Schwerbehinderung: Freie Flüge und kostenfrei Bahn 2025

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Menschen mit einer Schwerbehinderung benötigen häufig besondere Unterstützung, um am alltäglichen Leben teilnehmen zu können. Gerade im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist es für manche Betroffene erforderlich, von einer Begleitperson unterstützt zu werden.

Das sogenannte Merkzeichen B – erkennbar auf dem Schwerbehindertenausweis – signalisiert genau diesen Bedarf an eine dauerhafte Begleitung. Es steht für „Begleitung erforderlich“ und ermöglicht den oder die Begleitperson unter bestimmten Voraussetzungen eine kostenfreie Mitfahrt.

Für eine erste Einordnung ist es wichtig zu wissen, dass das Merkzeichen B im Gegensatz zu anderen Merkzeichen (wie etwa G, GL oder H) auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises vermerkt ist.

Dort weist es Personen im Nah- und Fernverkehr darauf hin, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises Anspruch auf die kostenfreie Mitnahme einer Begleitung hat.

Umgekehrt bedeutet es nicht, dass eine Person zwangsläufig nie alleine reisen darf. Vielmehr besagt das Merkzeichen B lediglich, dass die Behörde einen gewissen Hilfebedarf festgestellt hat.

Wer hat Anspruch auf das Merkzeichen B?

Damit das Merkzeichen B bewilligt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist ein Schwerbehindertenausweis zwingend erforderlich. In diesem Ausweis muss eines der Merkzeichen G (gehbehindert), GL (gehörlos) oder H (hilflos) vermerkt sein. Fehlt ein solches Merkzeichen, kann B leider nicht zuerkannt werden.

Das bedeutet konkret: Wer zwar eine anerkannte Behinderung hat, jedoch nicht als gehbehindert, gehörlos oder hilflos gilt, hat keinen unmittelbaren Anspruch auf B.

Ein Beispiel: Eine Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung (z. B. Angststörung) nicht alleine in Bus und Bahn fahren kann, erhält nicht automatisch das Merkzeichen B, wenn keine weitere körperliche oder sensorische Beeinträchtigung vorliegt, die eines der anderen Merkzeichen rechtfertigt.

Zusätzlich ist ausschlaggebend, dass die betroffene Person regelmäßig Hilfe beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel benötigt. In bestimmten Fällen wird dies nahezu automatisch angenommen, etwa bei Querschnittslähmung oder bei bestimmten Amputationen.

Ebenso wird der Bedarf automatisch vermutet, wenn das Merkzeichen G beispielsweise wegen Blindheit, einer Hörbehinderung oder Epilepsie vorliegt. In allen anderen Fällen muss ärztlich oder über Befundberichte nachgewiesen werden, dass ohne fremde Hilfe keine Fahrt unternommen werden kann – und zwar nicht nur bei einzelnen Verkehrsmitteln oder auf kurzen Strecken, sondern bei nahezu sämtlichen Wegen im Nah- und Fernverkehr.

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Warum kann das Führen des Merkzeichens B wichtig sein?

Der Alltag vieler Menschen mit Behinderungen ist trotz zahlreicher Bemühungen um Barrierefreiheit in Deutschland immer noch von Hindernissen geprägt.

Busse, Bahnhöfe und Haltestellen sind oft nicht so ausgestattet, dass eine Person mit eingeschränkter Mobilität oder Sinnesbehinderung jede Fahrt problemlos antreten kann.

In solchen Situationen erleichtert eine Begleitperson nicht nur das Ein- und Aussteigen, sondern auch die Orientierung oder schlichtweg den sicheren Aufenthalt während der Fahrt.

Gleichzeitig soll das Merkzeichen B verhindern, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Buchung eines Tickets jedes Mal gesonderte Nachweise einreichen müssen.

Ein Blick auf den Schwerbehindertenausweis genügt in der Regel, um die kostenfreie Mitfahrt der Begleitung zu ermöglichen.

Was bringt das Merkzeichen B konkret?

Die wichtigsten Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Kostenlose Begleitperson im Nah- und Fernverkehr: Mit dem Merkzeichen B darf eine Begleitperson im Nahverkehr (Bus, U-Bahn, S-Bahn, Regionalzüge) und auch im Fernverkehr (ICE, IC, EC) ohne zusätzlichen Fahrschein mitfahren. Wichtig ist aber, dass Inhaberinnen und Inhaber des Ausweises selbst eine gültige Fahrkarte benötigen, sofern sie nicht ohnehin eine Wertmarke besitzen, die im Nahverkehr gilt.

Mögliche Zusatzvorteile bei Flügen und Kurbeiträgen: Bei innerdeutschen Flügen ist es häufig möglich, die Begleitperson kostenfrei mitzunehmen. Allerdings sollte man immer vorab bei der jeweiligen Fluggesellschaft nachfragen, da es hier keine einheitliche Regelung gibt. In manchen Kur- und Urlaubsorten wird darüber hinaus die Kurtaxe für die Begleitperson erlassen.

Wer auf den Rollstuhl angewiesen ist oder andere wesentliche Mobilitätseinschränkungen hat, profitiert zudem davon, dass die Begleitung nicht nur beim Ein- und Ausstieg hilft, sondern auch den Gepäcktransport oder ähnliche Aufgaben übernehmen kann. So wird eine barrierefreie Reise zumindest ein Stück weit realistischer.

Was können Betroffene tun, wenn sie kein Merkzeichen B erhalten?
Manche Menschen, die keines der notwendigen Merkzeichen (G, GL oder H) auf ihrem Schwerbehindertenausweis führen, sind trotzdem auf Unterstützung angewiesen.

Ein Beispiel: Eine Person mit schweren Depressionen oder einer Angststörung kann in manchen Fällen öffentliche Verkehrsmittel nicht allein nutzen, ist formal aber nicht als gehbehindert oder gehörlos eingestuft. In solchen Situationen kann das Merkzeichen B nicht bewilligt werden.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, über die Eingliederungshilfe eine Begleit- oder Assistenzperson zu beantragen. Wird dieser Antrag bewilligt, so übernimmt die zuständige Behörde oft auch die zusätzlichen Fahrtkosten für die Assistenz. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Regelungen des Sozialgesetzbuches (insbesondere SGB IX). Ein entsprechender Antrag kann über die örtlichen Sozial- oder Integrationsämter gestellt werden.

Wie wird das Merkzeichen B beantragt?

Der Antrag auf das Merkzeichen B erfolgt über das Versorgungsamt oder die zuständige Behörde, die den Schwerbehindertenausweis ausstellt. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann einen Änderungsantrag stellen, falls sich der Gesundheitszustand verändert hat oder weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind.

Wichtig ist dabei, die eigenen Einschränkungen beim Umgang mit öffentlichen Verkehrsmitteln genau zu schildern und ärztliche Atteste oder Gutachten beizufügen. Darin sollten die Punkte genannt werden, in denen eine Begleitperson regelmäßig unterstützen muss, zum

Beispiel:
• Ein- und Ausstieg (etwa bei Stufen)
• Orientierung an Bahnhöfen und Haltestellen
• Sicherheit während der Fahrt
• Umgang mit Ticketautomaten oder anderen Geräten

Wenn in den medizinischen Unterlagen ersichtlich ist, dass ohne diese Hilfe keine uneingeschränkte Nutzung möglich ist, steigen die Chancen auf das Merkzeichen B erheblich.

Wo gibt es weiterführende Informationen und Unterstützung?

Neben den offiziellen Stellen (z. B. Versorgungsamt, Sozialämter) gibt es zahlreiche gemeinnützige Organisationen und Beratungsstellen, die bei Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis weiterhelfen.

Auch spezialisierte Rechtsberatungsstellen oder Sozialverbände wie der Sozialverband VdK oder der Paritätische Wohlfahrtsverband können bei der Antragstellung unterstützen und im Zweifelsfall Widerspruch einlegen.

Fazit

Das Merkzeichen B kann für viele Menschen mit Behinderungen ein wichtiger Baustein sein, um die uneingeschränkte Mobilität im öffentlichen Verkehr zu gewährleisten. Es schafft Klarheit bei Ticketkontrollen und ermöglicht der Begleitperson eine kostenfreie Mitfahrt.

Wer das Merkzeichen B nicht erhalten kann, aber dennoch Unterstützung braucht, sollte sich über alternative Hilfen wie die Eingliederungshilfe informieren.

Auch wenn die Barrierefreiheit in Deutschland zunehmend ausgebaut wird, bleiben viele Hürden bestehen – und gerade deshalb ist das Merkzeichen B nach wie vor ein zentraler Nachteilsausgleich für viele Betroffene.

Wer weitere Fragen zum Schwerbehindertenausweis, zu Merkzeichen oder zu ergänzenden Leistungen hat, sollte sich an kompetente Beratungsstellen wenden, die auf das Thema Behinderung und Teilhabe spezialisiert sind.