2.672 Euro Bruttolohn und 45 Jahre Arbeiten reichen nur für eine Rente die so hoch ist wie die Sozialhilfe
Wer 45 Jahre lang in Vollzeit arbeitet und jeden Monat 2.672 Euro brutto verdient, erreicht nach einer Berechnung der Bundesregierung lediglich eine gesetzliche Rente auf Höhe des durchschnittlichen Grundsicherungsbedarfs. Für das Jahr 2025 ergab die Modellrechnung einen Rentenzahlbetrag von 1.024 Euro monatlich.
Die Zahlen zeigen, weshalb selbst ein lückenloses Arbeitsleben nicht automatisch vor finanziellen Schwierigkeiten im Alter schützt. Ende 2025 verdienten rund 2,7 Millionen sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte sogar weniger als den errechneten Schwellenlohn.
2.672 Euro Bruttolohn reichen nach 45 Jahren nur für 1.024 Euro Rente
Die Bundesregierung hat berechnet, welcher gleichbleibende Bruttolohn über 45 Jahre hinweg erforderlich gewesen wäre, um einen Rentenzahlbetrag auf Höhe des durchschnittlichen Bedarfs in der Grundsicherung im Alter zu erreichen. Das Ergebnis für 2025 lautet: 2.672 Euro brutto im Monat.
Aus 540 Beitragsmonaten mit diesem Einkommen würde sich rein rechnerisch ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 1.024 Euro ergeben. Dieser Betrag entsprach Ende 2025 dem durchschnittlichen Bruttobedarf eines Menschen, der Grundsicherung im Alter bezog.
Die Angaben stammen aus der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage. Die vollständigen Berechnungen und statistischen Angaben finden sich in der Bundestagsdrucksache 21/7621.
Die notwendige Lohngrenze ist deutlich gestiegen
Im Jahr 2024 hatte ein gleichbleibender Bruttolohn von 2.525 Euro noch ausgereicht, um nach 45 Beitragsjahren einen Rentenzahlbetrag von 1.007 Euro zu erreichen. Innerhalb eines Jahres stieg der erforderliche Monatslohn damit um 147 Euro beziehungsweise 5,8 Prozent.
| Berechnungsjahr | Erforderlicher Bruttolohn | Rentenzahlbetrag | Durchschnittlicher Grundsicherungsbedarf |
|---|---|---|---|
| 2024 | 2.525 Euro | 1.007 Euro | 1.007 Euro |
| 2025 | 2.672 Euro | 1.024 Euro | 1.024 Euro |
Die Tabelle stellt keine individuelle Rentenprognose dar. Sie beschreibt eine vereinfachte Rechnung, bei der über sämtliche 45 Jahre ein gleichbleibendes Verhältnis zwischen dem persönlichen Verdienst und dem jeweiligen Durchschnittsentgelt unterstellt wird.
Warum 45 Arbeitsjahre keine auskömmliche Rente garantieren
In der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich die Rentenhöhe vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten. Einen vollen Entgeltpunkt erhält, wer in einem Kalenderjahr genauso viel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten.
Wer dauerhaft nur etwa 60 Prozent des Durchschnittsentgelts verdient, erhält für jedes Jahr entsprechend weniger Entgeltpunkte. Auch nach 45 Beitragsjahren kann die Summe deshalb lediglich für eine vergleichsweise niedrige Altersrente reichen.
Wie stark sich unterschiedliche Einkommen auswirken, zeigt die Übersicht zur Rentenhöhe nach 45 Arbeitsjahren. Die Zahl der Versicherungsjahre allein sagt wenig darüber aus, wie viel Geld später tatsächlich überwiesen wird.
Mindestlohn lag noch deutlich unter dem Schwellenlohn
Der gesetzliche Mindestlohn betrug 2025 insgesamt 12,82 Euro je Stunde. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche entsprach das rechnerisch einem Bruttomonatslohn von ungefähr 2.222 Euro.
Damit fehlten rund 450 Euro zu dem Lohn, der in der Modellrechnung nach 45 Jahren gerade den durchschnittlichen Grundsicherungsbedarf erreichte. Beschäftigte, die dauerhaft zum Mindestlohn arbeiteten, konnten daher trotz Vollzeit und jahrzehntelanger Beitragszahlung allein aus diesen Verdiensten keine Rente oberhalb dieses Vergleichswerts aufbauen.
Teilzeitarbeit, Zeiten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung und längere Phasen mit sehr geringem Einkommen können das Ergebnis zusätzlich verschlechtern. Kindererziehung, Angehörigenpflege und andere rentenrechtliche Zeiten können den Versicherungsverlauf dagegen verbessern.
Rund 2,7 Millionen Vollzeitbeschäftigte lagen unter 2.672 Euro
Am 31. Dezember 2025 verdienten nach den ausgewerteten Daten 2.702.330 sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte weniger als 2.672 Euro brutto im Monat. Das waren 12,5 Prozent der untersuchten Beschäftigtengruppe und damit etwa jeder achte erfasste Vollzeitbeschäftigte.
Ein Jahr zuvor hatten 2.653.908 Beschäftigte weniger als die damalige Schwelle von 2.525 Euro verdient. Ihr Anteil lag zu diesem Zeitpunkt bei 12,1 Prozent.
Die Statistik bezieht sich auf die sogenannte Kerngruppe der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten. Auszubildende und Beschäftigte, für die bestimmte Sonderregelungen gelten, sind darin nicht enthalten.
Ausländische Beschäftigte sind häufiger betroffen
Von den deutschen Vollzeitbeschäftigten verdienten 2025 insgesamt 9,8 Prozent weniger als 2.672 Euro brutto. Bei ausländischen Beschäftigten lag der Anteil bei 25,2 Prozent.
In den statistisch zusammengefassten Asylherkunftsländern erreichte der Anteil 37,5 Prozent. Bei syrischen Beschäftigten waren es 41,6 Prozent, bei irakischen Beschäftigten 42,7 Prozent.
Aus den Zahlen lässt sich jedoch nicht ablesen, weshalb die Einkommen auseinanderliegen. Unterschiede bei Branchen, Tätigkeiten, Qualifikationen, Beschäftigungsdauer und regionalen Löhnen werden durch diesen Vergleich nicht erklärt.
1.024 Euro sind keine allgemeine Grundsicherungsgrenze
Der Betrag von 1.024 Euro darf nicht als bundesweit gültige Einkommensgrenze verstanden werden. Es handelt sich um den durchschnittlichen Bruttobedarf eines Grundsicherungsempfängers zum Ende des Jahres 2025.
Der persönliche Grundsicherungsbedarf setzt sich aus dem Regelbedarf, den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen zusammen. In einer Stadt mit hohen Mieten kann der Bedarf erheblich höher ausfallen als in einer Region mit niedrigen Wohnkosten.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, hängt außerdem vom anrechenbaren Einkommen, dem vorhandenen Vermögen und den Verhältnissen eines Ehe- oder Lebenspartners ab. Eine Rente von mehr als 1.024 Euro schließt ergänzende Leistungen deshalb nicht automatisch aus.
Grundrentenzuschlag wurde nicht berücksichtigt
Die Rechnung der Bundesregierung lässt einen möglicherweise bestehenden Grundrentenzuschlag ausdrücklich außer Betracht. Dieser Zuschlag kann die gesetzliche Rente von Menschen erhöhen, die viele Jahre versichert waren, dabei aber nur unterdurchschnittliche Einkommen erzielten.
Ob ein Anspruch besteht und wie hoch der Zuschlag ausfällt, wird für jeden Versicherten gesondert berechnet. Neben den Grundrentenzeiten wird dabei auch das Einkommen des Rentners beziehungsweise seines Partners berücksichtigt.
45 Arbeitsjahre und ein niedriger Lohn führen daher nicht automatisch zu einem bestimmten Zuschlag. Erst der vollständige Versicherungsverlauf erlaubt eine verlässliche Berechnung.
Ein Freibetrag kann das verfügbare Einkommen erhöhen
Wer im Alter Grundsicherung benötigt und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, profitiert außerdem von einem besonderen Rentenfreibetrag. Im Jahr 2026 können dadurch bis zu 281,50 Euro der gesetzlichen Rente von der Anrechnung ausgenommen werden.
Dieser Freibetrag erhöht nicht die von der Rentenversicherung festgesetzte Rente. Er sorgt vielmehr dafür, dass das Sozialamt bei der Leistungsberechnung nicht den vollständigen Rentenbetrag als Einkommen berücksichtigt.
Wie die Berechnung funktioniert, erklärt der Beitrag zum Rentenfreibetrag von bis zu 281,50 Euro. Der Freibetrag kann dazu führen, dass trotz einer Rente auf Grundsicherungsniveau mehr Geld für den Lebensunterhalt verbleibt.
Auch Wohngeld kann eine Alternative sein
Liegt das Einkommen knapp oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs, kann ein Wohngeldanspruch bestehen. Ob Wohngeld oder Grundsicherung infrage kommt, richtet sich unter anderem nach Rentenhöhe, Haushaltsgröße, Miete und weiteren Einkünften.
Grundsicherung und Wohngeld werden für denselben Zeitraum grundsätzlich nicht nebeneinander gezahlt. Menschen mit einer kleinen Rente sollten daher beide Möglichkeiten prüfen lassen, anstatt allein anhand des Rentenbetrags von einem fehlenden Anspruch auszugehen.
Auch beim Wohngeld kann für Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten ein Freibetrag berücksichtigt werden. Dadurch kann sich ein Anspruch ergeben, obwohl das Einkommen bei einer Berechnung ohne Freibetrag zu hoch wäre.
Was Beschäftigte vor dem Rentenbeginn prüfen sollten
Die jährliche Renteninformation gibt einen ersten Überblick über die bereits erworbenen Ansprüche. Einige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn sollte zusätzlich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.
Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Angehörigenpflege können sonst unberücksichtigt bleiben. Auch die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag, den Freibetrag bei der Grundsicherung und einen möglichen Wohngeldanspruch sollten geprüft werden.
Wer nur eine niedrige Rente erwartet, sollte sich frühzeitig beim Sozialamt, einer Rentenberatungsstelle oder einer unabhängigen Sozialberatung informieren. Grundsicherung im Alter wird grundsätzlich erst auf Antrag erbracht.
Beispiel aus der Praxis
Eine Reinigungskraft arbeitet 45 Jahre lang sozialversicherungspflichtig in Vollzeit. Ihr Verdienst entspricht während dieser Zeit rechnerisch stets dem Verhältnis, das 2025 bei einem Monatslohn von 2.672 Euro bestanden hätte.
Nach der Modellrechnung erreicht sie einen Rentenzahlbetrag von rund 1.024 Euro. Ihre angemessene Warmmiete beträgt jedoch 620 Euro, sodass ihr individueller Grundsicherungsbedarf über dem bundesweiten Durchschnitt liegen kann.
Das Sozialamt muss nun den persönlichen Bedarf, die tatsächliche Rente, weiteres Einkommen und vorhandenes Vermögen prüfen. Erfüllt die Frau mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, muss außerdem der Rentenfreibetrag berücksichtigt werden.




