Schwerbehinderung: Bis 22.000 Euro Zuschuss fürs Auto

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Damit Menschen mit Behinderungen berufstätig sein und/oder am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es Kraftfahrzeughilfen bis zu 22.000 Euro.

In Deutschland regelt die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) diese finanzielle Unterstützung, die behinderten Menschen die Beschaffung, den Umbau und die Nutzung eines Kraftfahrzeuges sowie den Erwerb der Fahrerlaubnis ermöglichen soll.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zu haben?

Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft. Der Bedarf muss durch gesundheitliche Einschränkungen bedingt sein, die es unmöglich machen, den Arbeits- oder Ausbildungsplatz, oder andere berufliche Bildungsmaßnahmen ohne ein eigenes Kraftfahrzeug zu erreichen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf entweder nicht möglich oder unzumutbar sein.

Konkret müssen folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Dauerhafte gesundheitliche Notwendigkeit: Das Kraftfahrzeug wird aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft benötigt.
  • Selbstständige Nutzung oder Nutzung durch Dritte: Der behinderte Mensch muss entweder in der Lage sein, das Fahrzeug selbst zu führen, oder es muss eine dritte Person vorhanden sein, die das Fahrzeug fährt (z. B. eine persönliche Assistenz).
  • Arbeitsplatzorientierung: Der Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz kann nur mit einem Fahrzeug erreicht werden.

Diese Bedingungen gelten auch für Beschäftigte, die ihre Arbeit in Heimarbeit verrichten, sofern das Fahrzeug notwendig ist, um Waren abzuholen oder Arbeitsergebnisse zu liefern.

Welche finanziellen Leistungen werden gewährt und in welchem Umfang?

Die Kraftfahrzeughilfe umfasst verschiedene finanzielle Leistungen, die den individuellen Anforderungen der betroffenen Person angepasst sind:

  1. Zuschüsse und Darlehen für den Kauf eines Fahrzeugs: Der maximale Zuschuss für den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs beträgt derzeit 22.000 EUR für das Basisfahrzeug (§ 5 KfzHV).
  2. Zusatzausstattungen und Umbauten: Behinderungsbedingte Zusatzausstattungen wie Lenkhilfen oder Schwenksitze werden unabhängig vom Einkommen gefördert. Dazu gehören Kosten für den Einbau, die technische Überprüfung, die Ersatzbeschaffung und die Reparatur solcher Zusatzausstattungen.
  3. Erwerb der Fahrerlaubnis: Die Kosten für die Fahrschule, Lernmittel, spezielle Fahrstunden und behinderungsbedingte Eintragungen im Führerschein können gefördert werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem monatlichen Einkommen (§ 8 KfzHV).
  4. Härtefallregelungen: In Ausnahmefällen können auch Zuschüsse für Beförderungskosten gewährt werden, wenn diese für die berufliche Teilhabe erforderlich sind.

Gibt es Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Eingliederungshilfe?

Seit 2020 können auch die Träger der Eingliederungshilfe Leistungen zur Mobilität gewähren.

Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig und basieren auf den individuellen Lebensumständen der Betroffenen. Ziel ist es, die soziale Teilhabe zu unterstützen, sofern die Antragstellenden auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss beim Kauf eines Fahrzeugs?

Für diejenigen, die Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben und ein Fahrzeug benötigen, um ihre beruflichen und sozialen Verpflichtungen zu erfüllen, gilt der aktuelle maximale Zuschussbetrag von 22.000 EUR für das Basisfahrzeug. Diese Obergrenze ist in § 5 KfzHV festgelegt. Dieser Zuschuss kann je nach Bedarf durch zusätzliche Förderungen für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen ergänzt werden, die im Basisfahrzeugpreis nicht enthalten sind.

Welche weiteren Regelungen gibt es für den Fahrzeugkauf und -umbau?

Besondere Regelungen gelten für den Kauf von Gebrauchtwagen, Firmenwagen und Leasingfahrzeugen:

  • Gebrauchtwagen: Eine Förderung ist möglich, wenn der Zeitwert des Gebrauchtwagens noch mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt. Andernfalls gilt eine Umrüstung oder Neuanschaffung als wirtschaftlich sinnvoller.
  • Firmenwagen: Eine Förderung kann in Betracht kommen, wenn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder zumutbar ist (§ 3 Abs. 3 KfzHV). Dies ist jedoch selten der Fall und muss individuell geprüft werden.
  • Leasingfahrzeuge: Für Leasingfahrzeuge sind Zuschüsse nur möglich, wenn der Leasingvertrag mindestens fünf Jahre läuft. Umrüstungskosten für solche Fahrzeuge werden nicht übernommen, da diese nach Vertragsende im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden müssen.

Welche Unterstützung gibt es bei Firmenwagen und Gebrauchtwagen?

Eine Förderung des Kaufs von Firmenfahrzeugen ist möglich, wenn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber unzumutbar ist (§ 3 Abs. 3 KfzHV). Allerdings ist dies in der Praxis selten der Fall. Der Kauf eines Gebrauchtwagens wird unterstützt, wenn dessen Zeitwert mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt.

Leasingfahrzeuge werden nur unter bestimmten Bedingungen gefördert, wobei die monatlichen Zuschüsse bei einer Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren gewährt werden. Umrüstungskosten für Leasingfahrzeuge sind jedoch nicht förderfähig, da diese nach Vertragsende in ihren Ursprungszustand zurückgegeben werden müssen.

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Welche Kosten für Umbauten und Sonderausstattungen werden übernommen?

Die Kosten für behindertengerechte Umbauten und Sonderausstattungen können vollständig übernommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die von Dritten, wie Angehörigen oder Assistenzen, zur Beförderung einer behinderten Person genutzt werden.

Der Umbau von Firmenfahrzeugen kann ebenfalls unterstützt werden, wenn diese dem Arbeitnehmenden zur Verfügung stehen. Auch bei Gebrauchtwagen gelten dieselben Bedingungen wie beim Kauf: Der Zeitwert muss mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises betragen.

Welche Arten von Zusatzausstattungen und Umbauten werden gefördert?

Die Kraftfahrzeughilfe deckt eine Vielzahl an behinderungsbedingten Umbauten und Zusatzausstattungen ab. Dazu gehören:

  • Lenkhilfen und Anpassungen der Fahrerkabine: Diese Hilfen erleichtern die Steuerung des Fahrzeugs.
  • Schwenksitze und Hebeanlagen: Für Rollstuhlfahrende können Schwenksitze und Hebevorrichtungen gefördert werden.
  • Automatikgetriebe und Standheizungen: Solche Zusatzausstattungen, die ab Werk erhältlich sind, können als behindertengerecht angesehen und zusätzlich gefördert werden, wenn sie notwendig sind.

Wer sind die zuständigen Leistungsträger?

Die Zuständigkeit für die finanzielle Unterstützung hängt von der individuellen Situation ab und verteilt sich auf verschiedene Träger:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Zuständig für Personen mit erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit.
  • Bundesagentur für Arbeit: Verantwortlich für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, die längerfristig in ihren beruflichen Eingliederungsaussichten eingeschränkt sind, einschließlich dualer Studierender.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Zuständig für Menschen mit Behinderungen durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten.
  • Träger der Sozialen Entschädigung: Für Behinderungen, die durch Gewalttaten, Kriegseinwirkungen oder Zivildiensteinsätze verursacht wurden.
  • Integrationsämter/Inklusionsämter: Zuständig für Selbstständige, Beamte und dual Studierende, sofern kein anderer Rehaträger infrage kommt.

Wie sieht die Unterstützung für Studierende aus?

Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, können Leistungen zur Mobilität im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 114 SGB IX). Im Gegensatz zu berufstätigen Menschen erfolgt die Unterstützung nicht immer nach den Regelungen der KfzHV.

Die Leistungen werden in Form von Zuschüssen, Darlehen oder einer Mischform gewährt. Bei der Prüfung der Antragstellung sollte eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit in Betracht gezogen werden.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung notwendig?

Die Antragstellung für Kraftfahrzeughilfe erfordert eine Vielzahl von Unterlagen, darunter:

  • Arbeitsvertrag oder Nachweis der Ausbildung,
  • aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. Steuerbescheide bei Selbstständigen,
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts,
  • Gesundheitsfragebogen,
  • Kostenvoranschläge für Fahrzeug und Umbauten.

Diese Unterlagen helfen den zuständigen Leistungsträgern, die individuelle Notwendigkeit und Berechtigung zu prüfen. Wichtig ist, dass behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Antrag explizit aufgeführt und begründet werden.

Wie ist der Ablauf der Antragstellung?

Um eine reibungslose Antragstellung zu gewährleisten, sollten folgende Schritte beachtet werden:

  1. Einreichung der Kostenvoranschläge und Unterlagen: Der Antrag sollte vollständig beim zuständigen Leistungsträger eingereicht werden.
  2. Abwarten der Genehmigung: Vor Vertragsabschlüssen für den Fahrzeugkauf oder die Umbauarbeiten ist die schriftliche Genehmigung abzuwarten.
  3. Klarheit über die Zuständigkeit: Die Leistungsträger sind verpflichtet, die Zuständigkeit intern zu klären und innerhalb einer gesetzlichen Frist eine Entscheidung zu treffen (§ 14 SGB IX).

Unentgeltliche Beförderung: Welche Alternativen gibt es zur Kraftfahrzeughilfe?

Nicht alle Menschen mit Behinderungen benötigen ein eigenes Fahrzeug, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Für jene, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen können, gibt es die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung. Diese Regelung dient dazu, die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, ohne dass sie auf ein eigenes Auto angewiesen sind.

Wer hat Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung?

Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr besteht für Menschen mit Behinderungen, die ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus oder Bahn erreichen können. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen:

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert),
  • G (erheblich gehbehindert),
  • Gl (gehörlos),
  • Bl (blind),
  • H (hilflos).

Diese Regelung ist im § 228 SGB IX verankert und stellt eine Alternative zur Kraftfahrzeughilfe dar, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Personen, die diese Voraussetzung erfüllen, erhalten daher keine finanzielle Unterstützung für den Erwerb eines Fahrzeugs oder den Umbau zur behindertengerechten Nutzung.