Schwerbehinderte Menschen können verschiedene Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, damit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtert wird.
Eine dieser Hilfen ist die Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ganz oder teilweise zu erlassen. Dies soll dazu beitragen, die Mobilität trotz Einschränkungen zu sichern. Doch wer hat Anspruch auf eine solche Erleichterung, und wie läuft das Verfahren ab?
Inhaltsverzeichnis
Wer kann eine Kfz-Steuerbefreiung wegen Behinderung beantragen?
Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können eine Befreiung oder Ermäßigung der Kfz-Steuer beantragen. Die relevanten Merkzeichen sind:
- H (hilflos): Menschen, die aufgrund schwerer Behinderungen in fast allen Lebensbereichen auf fremde Hilfe angewiesen sind.
- Bl (blind): Personen mit hochgradiger Sehbehinderung.
- aG (außergewöhnlich gehbehindert): Menschen mit erheblichen Gehbehinderungen, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind.
Anspruch: Personen mit diesen Merkzeichen können eine hundertprozentige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.
Wann ist eine Reduzierung der Kfz-Steuer um 50 % möglich?
Für Personen mit den Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) besteht die Möglichkeit, die Kfz-Steuer um 50 % zu reduzieren. Allerdings ist diese Vergünstigung an folgende Bedingungen geknüpft:
- Verzicht auf die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Dieser Verzicht wird durch den Verzicht auf eine entsprechende Wertmarke im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
Wie beantragt man eine Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung?
Der Antrag auf Steuervergünstigung muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Hierbei sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Schwerbehindertenausweis: Der Nachweis muss die relevanten Merkzeichen enthalten.
- Fahrzeugpapiere: Sie dokumentieren, dass das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist.
- Verzichtserklärung: Falls eine 50-prozentige Steuerermäßigung beantragt wird, ist eine Verzichtserklärung notwendig.
Was passiert dann: Nach Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erfolgt die Steuervergünstigung in der Regel innerhalb weniger Wochen.
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Voraussetzungen und Einschränkungen für die Nutzung des Fahrzeugs
Die Kfz-Steuervergünstigung oder -befreiung ist an die Nutzung des Fahrzeugs durch die schwerbehinderte Person gebunden. Wichtig zu beachten:
- Persönliche Nutzung: Das Fahrzeug muss ausschließlich von der schwerbehinderten Person oder im direkten Zusammenhang mit deren Bedarf genutzt werden.
- Einschränkungen: Eine Nutzung durch andere Personen oder für gewerbliche Zwecke kann zum Verlust der Steuervergünstigung führen.
Gemäß § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) entfällt die Vergünstigung, wenn das Fahrzeug:
- Zur Beförderung von Gütern (außer Handgepäck) genutzt wird.
- Entgeltlich zur Personenbeförderung verwendet wird (ausgenommen gelegentliche Mitbeförderung).
- Von anderen Personen für Zwecke genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Konsequenzen: Verstöße gegen diese Regelungen können als Steuerhinterziehung geahndet werden.
Was ist beim Bestandsschutz zu beachten?
Personen, die vor dem 31. Mai 1979 eine Steuerbefreiung erhielten, unterliegen besonderen Regelungen. Unter dem Bestandsschutz können diese Personen weiterhin von der Befreiung profitieren, wenn sie:
- Einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % nachweisen, oder
- Zu mindestens 50 % erwerbsunfähig sind und eines der folgenden Merkzeichen besitzen:
- VB: Versorgungsberechtigt.
- EB: Entschädigungsberechtigt.
Tabelle: Merkzeichen und zugehörige Steuervergünstigungen
Merkzeichen | Beschreibung | Steuervergünstigung | Bedingungen |
---|---|---|---|
H | Hilflos | 100 % Befreiung | Nutzung durch den Betroffenen |
Bl | Blind | 100 % Befreiung | Nutzung durch den Betroffenen |
aG | Außergewöhnlich gehbehindert | 100 % Befreiung | Nutzung durch den Betroffenen |
G | Gehbehindert | 50 % Ermäßigung | Verzicht auf Wertmarke |
Gl | Gehörlos | 50 % Ermäßigung | Verzicht auf Wertmarke |
Achtung: Wann entfällt die Kfz-Steuerbefreiung?
Die Kfz-Steuerbefreiung soll das Leben der schwerbehinderten Menschen erleichtern und ihre Mobilität fördern. Doch es gibt klare Regelungen, wann diese Vergünstigung nicht mehr gilt. Insbesondere ist die Steuerbefreiung nicht zulässig, wenn:
- Das Fahrzeug durch andere Personen genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Fahrzeughalters stehen.
- Das Fahrzeug für gewerbliche oder berufliche Zwecke eingesetzt wird, die über die Bedürfnisse des schwerbehinderten Halters hinausgehen.
Gemäß § 3a Abs. 3 KraftStG heißt es hierzu:
„Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.“
Darüber hinaus sollten Fahrzeughalter darauf achten, dass die Angaben zu ihrer Behinderung korrekt und vollständig dokumentiert sind. Wird die Steuerbefreiung missbräuchlich beantragt oder das Fahrzeug entgegen der Vorschriften genutzt, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.