Übernahme Unterkunftskosten für Hartz IV-Berechtigte U25

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Jobcenter lehnte die Übernahme von Unterkunftskosten ab. Die Antragstellerin sei gem. § 7 Abs. 5 SGB II nicht leistungsberechtigt. Weiterhin wurde die unter 25-jährige auf die Wohnung der Mutter verwiesen. Die Betroffene ging gegen die Entscheidung des Jobcenters vor.

Fehlerhafte Prüfung der Anspruchsberechtigung

Der § 7 des SGB II regelt, wann ein Antragsteller leistungsberechtigt ist und wann nicht. Da die Antragstellerin bei der Stellung des Hartz IV-Antrages angab BAföG-Leistungen zu beziehen, lehnte das Jobcenter eine Leistungsberechtigung gem. § 7 Abs. 5 SGB II ab. Demnach sind Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sind, nicht leistungsberechtigt.

Das Jobcenter übersah jedoch den § 7 Abs. 6 SGB II, der regelt, wann ein Ausschluss der Leistungsberechtigung im Falle des § 7 Abs. 5 SGB II gerade nicht einschlägig ist. Demnach sind Personen, die BAföG gem. § 12 Abs. 1 Nr.1 BAföG erhalten, durchaus leistungsberechtigt. Da die Antragstellerin ihren BAföG-Bescheid beigefügt hatte, hätte das Jobcenter dies erkennen müssen.

Verweis auf die Wohnung der Eltern

Da Eltern bis zum 25. Lebensjahr ihres Kindes unterhaltsverpflichtet sind, erkennt das Jobcenter die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur in Ausnahmefällen an. Hier wurde die Antragstellerin ebenfalls auf die Wohnung der Mutter verwiesen.

Gem. § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II kann eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern nicht erfolgen, wenn schwerwiegende soziale Gründe dagegensprechen. Zwei fachliche Stellungnahme des Jugendamtes belegten, dass es in der Familie zu schweren Konflikten bekommen und Eskalationen zwischen der Antragstellerin und deren Mutter keine Ausnahme seien. Da eine Unterbringung in eine Gruppeneinrichtung nicht möglich sei, sei es erforderlich, dass die Antragstellerin eine eigene Wohnung bezieht.

Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht entschied, dass die Kosten der Unterkunft zunächst einmal angemessen seien. Zudem erhalte die Antragstellerin zwar Leistungen nach dem § 41 SGB VIII, das Gericht sah hierin aber keine Ausschlusspflicht des Jobcenters für die Gewährung der Unterkunftskosten gem. § 22 SGB II.

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