aus § 16 SGB V, der BSG-Rechtsprechung und der aktuellen Verbraucherberatung.

FAQ

Darf ich mit Krankengeld in den Urlaub fahren?
Nicht jede Reise ist ausgeschlossen. Innerhalb der EU darf die Krankenkasse das Krankengeld nicht pauschal allein wegen des Aufenthalts im Ausland streichen. Voraussetzung bleibt aber, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und kein Missbrauch vorliegt.

Muss ich vor der Reise meine Krankenkasse informieren?
Ja. § 16 Absatz 4 SGB V stellt ausdrücklich auf die Zustimmung der Krankenkasse ab. Wer ohne vorherige Abstimmung verreist, riskiert Streit über den fortbestehenden Anspruch.

Brauche ich ein spezielles ärztliches Attest für Urlaub bei Krankheit?
Ein besonderes Reise-Attest ist nicht ausdrücklich als eigene gesetzliche Voraussetzung geregelt. Praktisch ist es aber sehr wichtig, weil es belegen kann, dass die Reise medizinisch vertretbar ist und der Genesung nicht entgegensteht.

Kann die Krankenkasse trotz EU-Reise weiter prüfen?
Ja. Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass die Krankenkasse die Anspruchsvoraussetzungen weiter überprüfen und Missbrauch verhindern darf.

Gilt das auch außerhalb der EU?
Diese Rechtsprechung stützt sich auf das europäische Koordinierungsrecht. Sie lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf beliebige Drittstaaten übertragen.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil B 3 KR 23/18 R vom 04.06.2019

Bundessozialgericht: Verhandlung zum Verfahren B 3 KR 23/18 R

Gesetze im Internet: § 16 SGB V

EUR-Lex: Art. 21 VO (EG) Nr. 883/2004

Verbraucherzentrale: Wer Krankengeld bekommt, darf dennoch Urlaub in der EU machen