Schwerbehinderung: Bis zu 100% Förderung beim Autokauf

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Für Menschen mit Schwerbehinderung ist die uneingeschränkte Teilhabe am Alltag in besonderem Maße an Mobilität gekoppelt. Ein eigenes Auto erleichtert den Weg zum Arbeitsplatz, ermöglicht soziale Kontakte und steigert die Selbstständigkeit erheblich.

Genau aus diesen Gründen bietet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) finanzielle Unterstützung sowie verschiedene Rabatte für Personen mit Behinderung an.

Wer kann den Kfz-Zuschuss erhalten?

In § 3 KfzHV sind die konkreten Bedingungen aufgeführt. Grundsätzlich muss der Bedarf an einem Fahrzeug dauerhaft bestehen – beispielsweise, um eine Arbeitsstelle zu erreichen oder Heimarbeit auszuüben, bei der das Auto für Transporte notwendig ist. Zusätzlich ist entweder die eigenständige Nutzung des Fahrzeugs erforderlich, oder eine feste Person muss dessen Betrieb übernehmen können.

Die Förderung dient ausschließlich dem Erhalt oder der Wiederherstellung der beruflichen Eingliederung, sodass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zumutbar sein darf.

Wichtig ist, dass das Fahrzeug weder bereits vorhanden noch ungeeignet ist. Eine Person, die bislang kein Auto besitzt oder dessen Fahrzeug den Anforderungen nicht mehr entspricht, kann einen Zuschuss erhalten.

Diese Förderung betrifft nicht nur Neuwagen: Auch ein Gebrauchtwagen kommt infrage, sofern er noch mindestens die Hälfte seines ursprünglichen Neuwagenwerts besitzt und den spezifischen Erfordernissen der Behinderung gerecht wird.

So wird die Förderung berechnet: Einkommensabhängige Zuschüsse

Die Bezuschussung erfolgt meist bis zu einem Maximalbetrag von 9.500 Euro. In besonderen Fällen kann die Förderung darüber hinausgehen, falls Art und Schwere der Behinderung einen speziell ausgestatteten Wagen erfordern. Für den Kaufpreis spielt die behinderungsbedingte Zusatzausstattung jedoch keine Rolle, da diese gesondert übernommen wird und nicht in die Anschaffungskosten einfließt.

Maßgeblich für die eigentliche Höhe des Zuschusses sind das monatliche Nettoeinkommen sowie vergleichbare Lohnersatzleistungen im Verhältnis zur jährlich neu festgesetzten Bezugsgröße (BG). Die BG legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest, im Jahr 2025 liegt sie bei:

  • jährlich 44.940 €
  • monatlich 3.745 €

Seit 2025 existiert in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung keine Unterscheidung mehr zwischen West- und Ostdeutschland. Stattdessen wird eine einheitliche Bezugsgröße für ganz Deutschland angewendet.

Nachfolgende Tabelle verdeutlicht die Förderanteile abhängig vom prozentualen Anteil des Einkommens an der Bezugsgröße:

Neben dem Autokauf selbst können auch Umrüstungen sowie die Führerscheinerlangung gefördert werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Einkommen in Relation zur BG Förderung
Weniger als 40 % der BG 100 %
Weniger als 45 % der BG 88 %
Weniger als 50 % der BG 76 %
Weniger als 55 % der BG 64 %
Weniger als 60 % der BG 52 %
Weniger als 65 % der BG 40 %
Weniger als 70 % der BG 28 %
Weniger als 75 % der BG 16 %

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  1. Neuwagen vor Gebrauchtwagen
    Üblicherweise gelten die herstellereigenen Behindertenrabatte vorrangig für Neuwagen. Gebraucht- oder Vorführfahrzeuge sowie Tageszulassungen sind in vielen Fällen von diesen Nachlässen ausgenommen.
  2. Zulassung auf die behinderte Person
    Ein Rabatt wird nur gewährt, wenn das Fahrzeug auf die Person mit Behinderung zugelassen wird. Voraussetzung ist daher, dass diese den entsprechenden Schwerbehindertenausweis vorlegt und sämtliche Kriterien erfüllt.
  3. Keine Kombination mit anderen Aktionen
    Die meisten Rabatte der Hersteller orientieren sich am Listenpreis und sind nicht mit zusätzlichen Verkaufsaktionen oder Sonderkonditionen kombinierbar.
  4. Merkzeichen und GdB
    Für die Inanspruchnahme des Nachlasses wird häufig ein Grad der Behinderung (GdB) ab 50 vorausgesetzt, teilweise auch das Vorliegen bestimmter Merkzeichen wie G, aG, H, Gl oder Bl. Welche Bedingungen jeweils gefordert sind, hängt vom jeweiligen Hersteller ab.

Hersteller-Rabatte: Unterschiede und Vergleichsmöglichkeiten

Hersteller wie Volkswagen, Audi und viele andere auf dem deutschen Markt bieten solche Nachlässe in unterschiedlicher Höhe an. Es empfiehlt sich, vor dem Kauf mehrere Angebote einzuholen, um den am besten geeigneten Neuwagen zu finden.

Zudem lässt sich bei den jeweiligen Händlern herausfinden, ob ein spezielles Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis erforderlich ist oder ob allein der GdB ausreichend ist.

Zuverlässige Informationen bietet unter anderem der Bund behinderter Autobesitzer (BbAB). Dort sind häufig aktuelle Rabattaktionen, Anforderungen und Antragswege zusammengefasst. Da sich die jeweiligen Konditionen rasch ändern können, lohnt sich ein regelmäßiger Blick in diese Übersicht.

Umrüstung und Übernahme der Mehrkosten

Steht fest, dass ein Fahrzeug in besonderem Maß umgebaut werden muss, um den individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden, übernimmt die zuständige Renten- oder Unfallversicherung beziehungsweise das Integrationsamt in der Regel die Kosten.

Entscheidend ist, dass die Umrüstung klar auf die Behinderung zurückzuführen ist. Diese Leistung ist einkommensunabhängig, sodass kein Eigenanteil anfällt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.