Wer Minus auf seinem Konto hatte, hatte es in der Vergangenheit schwer, sein Girokonto mit der Zusatzfunktion Pfändungsschutz (P-Konto) auszustatten. Banken dürfen nicht mehr – wie in der Vergangenheit vielfach geschehen – die Einrichtung eines P-Kontos verwehren. Aber was passiert mit dem Minus?
Recht auf ein P-Konto auch wenn ein Minus besteht
Inhaltsverzeichnis
Auch Konten im Minus können in ein P-Konto umgewandelt werden. Diese Regelung hat die Bundesregierung extra mit §§ 850k Abs. 1 S. 2 und 901 ZPO neu gefasst. Dabei ist auch egal, ob eine Pfändung bereits vorliegt oder nicht.
Was passiert mit dem Minus, wenn das Konto in ein P-Konto umgewandelt wird?
Die Bank muss gem. § 901 ZPO ein Auf- und Verrechnungsverbot einhalten. Wurde das Konto in ein P-Konto umgewandelt, dürfen eingehende Überweisungen nicht mehr mit Forderungen verrechnet werden.
Das bedeutet, dem Schuldner muss ein Guthaben entsprechend seines Freibetrages zur Verfügung stehen. Den Zeitpunkt der Umwandlung bzw. Berechtigung (Siehe P-Konto Bescheinigung) sollte nachwiesen sein. Am besten die Erklärung wird kopiert!
Achtung: Kreditraten, die vor der Umwandlung mit der Bank vereinbart wurden, können nicht im Nachhinein geändert werden. Hier greift das Aufrechnungsverbot leider nicht.
Damit der volle Freibetrag dennoch genutzt werden kann, muss die Kreditraten-Vereinbarung aktiv beendet werden. Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle kann dabei helfen (Siehe Schuldnerberatung).
Wenn das Konto im Minus gepfändet wurde
Wenn das Konto bereits ein Minus aufweist, greift auch dann der § 901 ZPO. Damit der Freibetrag bei Gutschriften genutzt werden kann, sollte bei ein Kontopfändung innerhalb eines Monats das Konto in ein P-Konto umgewandelt sein.
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Was passiert mit dem Dispo?
Wer zuvor ein reguläres Konto geführt hat, wird oft auch einen Dispo-Kredit bei der Bank haben. Wird das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, endet auch der Dispo. Denn laut § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO ist ein P-Konto ein reines Guthaben-Konto.
Kreditkarten werden ebenfalls gekündigt, sofern diese keine Prepaid-Karten sind.
Bei einem P-Konto lässt die Bank keine Überziehungen mehr zu. Das gilt auch bei kleinsten Beträgen.
Was aber geschieht mit dem zuvor genutztem Dispo-Kredit?
Wird das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, muss die Bank den bestehenden Soll-Betrag, der durch den Dispo entstanden ist, getrennt verbuchen, damit das P-Konto ein Guthabenkonto ist. Nur so kann das P-Konto auch als Guthabenkonto geführt werden.
Der Soll-Betrag wird auf ein zweites Buchungs-Konto verbucht. Wie die Banken diesen technischen Vorgang umsetzen, hat der Gesetzgeber auch nach einer Reform im Dezember 2021 nicht eindeutig geregelt. Daher sind die Regelungen hierfür von Bank zu Bank unterschiedlich.
Nicht geregelt hat zudem der Gesetzgeber, wie viele Zinsen auf den Sollbetrag aus dem Dispo gezahlt werden sollen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW dürfen nicht mehr die Zinsen des Dispo-Kredits Anwendung finden. Denn diese sind üblicherweise sehr viel höher, als bei regulären Krediten.
Es handelt sich nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht mehr um einen Verfügungsrahmen, den die Bank dem Kunden zur Verfügung stellt, sondern um eine ausgebuchte Forderung seitens der Bank gegenüber dem Kunden.
Nach Meinung der Verbraucherzentrale muss daher die gesetzliche Schadensminderungspflicht greifen, so dass nunmehr nur noch der der gesetzliche Verzugszins seitens der Bank in Rechnung gestellt werden darf.
Muss eine Rückzahlungsvereinbarung mit meiner Bank getroffen werden?
Bislang gab es nur einen sehr begrenzten Verrechnungsschutz für P-Konten im Minus. Die Banken nötigten den Kunden Zahlungsvereinbarungen zum Reduzieren des Soll-Betrages aus einem Dispo ab.
Nach einer Umwandlung des P-Kontos besteht dieses Recht der Bank nicht mehr. Es kann aber auch sinnvoll sein, eine solche Vereinbarung mit der Bank zu treffen, um die Schulden bei der Bank abzutragen.
Ob eine solche Vereinbarung sinnvoll ist, oder nicht, kommt auf die Situation des Schuldners an. Daher sollten sich Betroffene zuvor von einer Schuldnerberatungsstelle beraten lassen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn unpfändbares Einkommen dafür eingesetzt werden oder sogar ein neuer Kredit aufgenommen werden soll.