Schwerbehinderung: Wie hoch muss der Grad der Behinderung für Merkzeichen aG sein?

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Nach Feststellung einer Schwerbehinderung gibt es eine Reihe von Nachteilsausgleichen, die Menschen mit besonderen Einschränkungen zustehen. Doch nicht jeder Nachteilsausgleich ist allein mit dem Schwerbehindertenausweis verbunden.

Speziell das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eröffnet Zugangswege zu wichtigen Mobilitätsvorteilen – und diese gelten nur unter klar definierten Bedingungen. Doch was bedeutet „aG“ konkret, und wer erfüllt die Voraussetzungen dafür?

Was ist das Merkzeichen „aG“ und welche Vorteile bringt es?

Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es ist Voraussetzung für den sogenannten blauen Parkausweis, mit dem man auf speziellen Behindertenparkplätzen parken darf.

Zusätzlich erlaubt der Erwerb einer sogenannten Wertmarke mit „aG“ die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) deutschlandweit. Für Personen mit Mobilitätseinschränkungen stellt das „aG“ daher einen entscheidenden Vorteil dar, besonders, wenn das selbstständige Fortbewegen schwerfällt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit eine Person das Merkzeichen „aG“ erhält, reicht der bloße Status „Schwerbehinderung“ nicht aus. Es muss ein besonderer Grad der Behinderung (GdB) vorliegen – und dieser muss im Bereich der Mobilität zu schweren Einschränkungen führen.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 80 betragen und muss die Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Dies bedeutet, dass nicht jede Ursache einer Behinderung für das Merkzeichen „aG“ infrage kommt. So haben beispielsweise Menschen mit einem GdB von 80 aufgrund einer Erkrankung oder eines psychischen Leidens allein keine Aussicht auf das „aG“, sofern ihre Beweglichkeit nicht ebenfalls stark eingeschränkt ist.

Was bedeutet es, eine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung zu haben?

Das Kernkriterium für das Merkzeichen „aG“ ist die Einschränkung in der Fortbewegung. Nur wenn die Beweglichkeit so stark eingeschränkt ist, dass die Person sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen kann, wird das Merkzeichen in der Regel gewährt.

Typische Fälle, die in der Vergangenheit als anspruchsberechtigt galten, sind etwa Menschen mit einer Querschnittslähmung, die auf den Rollstuhl angewiesen sind.

Auch Menschen mit besonders schweren Herz- oder Lungenerkrankungen könnten, wenn die Erkrankung ihre Gehfähigkeit stark beeinträchtigt, unter Umständen das „aG“ erhalten.

Warum sind die Voraussetzungen so hoch?

Die Vorgaben für das Merkzeichen „aG“ sind streng, um sicherzustellen, dass die damit verbundenen Vorteile tatsächlich nur Menschen zugutekommen, die aufgrund starker Mobilitätseinschränkungen darauf angewiesen sind. Das bedeutet, dass selbst ein hoher Grad der Behinderung nicht ausreicht, wenn die Beeinträchtigung nicht das Gehen betrifft.

Die Hürden für das Merkzeichen „aG“ bleiben daher bewusst hoch, um die Nutzung von Behindertenparkplätzen oder kostenlosen ÖPNV-Angeboten auf den Personenkreis zu beschränken, der wirklich darauf angewiesen ist.

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Gibt es Alternativen zum Merkzeichen „aG“?

Wer das Merkzeichen „aG“ hauptsächlich aufgrund des Parkausweises anstrebt, für den könnte das Merkzeichen „G“ (einfache Gehbehinderung) eine Alternative darstellen.

Mit dem Merkzeichen „G“ und einem GdB von 70 besteht die Möglichkeit, einen gelben Parkausweis zu erhalten. Dieser erlaubt es zwar nicht, auf offiziellen Behindertenparkplätzen zu parken, bietet aber dennoch Vorteile im Straßenverkehr, wie zum Beispiel kostenfreies Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen.

Voraussetzung für den gelben Parkausweis ist, dass die Person sich nicht mehr als 100 Meter am Stück fortbewegen kann und diese Einschränkung ärztlich bestätigt ist.

Zwei Beispiele aus der Praxis

1. Herr Müller: Eine typische „aG“-Berechtigung durch körperliche Mobilitätseinschränkung
Herr Müller ist 65 Jahre alt und hatte vor einigen Jahren einen schweren Unfall, der zu einer Querschnittslähmung führte. Seitdem ist er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen und kann sich nicht ohne Hilfe fortbewegen. Sein Grad der Behinderung beträgt 90, und seine Beeinträchtigung betrifft vor allem seine Beweglichkeit. Aufgrund dieser erheblichen Einschränkung hat Herr Müller das Merkzeichen „aG“ beantragt und genehmigt bekommen.

Mit dem „aG“ ist Herr Müller berechtigt, einen blauen Parkausweis zu beantragen, mit dem er auf amtlich festgestellten Behindertenparkplätzen parken kann.

Da er auch regelmäßig Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unternimmt, hat er zusätzlich eine Wertmarke erworben, mit der er deutschlandweit kostenfrei im ÖPNV fahren kann. Herr Müller nutzt diese Vorteile intensiv, da sie ihm eine deutlich höhere Mobilität im Alltag ermöglichen.

2. Frau Schmitt: Ein Fall, bei dem das Merkzeichen „aG“ nicht gewährt wird
Frau Schmitt ist 60 Jahre alt und leidet unter einem Herzleiden, die ihren GdB auf 80 festsetzt. Ihre Gesundheitszustand sorgt dafür, dass sie oft erschöpft ist und nur mit Mühe längere Strecken zurücklegen kann. Allerdings kann sie sich eigenständig und ohne Rollstuhl fortbewegen – wenn auch langsam und mit regelmäßigen Pausen. Aufgrund der Krankheit hat sie das Merkzeichen „G“ beantragt und genehmigt bekommen.

Da Frau Schmitt nicht die strengen Kriterien für das Merkzeichen „aG“ erfüllt, erhält sie keinen blauen Parkausweis und auch nicht die kostenfreie ÖPNV-Nutzung. Stattdessen kann sie jedoch mit ihrem Merkzeichen „G“ den gelben Parkausweis nutzen, der ihr ermöglicht, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenfrei zu parken und in bestimmten Bereichen längere Parkzeiten in Anspruch zu nehmen. Auch wenn sie keinen Behindertenparkplatz nutzen darf, ist der gelbe Parkausweis für Frau Schmitt eine sinnvolle Erleichterung, da sie ihre Wege im Alltag damit besser organisieren kann.

Für wen ist das Merkzeichen „aG“ sinnvoll?

Das Merkzeichen „aG“ bietet wertvolle Mobilitätsvorteile, ist jedoch klar an strikte Voraussetzungen geknüpft. Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung profitieren von der Möglichkeit, auf Behindertenparkplätzen zu parken und den öffentlichen Nahverkehr kostenlos zu nutzen.

Wer diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, kann gegebenenfalls auf das Merkzeichen „G“ und den gelben Parkausweis ausweichen, der ebenfalls einige Vorteile bietet.