Schwerbehinderung: Auch die privaten Fahrten können jetzt abgesetzt werden

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Menschen mit Schwerbehinderung haben die Möglichkeit, Fahrtkosten für Privatfahrten steuerlich abzusetzen. Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es Pauschbeträge, die die Steuererklärung erheblich vereinfachen.

Dies ist eine Erleichterung für viele Menschen mit einer Behinderung, da in der Regel private Fahrtkosten, wie zum Beispiel der Weg zum Supermarkt, nicht absetzbar sind.

Diese Regelung betrifft behinderungsbedingte Fahrten, also Fahrten zu Behörden oder zum Einkaufen, die zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag abgesetzt werden können.

Was hat sich seit 2021 geändert?

Seit dem Steuerjahr 2021 sind zwei Fahrtkostenpauschalen für Menschen mit Behinderung gesetzlich verankert.

Diese Pauschalen berücksichtigen unterschiedliche Grade und Schwere der Behinderung, wie sie im amtlichen Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Diese Änderungen ermöglichen es, Fahrtkosten ohne detaillierten Nachweis der entstandenen Kosten geltend zu machen.

Welche Pauschbeträge gibt es?

Es gibt zwei Hauptpauschalen:

  1. 900 Euro Pauschale: Für Menschen mit einer Geh- und Stehbehinderung, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 vorliegt oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen “G” (erheblich gehbehindert) im Behindertenausweis. Diese Pauschale deckt Fahrtkosten von bis zu 3.000 Kilometern pro Jahr ab.
  2. 4.500 Euro Pauschale: Für Menschen mit den Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich gehbehindert), “Bl” (blind), “TBl” (taubblind) oder “H” (hilflos) im Behindertenausweis. Diese höhere Pauschale deckt Fahrtkosten von bis zu 15.000 Kilometern pro Jahr ab.

Diese Pauschalen ermöglichen es, Fahrtkosten ohne spezifischen Nachweis in der Steuererklärung geltend zu machen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für die 900 Euro Pauschale muss der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis entsprechend eingetragen sein:

  • GdB von 80: Geh- und Stehbehinderung
  • GdB von 70 mit Merkzeichen “G”: Erheblich gehbehindert

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Finanzamt nicht, ob tatsächlich Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro entstanden sind. Der Pauschbetrag wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt.

Für die 4.500 Euro Pauschale müssen eines der Merkzeichen “aG”, “Bl”, “TBl” oder “H” im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.

Diese Pauschale ermöglicht es ebenfalls, ohne Nachweis der tatsächlichen Fahrtkosten, diese steuerlich geltend zu machen.

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Können Eltern die Pauschale für ihre Kinder nutzen?

Ja, die Fahrtkostenpauschale kann auch auf die Eltern eines Kindes mit Behinderung übertragen werden, sofern das Kind an den Fahrten teilgenommen hat.

Dies erleichtert es Familien, die häufig für ihre Kinder mit Behinderung fahren müssen.

Was galt bis 2020?

Bis einschließlich des Steuerjahres 2020 konnten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen “G” Privatfahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen.

Diese Regelung galt jedoch nur für einen angemessenen Rahmen von 3.000 Kilometern pro Jahr und für unvermeidbare Privatfahrten.

Für Menschen mit den Merkzeichen “aG”, “Bl”, “TBl” oder “H” galt ein Rahmen von 15.000 Kilometern pro Jahr.

Damals mussten Steuerzahler dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie tatsächlich diese Fahrleistungen hatten.

Was ist mit krankheitsbedingten Fahrten?

Krankheitsbedingte Fahrten, wie zum Beispiel zu Ärzten, Massagen oder zur Krankengymnastik, können unabhängig von einer Behinderung von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Kosten sind zusätzlich zu den behinderungsbedingten Fahrtkosten absetzbar.

Welche Verkehrsmittel dürfen genutzt werden?

Es spielt keine Rolle, ob das eigene Auto, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Allerdings kürzte das Finanzamt die entsprechenden Kilometerpauschalen um die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.