Unterschied zwischen ehem. Sozialhilfe & Hartz IV

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Der Unterschied zwischen ALG II und der ehemaliger Sozialhilfe

… wird viel geredet. Gerade die Politiker werden nicht müde, sich selbst zu loben, angesichts der Vorteile, die das ALG II gegenüber der ehem. Sozialhilfe bringt. Ist das wirklich so?

Soweit im Folgenden von Sozialhilfe die Rede ist, bezieht sich der Verfasser auf den Stand der Sozialhilfe im Jahr 2004 auf der Basis des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Zum Vergleich wird der aktuelle Regelsatz des Arbeitslosengeldes II herangezogen, sofern aufgrund Basisberechnungen nichts anderes angegeben wird.
Die Kosten der Unterkunft wurden auch bei der ehem. Sozialhilfe, wie jetzt beim ALG II, unabhängig vom Regelsatz zusätzlich gezahlt, weshalb auf diese hier nicht näher eingegangen wird, auch wenn die ehem. Sozialhilfe zusätzlich als einmalige Beihilfe die Bezahlung von Brennstoffen für Einzelheizungen vorsah, während beim ALG II der schicke Kamin nun kalt bleiben muss.

Bedarfsdeckung

Die Ziele der Bedarfsdeckung sind bei der ehem. Sozialhilfe gegenüber dem ALG II durchaus vergleichbar. Maßgeblich für die Höhe des Regelsatzes und damit der Bedarfsdeckung ist:
1. eine Einkommensverbraucherstichprobe (EVS), die alle 5 Jahre aus der Referenzgruppe der untersten 20% der Einpersonen-Haushalte der Bevölkerung (ohne Sozialhilfeempfänger), also der Einkommensschwächsten, zu denen zum Großteil Rentner zählen, durchgeführt wird und deren Ausgaben analysiert, und
2. die Regelsatzverordnung, welche festlegt, in welcher Höhe die so festgestellten Ausgaben für den Bedarf des Regelsatzes berücksichtig werden.

Bewusst irreführend wird oft behauptet, dass bei der Regelsatzberechnung des ALG II die EVS von 2003 zugrunde gelegt wurde. Tatsächlich wurde jedoch die EVS von 1998 zugrunde gelegt, auf der die ab 01.01.2005 gültige Regelsatzverordnung und die Regelsätze des SGB II (West: 345€ / Ost: 331€) basierten.

Damit wurde die Höhe des Regelsatzes des ALG II auf der Basis von Ausgaben berechnet, die – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ALG II am 01.01.2005 – bereits 6 Jahre alt waren und alle bis dahin stattgefundenen, durch die Einführung des Euro teilweise massiven, Preiserhöhungen wurden darin nicht berücksichtigt. Zudem wurden von den für 1998 ermittelten Ausgaben der, nach den Sozialhilfeempfängern, ärmsten 20% der bundesdeutschen Haushalte noch erhebliche Kürzungen vorgenommen:

– Abteilung 1 und 2: Tabakwaren -50%, Anteil für Bewirtungsleistungen an Nahrungspreisen -100%
– Abteilung 3: Arbeitsbekleidung, Gebrauchtkleidung, Erstausstattung, Pelzmäntel etc. -11%
– Abteilung 4: Strom -15%, "um entsprechende Ausgaben für Heizungsstrom, die nicht getrennt erfasst werden können, zu berücksichtigen" (wenn diese Kosten nicht getrennt erfasst werden können, können sie aber auch nicht als KdU bei den Heizungskosten ergänzend berücksichtigt werden, das scheinen unsere Politiker vergessen zu haben, also bleibt ein Bedürftiger auf diesen Kosten sitzen)
– Abteilung 5: Möbeln und Einrichtungsgegenständen (z.B. für Kunstgegenstände) -20%, da diese "nicht zum notwendigen Bedarf zu zählen sind" (schließlich kauft sich jeder der unteren 20% regelmäßig Gemälde; außerdem sind Geschirr und Bekleidung auf dem Fußboden auch gut aufgehoben, da spart man sich das ständige Aufräumen)
– Abteilung 7: private KFZ -100% (Bedürftige sollen also kein eigenes KFZ unterhalten können bzw. besitzen dürfen?)
– Abteilung 9: Kürzungen für Wohnmobile/Wohnwagen, Sportboote oder gar Segelfugzeuge (welche die unteren 20% der Bevölkerung ja reichlich besitzen)
– Abteilung 12: Gebühren und Courtagen für Finanzanlagen zur Bildung von Geldvermögen sowie Schmuck und Edelmetalle (vermutlich, weil gerade die unteren 20% der Bevölkerung für ihr umfassendes Vermögen bekannt sind)

so das für die Höhe des Regelsatzes des ALG II von den so ermittelten und gekürzten Beträgen letztlich nur berücksichtigt wurden:
– Abteilungen 01 und 02 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches): 96%
– Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe): 89%
– Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung): 8%
– Abteilung 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände): 87%
– Abteilung 06 (Gesundheitspflege): 64%
– Abteilung 07 (Verkehr): 37%
– Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung): 64%
– Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur): 42%
– Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen): 30%
– Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen): 65%

Im Zuge der Regelsatzanpassung zwischen SGB II und SGB XII wurde der seit 01.01.2007 gültigen Regelsatzverordnung nun tatsächlich die EVS von 2003 zugrunde gelegt. Aber auch hier wurden von den so ermittelten Ausgaben analog teilweise massive und absolut nicht nachvollziehbare Kürzungen vorgenommen, um zu verhindern, dass die seit 1998 massiv gestiegenen Lebenshaltungskosten zu einer Erhöhung des Regelsatzes des SGB XII – und damit auch des SGB II – führen, so dass letztlich von den ermittelten und gekürzten Ausgaben der untersten 20% der bundesdeutschen Haushalte für die Höhe des Regelsatzes des SGB XII und ALG II noch berücksichtigt werden:

– Abteilungen 01 und 02 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches): 96%
– Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe): 100%
– Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung): 8%
– Abteilung 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände): 91%
– Abteilung 06 (Gesundheitspflege): 71%
– Abteilung 07 (Verkehr): 26%
– Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung): 75%
– Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur): 55%
– Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen): 29%
– Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen): 67%

Das ist gemeint, wenn davon die Rede ist, dass gegenüber dem alten Regelsatz der Sozialhilfe u.a. der Anteil für Strom von 24,40 Euro/Monat auf 20,74 Euro/Monat und der für Nahrung von 5,31 Euro/Tag auf 4,23 Euro/Tag gekürzt wurde.
Das heißt aber auch, dass die Berechnungsgrundlage des Regelsatzes des ALG II nunmehr bereits fast 10 Jahre alt ist und alle Preiserhöhungen der letzten 10 Jahre nicht berücksichtig wurden.
Unter Kenntnis dieser Tatsachen zu behaupten, mit dem Regelsatz des ALG II sei das soziokulturelle Existenzminimum zum 01.01.2005 gesichert gewesen und dieses sei auch nach wie vor gesichert, ist massive Volksverdummung und Betrug.

Quellen:
– "Grundlage zur Neubemessung der Regelsätze nach SGB XII" der BA- Stellungnahme der BAG-SHI vom 02.02.2004

Regelsatzanteil
das ist die reale Höhe der Leistung, die ein Bedürftiger erhält.

ehem. Sozialhilfe:
Haushaltvorstand/Alleinerziehender: 100%
Partner: 80%
Kinder:
– bis einschl. 6 Jahre: 50%, bei Alleinerziehenden: 55%
– von 7 bis einschl. 14 Jahre: 65%
– von 15 bis einschl. 17 Jahren: 90%
– ab 18. Jahren: 80%

Zum Vergleich ALG II:
Alleinerziehend: 100%
Haushaltvorstand/Partner: 90%
Kinder:
– bis einschl. 14 Jahre: 60%
– ab 15 Jahren bis einschl. 25 Jahren: 80%

Gegenüber der Sozialhilfe hat sich bei Alleinerziehenden (100%), Haushaltvorstand und Partner in der Summe (100% & 80% = 90% & 90%), nichts geändert. Bei Kindern hingegen wurde deutlich gespart. Kinder erhalten von 7 bis einschl. 14 Jahren 5% (= 17,35€/Monat), ab 15 bis einschl. 17 Jahren sogar 10% (= 34,70€/Monat) weniger Regelleistung beim ALG II als vorher bei der Sozialhilfe.

Regelsatzhöhe

Der Regelsatz der ehem. Sozialhilfe war keinesfalls Bundeseinheitlich. Während in den alten Bundesländern ca. 296€ galten, lag in den neuen Bundesländern der Regelsatz bei 282€, so galten in Thüringen im Jahr 2004 folgende Regelsätze für die Sozialhilfe:

Haushaltvorstand/Alleinerziehend: 282€ (100%)
Partner: 226€ (80%)
Kinder:
– bis einschl. 6 Jahre: 141€ (50%), bei Alleinerziehenden: 155€ (55%)
– von 7 bis bis einschl. 14 Jahre: 183€ (65%)
– von 15 bis einschl. 17 Jahren: 254€ (90%)
– ab 18. Jahren: 226€ (80%)

Zum Vergleich ALG II (2007):
Alleinerziehend: 347€ (100%)
Haushaltvorstand: 312€ (90%)
Partner: 312€ (90%)
Kinder:
– bis einschl. 14 Jahre: 208€ (60%)
– ab 15 Jahren bis einschl. 25 Jahren 278 Euro (80%).
Hierbei muss aber beachtet werden, dass in diesem Regelsatz ein Anteil für die nun nicht mehr vorhandenen einmaligen Leistungen der ehem. Sozialhilfe enthalten ist. De facto ist der Regelsatz des ALG II nur um diesen Anteil höher als der der ehem. Sozialhilfe, was im Weiteren ausführlich erläutert wird.

Einmalige Leistungen

Zusätzlich zur Sozialhilfe gab es einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt.
Die genaue Höhe dieser einmaligen Leistungen wurde von jeder Kommune selbst festgelegt. Einmalige Leistungen gab es u.a. für:
• (wesentliche) Instandsetzung und Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen
• Beschaffung von Lernmitteln (Schüler)
• Instandsetzung von Hausrat
• Instandhaltung der Wohnung
• Beschaffung langlebiger Gebrauchsgüter
• für besondere Anlässe (z.B. Hochzeit, Taufe etc.)
• mehrtägige Klassenfahrten
• Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt
• Entbindungsgeld
• Sterilisation
• empfängnisverhütende Mittel
• Weihnachtsgeld
• Zuzahlungen bei Arznei- Hilfs- und Heilmitteln, sofern keine Befreiung vorliegt
• Brennstoffen für Einzelheizungen
Diese Liste ist keinesfalls abschließend, der Leistungskatalog ist noch wesentlich umfassender gewesen.

Zum Vergleich ALG II (2007):
Lediglich folgende einmalige Leistungen wurden aus der ehem. Sozialhilfe übernommen:
• Erstausstattung für Wohnungen (SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1),
• Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt; dies betrifft Schwangerenbekleidung und die für den neuen Erdenbürger (SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2),
• mehrtägige Klassenfahrten (SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2).

Die anderen einmaligen Leistungen der ehem. Sozialhilfe wurden vollständig abgeschafft und stattdessen als sog. Ansparbeträge Pauschal in Höhe von (345€ – 296€ =) 49€/Monat in das ALG II hineingerechnet, das entspricht einem Anteil von 14,2% am Regelsatz des ALG II. Aus der Differenz der Regelsatzhöhe zwischen ehem. Sozialhilfe und ALG II ergibt sich also der sog. Ansparbetrag für diese ehem. einmaligen Leistungen, die der Bedürftige also nicht ausgeben darf sondern ansparen muss.
Die Tatsache, dass man den kompletten Regelsatz gar nicht ausgeben darf, wird von unseren Politikern im Allgemeinen in der Öffentlichkeit verschwiegen, wenn von der Höhe des ALG II die Rede ist.
Unter Berücksichtigung der im ALG II enthaltenen Ansparbeträge, die ja nicht ausgegeben werden dürfen, ergeben sich folgende Summen, die monatlich angespart werden müssen:
– Alleinstehende: (347€ – 14,2% =) 49,27€/Monat
– Partner: (312€ – 14,2% =) 44,30€/Monat
– Kinder ab 15: (278€ – 14,2% =) 39,48€/Monat
– Kinder bis 15: (208€ – 14,2% =) 29,54€/Monat
Diese Beträge sind also gemeint, wenn das Amt einem mitteilt, das Angespart werden muss.
Die Tatsache, dass mit diesen Ansparbeträgen die ehem. einmaligen Leistungen, die bei Bedarf sofort verfügbar ausbezahlt wurden, nun teilweise über Jahre hinweg mühsam angespart werden müssen – unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens eines solchen Bedarfes, wird ebenso verschwiegen, wie die Kürzungen in der Regelsatzverordnung, durch welche diese Ansparbeträge gar nicht mehr zur Verfügung stehen.

Mehrbedarfe

Leistungen für Mehrbedarfe, die sich meist prozentual am Regelsatz orientierten, gab es sowohl in der ehem. Sozialhilfe (BSHG § 23) und gibt es auch beim ALG II (SGB II § 21). Im Folgenden ein Vergleich:

ehem. Sozialhilfe (Regelsatz: 296€)
1. für Behinderte mit Merkzeichen G: 20% (= 59,20€)
2. für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche: 20% (= 59,20€)
3. Alleinerziehend:
– 1 Kind unter 7 Jahren, 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren: 40% (= 118,40€)
– 4 oder mehr Kinder: 60% (= 177,60€)
4. kostenaufwendigen Ernährung
5. für behinderte Menschen ab 15. Jahren die Eingliederungshilfe erhalten: 40% (= 118,40€)

ALG II/SGB II (Regelsatz: 347€)
1. für Behinderte mit Merkzeichen G: 17% (= 58,99€)
2. für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche: 17% (= 58,99€)
3. Alleinerziehend:
– 1 Kind bis 7 Jahren = 36% = 125€
– 1 Kind ab 7 Jahren = 12% = 42€
– 2 Kinder bis 16 Jahren = 36% = 125€
– 2 Kinder ab 16 Jahren = 24% = 83€
– 1 Kind ab 7 Jahre und 1 Kind ab 16 Jahren = 24% = 83€
– 3 Kinder = 36% = 125€
– 4 Kinder = 48% = 167€
– 5 Kinder = 60% = 208€
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt der Anspruch.
4. kostenaufwendigen Ernährung; gegenüber der ehem. Sozialhilfe und aufgrund der Gesundheitsreform nur unter sehr engen Voraussetzungen
5. für behinderte Menschen ab 15. Jahren die Eingliederungshilfe erhalten: 35% (= 117,98€)

Tatsächlich aber gab das alte BSHG die Möglichkeit, hier einen von den Pauschalen abweichenden höheren Bedarf geltend zu machen, was das SGB II ausdrücklich nicht erlaubt, sondern in § 23 Abs. 1 statt höherer Beihilfe nur ein Darlehen vorsieht, das der Bedürftige zurück zahlen muss.
Gegenüber der ehem. Sozialhilfe sind also tatsächlich, aber einzig, Alleinerziehende besser gestellt, in dem Alleinerziehende für Kinder ab 7 bzw. 16 Jahren einen Mehrbedarf erhalten. Dies trägt offenbar dem neuen deutschen Familienmodell Rechnung.
Dieser scheinbare Vorteil wird aber dadurch wieder zunichte gemacht, dass Eltern nun für ihre Kinder zu sorgen haben, bis diese 25 Jahre alt sind, da diese vorher nicht zu Hause raus dürfen (SGB II § 22 Abs. 2a). Nicht Alleinerziehende erhalten für diesen Betreuungsmehraufwand, den das BSHG nicht vorsah, jedoch keine Entschädigung.

Fazit

Aus diesen Vergleichen ergibt sich, ohne groß nachdenken zu müssen, dass jeder Bedürftige nicht, wie allgemein behauptet, mit ALG II mehr als mit der früheren Sozialhilfe zur Verfügung hat, sondern in Wirklichkeit deutlich weniger, was insbesondere auf die Kinder zutrifft.
Zu diesem Ergebnis kamen auch Vertreter der Stadt München und des dortigen Arbeitsamtes in einer Pressekonferenz am 17. Mai 2004.
Bei den damals vorgelegten Beispielrechnungen ergaben sich folgende Einsparungen durch Einführung des ALG II:

Beispiel 1:
– Vierköpfige Familie, Eltern arbeitslos, Kinder 7 und 12 Jahre alt
– Sozialhilfe: 1420,50€
– ALG II: 1339,00€
– Einsparung: 81,50€

Beispiel 2:
– Alleinerziehende mit 14-jähriger Tochter und 14-jährigem Sohn
– Sozialhilfe: 1129,40€
– ALG II: 1071,70€
– Einsparung: 57,70€

Beispiel 3:
– Mann, Metallfacharbeiter, 45 Jahre alt, mittlere Lohngruppe, 10 Jahre beschäftigt;
Frau, Fachverkäuferin, 32 Jahre alt, 10 Jahre beschäftigt, beide erhalten Arbeitslosenhilfe.
– Arbeitslosenhilfe: 1507,00€
– ALG II: 1314,00€
– Einsparung: 193,00€

Beispiel 4:
– Mann, Speditionskaufmann, 40 Jahre alt, mittlere Lohngruppe, seit 20 Jahren beschäftigt, bezieht Arbeitslosenhilfe; Ehefrau, geringfügig beschäftigt, verdient 400€ netto; Kind,13 Jahre alt
– Arbeitslosenhilfe: 1440,00€
– ALG II: 1151,00€
– Einsparung: 289,00€

(gegen-hartz.de, 11.10.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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