Trotz Aufhebungsvertrag keine Sperre beim Arbeitslosengeld 1 – alle Infos

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Ein Aufhebungsvertrag sieht verlockend aus, wenn eine satte Abfindung winkt. Zum Problem kann es jedoch werden, wenn Betroffene nicht gleich in eine neue Stelle einsteigen, sondern auf Arbeitslosengeld angeweisen sind.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Der Aufhebungsvertrag kann unter Umständen zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld und auch zu Kürzungen beim Bürgergeld führen. Die Betroffenen erhalten dann für mehrere Wochen keine Leistungen.

Insgesamt gibt es weniger Arbeitslosengeld

Nach Ende dieser Sperrzeit gibt es zwar Arbeitslosengeld, doch die verlorenen Leistungen werden nicht im Nachhinein ausgezahlt. Es bleibt beim regulären Ende der Bezugszeit.

Warum gibt es bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrfrist?

Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist zu beziehen setzt voraus, den Job zu verlieren, ohne dies selbst verursacht zu haben.

Eine Mitverantwortung gilt nicht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers und bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund.

Bei einem Aufhebungsvertrag wird eine Mitverantwortung ebenfalls gesehen, da der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag durch seine Unterschrift zustimmte. Der Vertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen.

Hätte der Arbeitnehmer nicht zugestimmt, so die Logik, dann hätte er zumindest bis Ablauf der Kündigungsfrist seinen Job behalten.

Versicherungswidriges Verhalten

Die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag stellt insofern prinzipiell ein versicherungswidriges Verhalten dar, und dafür gilt gewöhnlich eine Sperrfrist von 12 Wochen.

Die Betroffenen erhalten also erst nach drei Monaten Arbeitslosengeld, und insgesamt in den jüngeren Jahren ihres Erwerbsleben nur neun Monate statt einem Jahr.

Auch das Bürgergeld wird gekürzt

Oft sind sie in dieser Zeit darauf angewiesen, Bürgergeld zu beantragen. Das liegt nicht nur deutlich unter dem Arbeitslosengeld, außerdem gibt auch hier Sanktionen.

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld stellt laut Paragraf 31, Abs 2, Nr 3 / 4 des Sozialgesetzbuches II einen Minderungsgrund dar. Einen Monat kann der Regelbedarf um zehn Prozent gekürzt werden.

Es kommt auf die Umstände an

Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag zwar zu einer Sperre führen, muss er aber nicht. Wenn die Agentur für Arbeit den Vertrag als notwendig anerkennt, und nicht als freiwillig, dann gibt es die vollen Leistungen.

Wann besteht aus Sicht der Agentur eine Notwendigkeit?

Es muss wichtigte Gründe dafür geben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Gut ist es, wenn diese vom Arbeitgeber bestätigt werden und / oder der Arbeitnehmer Belege dafür liefern kann.

Ein valider Grund liegt vor, wenn die Kündigung betriebsbedingt war. Wäre dem Arbeitnehmer wegen ökonomischen Problemen der Firma, und / oder Personalabbau sowieso gekündigt worden, und der Aufhebungsvertrag diente nur dazu, dies “eleganter zu gestalten”, dann kann das die Sperre verhindern.

Mobbing ist ein wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund ist auch Mobbing am Arbeitsplatz. Wurde der Arbeitnehmer von Kollegen diskriminiert und / oder gemobbt, dann gibt es hier auch bei Eigenkündigung keine Sperre. Dieses Mobbing sollte allerdings dokumentiert sein.

Keine Sperre bei gesundheitlichen Gründen

Eine Eigenkündigung führt auch dann nicht zu einer Sperre, wenn gesundheitliche Gründe eine Tätigkeit in der bisherigen Stelle nicht zumutbar machen. Die Agentur wird dem nur anerkennen, wenn medizinische Bescheinigungen die gesundheitlichen Probleme bescheinigen.

Was sollte im Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden?

Auch im Aufhebungsvertrag selbst können Feinheiten das Risiko einer Sperre vermindern. Gut ist es, wenn der Aufhebungsvertrag die normale Kündigungsfrist einhält.

Dann kann zumindest nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer die Kündigung eigenverantwortlich übers Knie gebrochen hat.

Achten Sie auf genaue Formulierungen

Im Aufhebungsvertrag selbst sollten die Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnisses klar genannt (und damit vom Arbeitgeber bestätigt) werden. Sie sollten plausibel erscheinen und nachweisbar.

Nachweise und Dokumentationen

Sind gesundheitliche Gründe ausschlaggebend, kann dies im Aufhebungsvertrag genannt und durch ärztliche Befunde / Atteste bestätigt werden.

Kam es zu Mobbing, sollte dies dokumentiert sein. Gut ist es, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor belegbar beim Arbeitgeber darüber beschwerte, und Zeugenberichte vorliegen.