Dieser Zuschuss wird oft nicht in Anspruch genommen: Wer pflegebedürftig ist und eine anerkannte Pflegestufe hat, hat Anspruch auf 125 Euro monatlich bzw. 1500 Euro pro Jahr.
Aber: Eine Studie des Sozialverbandes VdK zeigte, dass etwa 80 % der Anspruchsberechtigten den Entlastungsbetrag ungenutzt lassen, da viele nicht wissen, wie sie diese Leistung einsetzen können. Der Zuschuss steht aber auch Personen mit Pflegegrad 1 zu, die noch keine weiteren Pflegegeld- oder Pflegesachleistungen erhalten.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 wird der Entlastungsbetrag zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen gezahlt. Der Entlastungsbetrag ist jedoch zweckgebunden und kann nicht zur freien Verfügung genutzt werden.
Stattdessen kann er für bestimmte, anerkannte Dienstleistungen eingesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Dienste von zugelassenen ambulanten Pflegediensten oder Betreuungsdiensten sowie Unterstützungsangebote im Alltag wie Einkaufshilfen oder Putzdienste.
Welche Dienstleistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Dienstleistungen verwendet werden, die den Alltag der Pflegebedürftigen erleichtern. Hierzu zählen:
- Anerkannte ambulante Pflegedienste und Betreuungsdienste: Diese bieten Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten oder Betreuungsaufgaben.
- Familienentlastende Dienste: Besonders in größeren Städten gibt es Angebote, die speziell auf die Entlastung von Familien abzielen. Diese Dienste können den Alltag von Pflegebedürftigen maßgeblich erleichtern.
- Nachbarschaftshilfe und ehrenamtliche Unterstützungsangebote: In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, dass auch Nachbarn oder Bekannte, die sich entsprechend qualifizieren lassen, als Unterstützung anerkannt werden und so den Entlastungsbetrag abrechnen können.
Der Antrag auf Kostenerstattung erfordert das Vorlegen einer Rechnung bei der Pflegekasse. Alternativ kann eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgen, wenn der Anspruch schriftlich an den Anbieter abgetreten wird. Diese Abtretung ist oft im Vertrag enthalten.
Welche Ziele verfolgt der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag hat zwei Hauptziele:
- Förderung der Selbstständigkeit: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen möglichst lange selbstständig und selbstbestimmt leben können. Auch wenn der Betrag von 125 Euro gering erscheint, kann er dennoch eine kleine, regelmäßige Unterstützung ermöglichen.
- Entlastung der pflegenden Angehörigen: Für Pflegepersonen, die sich um Angehörige mit einem höheren Pflegegrad kümmern, bietet der Entlastungsbetrag eine Möglichkeit, Unterstützung in Anspruch zu nehmen und so die Belastung zu reduzieren.
Der Entlastungsbetrag kann nicht für alle Pflegeleistungen genutzt werden. Insbesondere für Aufgaben im Bereich der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Essen) ist der Einsatz des Entlastungsbetrags nur bei Pflegegrad 1 erlaubt.
Wie finde und organisiere ich geeignete Dienstleistungen?
Für die Organisation von Dienstleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können, stehen verschiedene Wege offen:
- Pflegeversicherungen: Viele Pflegeversicherungen verfügen über Listen zugelassener Angebote und können entsprechende Adressen zur Verfügung stellen.
- Pflegestützpunkte und lokale Pflegedienste: Diese Stellen bieten oft Informationen über verfügbare Angebote.
- Internetportale der Bundesländer: Einige Bundesländer führen eigene Informationsseiten und Suchmaschinen für Entlastungsleistungen. Diese bieten einen schnellen Überblick und erleichtern die Suche nach geeigneten Dienstleistungen.
Falls es vor Ort keine passenden Angebote gibt, besteht die Möglichkeit, privat organisierte Unterstützung durch Anerkennung als „nachbarschaftliche Hilfe“ in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung solcher Unterstützer variiert je nach Bundesland und erfordert häufig einen kurzen Qualifikationskurs.
Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?
Ja, der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Nicht genutzte Beträge verfallen jedoch am 30. Juni des Folgejahres. Das bedeutet, dass Beträge aus dem Kalenderjahr vor dem Stichtag genutzt werden müssen, um nicht verfallen zu lassen. Eine vorzeitige Nutzung des Entlastungsbetrags ist nicht möglich, sodass es nur innerhalb der genannten Fristen verwaltet werden kann.
Was ist der Umwandlungsanspruch und wie kann er genutzt werden?
Der Umwandlungsanspruch steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Dieser Anspruch ermöglicht es, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen in Kostenerstattungsansprüche für Alltagsunterstützungsleistungen umzuwandeln. So können zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn der Entlastungsbetrag allein nicht ausreicht.
Ein Antrag auf Umwandlung ist nicht notwendig, es genügt, die Pflegesachleistungen nicht vollständig zu beanspruchen und stattdessen anerkannte Unterstützungsangebote zu nutzen. Der Antrag auf Kostenerstattung erfolgt anschließend bei der Pflegekasse.
Beispiele für die Nutzung des Umwandlungsanspruchs
Beispiel 1: Kombination von Pflegegeld und Umwandlungsanspruch
Herr Yldiz nutzt nur einen Teil der ihm zustehenden Pflegesachleistungen. Zusätzlich finanziert er Unterstützung im Alltag über den Umwandlungsanspruch. Das Pflegegeld wird in diesem Fall anteilig gekürzt, um die zusätzlichen Leistungen abzudecken.
Beispiel 2: Keine Pflegesachleistungen, nur Umwandlungsanspruch
Frau Müller erhält ausschließlich Pflegegeld und nutzt den Entlastungsbetrag zur Finanzierung von Alltagsunterstützung. Um die Belastung ihrer pflegenden Tochter zu reduzieren, beantragt sie eine Erhöhung der Unterstützung. Die Mehrkosten werden durch eine Kürzung des Pflegegelds gedeckt.
Beispiel 3: Vollständige Nutzung der Pflegesachleistungen ohne Pflegegeld
Herr Maier nutzt die gesamten ihm zustehenden Pflegesachleistungen zur Finanzierung von professioneller Pflege und alltagsunterstützenden Hilfen. Da sein Budget für Sachleistungen vollständig ausgeschöpft ist, erhält er kein Pflegegeld mehr.
Entlastungsbetrag ohne Pflegegrad – Was ist möglich?
In besonderen Fällen kann der Entlastungsbetrag auch ohne anerkannten Pflegegrad über die „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch genommen werden. Diese Sozialhilfeleistung richtet sich an finanziell bedürftige Personen, die die Vorversicherungszeit der Pflegeversicherung nicht erfüllen oder nur für einen kurzen Zeitraum pflegebedürftig sind. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden.
Übersichtstabelle
Hier ist eine Übersichtstabelle zu den wesentlichen Punkten des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs:
Thema | Details |
---|---|
Entlastungsbetrag | 125 € pro Monat für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege. Zweckgebundene Verwendung für anerkannte Dienstleistungen. |
Ziel des Entlastungsbetrags | Unterstützung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen und Entlastung der pflegenden Angehörigen. |
Verwendbare Leistungen | – Ambulante Pflegedienste – Betreuungsdienste – Familienentlastende Dienste – Nachbarschaftshilfe (je nach Bundesland) |
Kostenerstattung | Nachträgliche Erstattung der Kosten nach Vorlage der Rechnung bei der Pflegekasse oder Direktabrechnung. |
Ansparregelung | Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Danach verfallen nicht genutzte Beträge. |
Umwandlungsanspruch | Bis zu 40 % der Pflegesachleistungen können in einen Kostenerstattungsanspruch für Alltagsunterstützung umgewandelt werden. |
Pflegegrad-Voraussetzung | Ab Pflegegrad 2 für Pflegesachleistungen. |
Verwendung des Umwandlungsanspruchs | Finanzierung von anerkannten Alltagsunterstützungsleistungen, parallel oder ergänzend zum Entlastungsbetrag. |
Antragsverfahren | Kein Antrag erforderlich; einfach Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpfen und anerkannte Dienstleistungen nutzen. |
Beispiele | – Kombination von Pflegegeld und Umwandlungsanspruch (anteilige Kürzung des Pflegegelds) – Volle Nutzung der Pflegesachleistungen ohne Pflegegeld |
Hilfe zur Pflege | Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu erhalten, auch ohne Pflegegrad, über Sozialhilfe vom Sozialamt bei finanzieller Bedürftigkeit. |
Diese Tabelle fasst die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammen und erleichtert das Verständnis den Möglichkeiten des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.