Schwerbehinderung: Dann wird ein Grad der Behinderung ab 50 zuerkannt

Lesedauer 3 Minuten

Ein festgesetzter Grad der Behinderung ab 50 ist für Betroffene mit besonderen Nachteilsausgleichen verbunden. Ab diesem Grad gilt nämlich eine Schwerbehinderung, und damit treten die dafür vorgesehenen Sonderregelungen in Kraft.

Welche Einschränkungen führen aber zu diesem Grad der Behinderung?

Grad der Behinderung (GdB) von 20 bis 100

Die Behinderung eines Menschen wird auf einer Skala festgesetzt – von 20 bis 100 in Zehnerschritten. Ursachen können Erkrankungen sein, Unfälle oder Verletzungen, angeboren oder erworben.

Geht es um Prozente?

Dieser Grad der Behinderung wird zwar von Null bis 100 definiert, es handelt sich aber nicht um eine Prozentangabe. Vielmehr bezeichnet der GdB die Einschränkungen an der gesellschaftlichen Teilhabe.

Lesen Sie auch:

Geht es um die Erkrankung?

Oft wird bei Vorstellungen über den Grad der Behinderung Ursache und Wirkung verwechselt. Zwar sind die spezifischen Krankheiten oder Unfälle immer Teil der Befundberichte.

Doch beim Grad der Behinderung geht es nicht primär um die Ursache, sondern um die Folgen. Entscheidend sind die Einschränkungen, die dieser Mensch im gesellschaftlichen Leben hat.

Welche Diagnosen führen zu einer festgesetzten Schwerbehinderung?

Ein Grad der Behinderung von 50 ist bei bestimmten Erkrankungen aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen wahrscheinlich, besonders bei schweren und chronischen Krankheiten. Dies trifft besonders auf die folgenden zu:

  • Herzerkrankungen;
  • versteifte Hüft- und Kniegelenke;
  • Verlust der Nase und starke Entstellung des Gesichtes;
  • schwere Migräne mit lang anhaltenden Anfällen und kurzen Pausen;
  • schwere Depressionen, die soziale Anpassung kaum möglich machen;
  • kompletter Verlust einer Hand;
  • totale Harninkontinenz;
  • Tinnitus, der das soziale Leben massiv beeinträchtigt;
  • Endprothesen im Kniegelenk auf beiden Seiten;
  • schwer einstellbare Diabetes vom Typ 1 (Brittle Diabetes);
  • schwere Endometriose;
  • erhebliche Störungen des Gleichgewichts mit Schwindel und Gehhilfen.

Chronische Darmerkrankungen, zum Beispiel Colitis Ulcerosa, werden mit einem GdB von 50 oder 60 festgesetzt, wenn die Beschwerden anhalten. Das gilt auch für eine chronische und dabei stark entzündliche Hepatitis.

Bei Multipler Sklerose, Parkinson oder einem Schlaganfall gilt eine GdB von mindestens 50, dieser kann aber auch 100 betragen.

Es kommt auf das Ausmaß der Einschränkungen an

Bei vielen Leiden kommt es auf das Ausmaß der Einschränkungen an, ob ein Status als schwerbehindert festgesetzt wird.

Bei Lähmungen reicht das Spektrum zum Beispiel von einem GdB von 30 bis 100, bei einem Schädel-Hirn-Trauma von 20 bis 80 und bei einer Muskeldystrophie von 30 bis 70. Schwerhörigkeit kann gar zu einem Null GdB führen, aber auch zu einem GdB von 80.

Besonders groß ist das Spektrum bei psychischen und neurologischen Erkrankungen. So reichen die Festsetzungen im Autismus-Spektrum von zehn bis 100, bei psychischen Erkrankungen sogar von Null bis 100.

Diabetes Typ 2 kann in schweren Fällen einen GdB von 50 verusachen, in leichteren Fällen liegt der GdB bei 30. Das gilt auch für eine rheumatoide Arthritis.

Welche Einschränkungen gelten nicht als Schwerbehinderung?

Manche Ursachen bedingen allein zwar einen Grad der Behinderung, doch dieser bleibt unter 50. Eine Hypersalvation, also ein verstärkter Speichelfluss führt zu einem GdB von zehn oder 20, eine Osteoporose von 20 bis 40, eine Arthrose von zehn bis 20, ebenso eine Farbenblindheit.

Welche gesetzlichen Nachteilsausgleiche gelten?

Alle Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 haben konkrete Nachteilsausgleiche.

Dazu gehören ein besonderer Kündigungsschutz (Arbeitgeber müssen bei Kündigung einen Antrag beim Integrationsamt stellen), eine auf 1.140 Euro reduzierte Einkommenssteuer; ein Zusatzurlaub von fünf Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche.

Menschen mit Schwerbehinderungen können zwei Jahre früher ohne Abschläge in die gesetzliche Altersrente gehen.

Freiwliige Nachteilsausgleiche

Außerdem geben Institutionen und Veranstalter bei Schwerbehinderung Ermäßigungen.

Dies reicht vom öffentlichen Nahverkehr über Museen, Theater, Zoologische Gärten bis zu Schwimmbädern, Saunen und Wellnesscentern. Diese Vergünstigungen sind nicht gesetzlich verpflichtend und unterscheiden sich von Veranstalter zu Veranstalter, von Region zu Region, von Kommune zu Kommune.

Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen

Nicht nur der Grad der Behinderung wird festgesetzt, hinzu kommen sogenannte Merkzeichen über die Art der Behinderung. Diese bedingen weitere Nachteilsausgleiche.

Zum Beispiel wird bei Gehbehinderung das Merkzeichen G im Behindertenausweis eingetragen, bei Blindheit Bl und bei Gehörlosigkeit GL.