Auch ohne Schulden: Warum Bürgergeld Beziehende ein P-Konto benötigen

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Wer ein P-Konto hat, ist auf der sicheren Seite. Auch wenn ein solches pfändungssicheres Konto derzeit nicht benötigt wird, ist es auch für Sozialhilfe- und Bürgergeldempfänger sicherer, ein solches Konto zu führen. Denn auch Sozialleistungen können grundsätzlich gepfändet werden.

Ist eine Pfändung erst einmal erfolgt, ist es sehr schwierig, das Geld zurückzubekommen, selbst wenn der pfändungssichere Freibetrag nicht eingehalten wurde.

P-Konto nicht nur bei momentanen Schulden

Wer Bürgergeld bezieht, ist auf jeden Cent angewiesen. Deshalb empfiehlt es sich, bei der Hausbank ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Diese Empfehlung gilt umso mehr, wenn man als Bürgergeldempfänger auch noch Schulden hat. Denn ein P-Konto sorgt dafür, dass das Bürgergeld oder die Sozialhilfe bis zu einem Freibetrag nicht von Gläubigern gepfändet werden kann.

Grundsätzlich sind laufende Geldleistungen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Was viele nicht wissen: Auch das Bürgergeld oder die Sozialhilfe können gepfändet werden. Eine sogenannte Pfändungsfreigrenze sorgt jedoch dafür, dass dem Schuldner ein sogenannter Freibetrag verbleiben muss. Dieser beträgt derzeit 1339,99 Euro (§ 850c ZPO).

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Weitere Freibeträge zusätzlich zur Pfändungsgrenze

Schuldnerinnen und Schuldner, die z.B. von einer Kontopfändung betroffen sind, haben die Möglichkeit, die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen, so dass ihnen mehr Geld als der Grundbetrag zur Verfügung steht.

Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze ist in folgenden Fällen möglich:

  • Unterhalt
  • Kindergeld
  • Gleiches gilt bei Bedarfsgemeinschaften, wenn der Schuldner sozialrechtliche Leistungen für Personen erhält, für die er nicht unterhaltspflichtig ist, oder wenn er einmalige Sozialleistungen erhält, z. B. für die Kosten einer Klassenfahrt.

Ein Freibetrag bedeutet, dass der Betrag von den Gläubigern nicht angetastet werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Konto auf die Funktion “P-Konto” umgestellt wurde.

Der maximale Freibetrag kann bis zu 4077,72 EUR betragen. Der Betrag hängt von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Hat der Schuldner zum Beispiel eine unterhaltsberechtigte Person, erhöht sich der Freibetrag auf 500,62 EUR.

Für jede weitere Person, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um weitere 278,90 EUR. Diese Berechnung kann bis maximal 5 Personen fortgeführt werden.

Welche Sozialleistungen dürfen nicht gepfändet werden?

Wie bereits erwähnt, ist das Bürgergeld pfändbar. Andere Sozialleistungen sind jedoch von der Pfändung ausgenommen.

Diese unpfändbaren Leistungen sind in § 54 SGB I geregelt:

  • Elterngeld und Mutterschaftsgeld
  • Wohngeld
  • Mehrbedarf wegen körperlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen.

Diese sind jedoch nachzuweisen und müssen entsprechend vorgelegt werden.

Was passiert bei Nachzahlungen durch das Jobcenter?

Wird das Bürgergeld vom Jobcenter nachgezahlt, kann es ebenfalls pfändungsfrei gestellt werden. Die nachgezahlten Beträge können nur auf die Monate angerechnet werden, für die das Bürgergeld zugestanden hätte. Wird das Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt, kann der Gläubiger auf das gesamte Konto zugreifen.

Was passiert aber, wenn mehr Geld auf dem Konto ist als der geschützte Betrag?

In diesem Fall kann der Gläubiger immer noch nicht pfänden:

  • ein erhöhter Freibetrag durch Unterhalt, Kindergeld oder andere Leistungen.
  • ein individuell festgelegter Freibetrag (mit Bescheid oder Beschluss) in besonderen Fällen.

Was passiert, wenn zu viel Guthaben auf dem P-Konto ist?

Ist zu viel Geld auf dem P-Konto, wird es auf ein separates Auszahlungskonto überwiesen. Dort ist das Geld zunächst vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Allerdings haben die Schuldner zunächst keinen Zugriff auf das Auszahlungskonto.

Guthaben wird zunächst auf ein Auskehrungskonto übertragen

Im Folgemonat wird das Guthaben auf dem Auszahlungskonto als Einkommen wieder auf das P-Konto überwiesen. Übersteigt das Einkommen dann wieder den Freibetrag, behält die Bank die Differenz über das Auszahlungskonto ein.

Sinkt das Einkommen nicht, ist der Freibetrag überschritten. Dann ist tatsächlich zu viel Geld auf dem P-Konto. Dieser Überschuss wird dann an die Gläubiger ausgezahlt.

Seit einiger Zeit gibt es aber auch die Möglichkeit, auf dem Pfändungsschutzkonto Geld für Anschaffungen anzusparen. Hierfür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, die wir hier erläutern.

Wie richtet man ein P-Konto ein?

Um ein P-Konto einzurichten, müssen sich die Betroffenen an ihre Bank wenden. Die Bank ist verpflichtet, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Für die Umwandlung darf die Bank keine gesonderten Gebühren verlangen.

Das P-Konto sollte grundsätzlich nur für eine Person eingerichtet werden. Bei Gemeinschaftskonten besteht diese Möglichkeit nicht.

Wenn bereits gepfändet wurde

Was passiert, wenn der Gläubiger das Konto bereits gepfändet hat? Betroffene sollten sich sehr schnell an ihre Bank wenden, um das Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Dies ist bis zu vier Wochen rückwirkend möglich.

Die Frist beginnt mit dem Antrag auf Umwandlung. Wird nichts unternommen, muss die Bank nach vier Wochen das Geld an den Gläubiger auszahlen.

Häufige Fehlannahme bei P-Konto

Viele Menschen denken, dass ein P-Konto grundsätzlich vor Pfändung geschützt ist und dass auch das Bürgergeld grundsätzlich nicht gepfändet werden kann. Nur der Freibetrag ist geschützt. Entscheidend für die Pfändbarkeit ist allein die Höhe des Kontoguthabens.

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