Wer laufend über Geldeingänge verfügt, kann grundsätzlich auch von Gesetzes wegen gepfändet werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um Beziehende von Bürgergeld handelt. Warum also ein P-Konto – unabhängig davon, ob eine Verschuldungssituation jetzt oder erst in der Zukunft vorliegt – für Menschen, die Bürgergeld beziehen, notwendig ist, soll in diesem Beitrag erläutert werden.
P-Konto nicht nur bei momentanen Schulden
Inhaltsverzeichnis
Wer Bürgergeld bezieht, ist auf jeden Cent angewiesen. Deshalb empfiehlt es sich, bei der Hausbank ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Diese Empfehlung gilt umso mehr, wenn man als Bürgergeldempfänger auch noch Schulden hat. Denn ein P-Konto sorgt dafür, dass das Bürgergeld bis zu einem Freibetrag nicht von Gläubigern gepfändet werden kann.
Grundsätzlich sind laufende Geldleistungen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Was viele nicht wissen: Auch das Bürgergeld oder die Sozialhilfe können gepfändet werden. Eine so genannte Pfändungsfreigrenze sorgt jedoch dafür, dass dem Schuldner ein so genannter Freibetrag verbleiben muss. Diese liegt derzeit bei 1339,99 Euro (§ 850c ZPO).
Weitere Freibeträge zusätzlich zur Pfändungsgrenze
Schuldnerinnen und Schuldner, die z.B. von einer Kontopfändung betroffen sind, haben die Möglichkeit, die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen, so dass ihnen mehr Geld als der Grundbetrag zur Verfügung steht.
Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze ist in folgenden Fällen möglich:
– Unterhalt
– Kindergeld
– Gleiches gilt bei Bedarfsgemeinschaften, wenn der Schuldner sozialrechtliche Leistungen für Personen erhält, denen er nicht unterhaltspflichtig ist, oder einmalige Sozialleistungen erhält, z.B. für die Kosten einer Klassenfahrt.
Ein Freibetrag bedeutet, dass der Betrag von Gläubigern nicht angetastet werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Konto auf die Funktion “P-Konto” umgestellt wurde.
Der maximale Freibetrag kann bis zu 4077,72 EUR betragen. Der Betrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Ist der Schuldner zum Beispiel unterhaltspflichtig, erhöht sich der Freibetrag auf 500,62 EUR.
Für jede weitere Person, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um weitere 278,90 EUR. Diese Berechnung kann bis maximal 5 Personen fortgeführt werden.
Welche Sozialleistungen dürfen nicht gepfändet werden?
Wie bereits erwähnt, ist das Bürgergeld pfändbar. Andere Sozialleistungen sind jedoch von der Pfändung ausgeschlossen.
Diese unpfändbaren Leistungen sind laut § 54 SGB I:
Elterngeld und Mutterschaftsgeld
Wohngeld
Mehrbedarfe aufgrund körperlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen
Hierfür müssen allerdings auch Nachweise erbracht werden, die entsprechend vorlegt werden müssen.
Was passiert bei Nachzahlungen durch das Jobcenter?
Werden Bürgergeldleistungen durch das Jobcenter nachgezahlt, können diese ebenfalls pfändungsfrei gestellt werden. Die nachgezahlten Beträge können nur auf die Monate angerechnet werden, für die das Bürgergeld zugestanden hätte. Wenn nun das Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt ist, kann der Gläubiger komplett das Konto pfänden.
Was passiert aber, wenn mehr Geld auf dem Konto ist, als der geschützte Betrag? In diesen Fällen kann dennoch keine Pfändung durch den Gläubiger erfolgen:
ein erhöhter Freibetrag durch Unterhalt, Kindergeld oder anderen Leistungen
ein individuell festgesetzter Freibetrag (mit Bescheid oder Beschluss) in Sonderfällen
Was passiert, wenn zu viel Guthaben auf dem P-Konto ist?
Ist zu viel Geld auf dem P-Konto, wird das Geld auf ein separates Auskehrungskonto weitergeleitet. Dort ist zunächst das Geld noch sicher vor dem Zugriff der Gläubiger. Zunächst haben allerdings Schuldner keinen Zugriff auf das Auskehrungskonto.
Guthaben wird zunächst auf ein Auskehrungskonto übertragen
Im Folgemonat wird dann das Guthaben, dass sich auf dem Auskehrungskonto befindet als Einkommen auf das P-Konto zurück überwiesen. Wenn dann durch das Einkommen wieder der Freibetrag überschritten wird, wird die Bank die Differenz über das Auskehrungskonto einbehalten.
Wenn das Einkommen sich nicht verringert, ist der Freibetrag dann überschritten. Dann ist tatsächlich zu viel Geld auf dem P-Konto. Dieser Überschuss wird dann an die Gläubiger ausgezahlt. Allerdings gibt es seit einiger Zeit auch die Möglichkeit, Geld für Anschaffungen auf dem Pfändungsschutzkonto anzusparen. Hier gelten jedoch bestimmte Vorgaben, die wir hier erläutern.
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Wie richtet man ein P-Konto ein?
Um ein P-Konto einzurichten, müssen sich die Betroffenen an ihre Bank wenden. Die Bank ist verpflichtet, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Für die Umwandlung darf die Bank keine gesonderten Gebühren verlangen. Das P-Konto sollte grundsätzlich nur für eine Person eingerichtet werden. Bei Gemeinschaftskonten besteht diese Möglichkeit nicht.
Wenn bereits gepfändet wurde
Was passiert, wenn der Gläubiger das Konto bereits gepfändet hat? Betroffene sollten sich sehr schnell an ihre Bank wenden, um das Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Dies ist bis zu vier Wochen rückwirkend möglich. Die Frist beginnt mit dem Antrag auf Umwandlung. Wird nichts unternommen, muss die Bank nach vier Wochen das Geld an den Gläubiger auszahlen.
Häufige Fehlannahme bei P-Konto
Viele Menschen denken, dass ein P-Konto grundsätzlich vor Pfändung geschützt ist und auch das Bürgergeld grundsätzlich nicht gepfändet werden darf. Geschützt ist nur der Freibetrag. Entscheidend für die Pfändbarkeit ist allein die Höhe des Kontoguthabens.